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Anlage III: Anpassung Nr. 44 (Stimulantien)Änderung der Arzneimittel-Richtlinie

Mit dem neuen Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL), wurden Anpassungen unter Nummer 44 (Stimulantien) vorgenommen. Hintergrund ist hier vor allem die im vergangenen Jahr erfolgte Neuaufnahme der Altersgruppe der Heranwachsenden (Versicherte ab dem 19. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).

Verordnung für Personen ab 18 Jahren – bisherige Regelung

Gemäß Anlage III Nummer 44 der AM-RL können Stimulanzien bei Erwachsenen ab einem Alter von 18 Jahren mit Hyperkinetischer Störung beziehungsweise Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (ADS/ADHS) unter den dort genannten Bedingungen verordnet werden, sofern die Erkrankung bereits im Kindesalter bestand.

Dies war regelhaft nur durch Spezialistinnen und Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Erwachsenen möglich. In therapeutisch begründeten Fällen konnten bei fortgesetzter Behandlung jedoch auch Verordnungen von Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen vorgenommen werden.

Änderungen durch die Neuaufnahme der Heranwachsenden in den EBM

Durch die Aufnahme der neuen Altersgruppe in den EBM wurde nun die generelle Verordnungsmöglichkeit von Stimulanzien bei Heranwachsenden mit ADS/ADHS, ab dem 19. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, durch Fachärztinnen und -ärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ergänzt.

Verordnungen über das 21. Lebensjahr hinaus können künftig nur durch Fachärztinnen und Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, bei fortgesetzter Behandlung und in therapeutisch begründeten Fällen, vorgenommen werden.

Weitere Aktualisierung

Der bisherige Verweis auf § 5 Abs. 4 der Psychotherapie-Vereinbarung wurde durch den neuen Verweis auf § 3 Absatz 4 i. V. m. § 9 der Psychotherapie-Vereinbarung ersetzt.


Der Beschluss ist seit dem 3. Oktober 2026 in Kraft. 

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