Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 2. September 2026 den Honorarverteilungsmaßstab zum 1. Oktober 2026 in drei Punkten angepasst. Die Neuregelungen betreffen im Einzelnen:
1. Begrenzung der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG) auf den Orientierungswert
Die Vergütungsquote für die PFG liegt in Rheinland-Pfalz seit vielen Jahren deutlich über dem bundesweiten Orientierungswert (OW). Dies resultiert daraus, dass bei der erstmaligen Bildung des Grundbetrages zusätzlich 2 Prozent der fachärztlichen Gesamtvergütung in diesen Topf eingestellt wurden.
Da die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zwar die Bildung eines Grundbetrages vorschreibt, jedoch keine vollständige Ausschüttung vorgibt, wird die Vergütung für die PFG künftig auf den Orientierungswert (OW) begrenzt. Die dadurch frei werdenden Finanzmittel fließen aufgeteilt nach dem jeweiligen Leistungsanteil der Fachgruppen an der PFG in die jeweiligen Honorarfonds der fachärztlichen Grundversorgung und dienen dort der Stabilisierung der Punktwerte für budgetierte Leistungen.
2. Präzisierung der Härtefallregelung (Anlage 1 Ziffer 8.1. HVM)
Bisher können Praxen bei einem Honorarrückgang von mehr als 15 Prozent je Behandlungsfall einen Härtefallantrag stellen, sofern der Einbruch nicht auf einen verringerten Leistungsumfang der Praxis zurückzuführen ist.
Diese Regelung wird nun präzisiert. Finanzielle Einbußen, die durch Beschlüsse des Bewertungsausschusses (z. B. Bewertungsanpassungen) oder durch veränderte gesetzliche Rahmenbedingungen (wie Änderungen des SGB V oder Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses) entstehen, begründen künftig keinen Anspruch mehr auf Ausgleichszahlungen. Der Anspruch aus der Härtefallregelung wird explizit auf rein HVM-bedingte Honorarrückgänge begrenzt.
3. Trennung des Grundbetrages Genetisches Labor (Ziffer 2.4.1 HVM)
Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat in seiner 86. Sitzung eine deutliche Bewertungsabsenkung von über 30 Prozent im Bereich der Molekulargenetik sowie eine Bewertungsanhebung im Bereich der Zytogenetik mit Wirkung zum 1. Oktober 2026 beschlossen. Zudem wurde in den KBV-Vorgaben die Trennung des bisherigen Grundbetrags für das Genetische Labor beschlossen.
Diese bundesweiten Vorgaben werden nun in den HVM der KV RLP übernommen, um die vollständige Konsistenz mit den KBV-Vorgaben herzustellen. Der bisherige gemeinsame Topf wird in einen eigenständigen Grundbetrag für das humangenetische Labor und einen Grundbetrag für das tumorgenetische Labor getrennt.
Die Regelungen in Bezug auf die Vergütung der Leistungen selbst bleiben unverändert. In beiden neuen Grundbeträgen existiert weiterhin eine Mindestquote von 75 Prozent des Orientierungswertes (OW). Sollte diese Quote unterschritten werden, wird die Differenz wie bisher durch den fachärztlichen Grundbetrag abgesichert.