Bedarfsplanung
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Erläuterungen
Bedarfsplanung "Was ist das"
Richtlinie
Entstehung
Im Dezember 2012 wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gemäß dem gesetzlichen Auftrag (§ 101 Abs. 1 Satz 6 SGB V) eine neue Richtlinie zur Bedarfsplanung (BOL-RL) verabschiedet. Das Bundesgesundheitsministerium hat den Beschluss gemäß § 94 Abs. 1 SGB V mit zwei kleineren Auflagen zum Inkrafttreten freigegeben.
Der neue Bedarfsplan wurde dann durch die Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder bis Ende Juni 2013 ausgestaltet, jeweils im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB V; § 4 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 BPL-RL). Andere Träger der Krankenversicherung und die kommunalen Verbände, soweit deren Belange berührt waren, wurden unterrichtet und hinzugezogen (§ 13 Abs. 1 Ärzte-ZV). Den zuständigen Landesbehörden wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 99 Abs. 1 Satz 4 SGB V; § 13 Abs. 2 Ärzte-ZV). Hätte kein Einvernehmen erzielt werden können, hätte der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (§ 90 SGB V) angerufen werden müssen (§ 99 Abs. 2 SGB V), der dann zu entscheiden gehabt hätte (§ 99 Abs. 3 SGB V; § 14 Abs. 1 Ärzte-ZV).
Der aufgestellte oder angepasste Bedarfsplan war schließlich der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde, in Rheinland-Pfalz dem Ministerium für Gesundheit, vorzulegen, die den Bedarfsplan mit einer Frist von zwei Monaten beanstanden (§ 99 Abs. 1 Satz 5 und 6 SGB V) oder selbst erlassen konnte (§ 14 Abs. 2 Ärzte-ZV). Im Falle einer Beanstandung hätte der Landesauschuss der Ärzte und Krankenkassen angerufen werden müssen, der dann zu entscheiden gehabt hätte (§ 14 Abs. 1 Ärzte-ZV). In Rheinland-Pfalz gab es keine Beanstandungen. Der neue Bedarfsplan trat am 21. Juni 2013 in Kraft.
Neuerungen seit 2013
Alle Arztgruppen wurden jetzt in die Bedarfsplanung einbezogen. Zusätzlich waren dies die in § 14 und § 13 Abs. 1 Nr. 3 BPL-RL aufgeführten Fachgruppen:
- Humangenetiker
- Laborärzte
- Neurochirurgen
- Nuklearmediziner
- Pathologen
- Physikalische und Rehabilitations-Mediziner
- Strahlentherapeuten
- Transfusionsmediziner
- Kinder- und Jugendpsychiater
Die bundesweit festgelegten Verhältniszahlen der bisherigen Bedarfsplanung wurden als bedarfsgerecht bewertet und daher beibehalten, eine Absenkung dieser Verhältniszahlen und damit eine generelle Erhöhung der Arztdichte wurde nicht vorgenommen. Für Hausärzte gibt es nur noch eine Verhältniszahl (ein Hausarzt für 1.671 Einwohner) für alle Regionstypen (§ 11 Abs. 4 BPL-RL). Eine Anpassung dieser bundesweit festgelegten Verhältniszahlen erfolgt jährlich aufgrund der demographischen Entwicklung (§ 101 Abs. 2 SGB V).
Hierdurch ist in den einzelnen Zulassungsbezirken eine moderate Veränderung der Ärztezahl möglich geworden. Auf Landesebene können die Verhältniszahlen weiter modifiziert werden. Hierfür kann neben dem Faktor Demographie auch der Faktor Morbidität berücksichtigt werden (§ 8 Tragende Gründe zur BPL-RL).
Kleinere und größere Bedarfsplanungsregionen wurden ermöglicht (§ 7 BPL-RL). Die Planungsbereiche müssen nicht mehr wie in der Vergangenheit den insgesamt 372 Stadt- und Landkreisen (in Rheinland-Pfalz 28) entsprechen. Diese können für Hausärzte kleinräumiger, auf einen von bundesweit insgesamt 883 (in Rheinland-Pfalz 50) sogenannte Mittelbereiche bezogen, festgelegt werden (§ 7 und 11 BPL-RL).
Im Bereich der allgemeinen fachärztlichen Versorgung wurde der Grad der Mitversorgung von Regionen berücksichtigt, als Planungsregion gilt in der Regel weiter der Stadt- und Landkreis (§ 12 BPL-RL). Als Planungsbereich für die spezialisierte fachärztliche Versorgung, zum Beispiel Radiologen, hat der G-BA die größere sogenannte Raumordnungsregion (bundesweit 96, in Rheinland-Pfalz fünf) zugeordnet (§ 13 BPL-RL).
Für die allgemeine fachärztliche Versorgung wurde die bisherige Differenzierung in neun Kreistypen zugunsten von fünf Kreistypen aufgegeben. Die Differenzierung der Kreistypen erfolgt nun nach dem Grad der Mitversorgung des Umlands. Großstädten wurden demnach größere Arztdichten und somit kleinere Verhältniszahlen zugebilligt als dem mitversorgten Umland (§ 12 BPL-RL).
Für eine bedarfsgerechte Versorgung kann regional von den Richtlinien des G-BA abgewichen, regionale Besonderheiten können berücksichtigt werden (§ 99 Abs.1 Satz 3 SGB V, § 2 BPL-RL).
Versorgungsebenen und Planungsbereiche
In Rheinland-Pfalz sieht der Bedarfsplan derzeit folgende Versorgungsebenen für die jeweiligen Fachgruppen vor:
Versorgungsebene | Planungsbereiche | Fachgebiete |
Hausärztliche Versorgung | 50 Mittelbereiche | Hausärzte |
allgemeine fachärztliche Versorgung | 28 Kreise / kreisfreie Städte | Augenärzte |
spezialisierte fachärztliche Versorgung | fünf Raumordnungsregionen | Anästhesisten |
gesonderte fachärztliche Versorgung | ein Planungsbereich für Rheinland-Pfalz | Humangenetiker |
Auswirkungen auf die Reduzierung des Ärztemangels
Ob die Neuregelung der Bedarfsplanungsrichtlinie einen Beitrag zur Reduzierung des Ärztemangels, vor allem auf dem Land, leisten kann, ist noch offen. Selbst mit den bisherigen Bedarfsplanungsregelungen konnten nicht alle freien Arztsitze im Land besetzt werden.
Wenn sich zukünftig nicht wieder mehr Ärzte für eine vertragsärztliche Tätigkeit in der ambulanten medizinischen Versorgung interessieren, werden sich Versorgungslücken gerade im ländlichen Raum auftun.
Die flächendeckende wohnortnahe Versorgung von Patienten in ländlichen Regionen kann zurzeit landesweit noch gewährleistet werden. Allerdings wird es zunehmend schwieriger, für Praxisabgeber einen Nachfolger zu finden. Mit jedem Arzt, der ohne Nachfolger in Ruhestand geht, wird sich die Versorgungssituation verschlechtern.
Prognose
Eine genaue Berechnung der Entwicklung der ärztlichen Versorgung in den ländlichen Regionen des Landes ist durch die Versorgungsforschung nicht möglich. Erstellen lassen sich allerdings Prognosen. Daten zur aktuellen Versorgungssituation und zur prognostischen Entwicklung, insbesondere im hausärztlichen Versorgungsbereich, stellt die KV RLP in Versorgungsanalysen zusammen.
Erforderliche Maßnahmen
Das Versorgungsstrukturgesetz bietet zum Teil richtige Ansätze, um der Landarztproblematik entgegenzuwirken, reicht jedoch allein nicht aus. Notwendig ist die Schaffung eines effektiven Anreizsystems, um Ärzte erstens generell für eine Niederlassung und zweitens besonders für die Regionen zu gewinnen, in denen sie tatsächlich gebraucht werden. Hier ist die Politik gefordert, die Rahmenbedingungen zu schaffen, mit denen wieder mehr junge Ärztinnen und Ärzte eine Perspektive in der Tätigkeit als Vertragsarzt sehen.
Es ist zudem eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, strukturschwache Regionen zu stärken und attraktiver zu gestalten. Nur wenn Standortfaktoren wie Verkehrsanbindung, Einkaufsmöglichkeiten, Kindergärten und kulturelles Angebot stimmen, werden sich Ärzte dort verstärkt niederlassen und eine wirtschaftliche Perspektive für eine Praxis sehen.
Materialien
Versorgungsebenen und Planungsbereiche
Versorgungsanalysen
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