Als KV RLP erhalten wir regelmäßig Anfragen von Mitgliedern zum Umgang mit Rezeptanforderungen durch Dritte – wie etwa Wundmanager, Diätassistenten, Sanitätsdienste und Apotheken. Häufig betrifft dies auch den Wunsch nach einer nachträglichen Verordnung für bereits verstorbene Patientinnen und Patienten.
Prüfung der medizinischen Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit
Gemäß § 12 SGB V ist die Wirtschaftlichkeit bei Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verpflichtend. Ärztinnen und Ärzte haben die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, auch bei Anforderungen durch Dritte oder bei Weiterführung von Therapien anderer Kolleginnen und Kollegen. Im Falle einer Regressanforderung liegt die Verantwortung bei der verordnenden Ärztin bzw. dem verordnenden Arzt.
Keine automatische Rezeptausstellung auf Wunsch Dritter
Die nachträgliche Anforderung von Rezepten durch Dritte ist unzulässig. Gemäß § 73 SGB V dürfen Verordnungen nur von der behandelnden Ärztin bzw. vom behandelnden Arzt ausgestellt werden. Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Verordnung unterliegt der ärztlichen Therapiehoheit. Diese Regelung stellt sicher, dass die medizinische Versorgung im Einklang mit den individuellen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten erfolgt und die Qualität der Therapie gewährleistet bleibt.
Regressgefahr bei Verordnungen für Verstorbene
Die Leistungspflicht der GKV erlischt unwiderruflich mit dem Todestag der versicherten Person. Eine Ausstellung von Rezepten nach diesem Zeitpunkt ist unzulässig und stellt für die Praxis ein unkalkulierbares Regressrisiko dar, selbst wenn das Arzneimittel beispielsweise noch zu Lebzeiten ausgehändigt wurde.