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Ärztlicher Bereitschaftsdienst

Erläuterungen

Abgrenzung zum Notarzt-/Rettungsdienst

"Wichtig ist die deutliche Abgrenzung der Notfallrettung zum 'vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst', vor allem auch deshalb, weil die oftmals missverständliche Benennung in öffentlichen Medien bzw. Zeitungen von letzterem als 'Ärztlicher Notdienst' den Patienten eine Unterscheidung, gerade auch im Notfall, schwer macht." (LRettDP RLP, A. III 3.)

Der erste Ansprechpartner – vor allem zur Abklärung längerfristiger Beschwerden – ist immer der Hausarzt. Wenn möglich und vertretbar, sollten Patienten daher immer ihre behandelnden Ärzte während der regulären Sprechzeiten aufsuchen. Diese kennen die Patienten und ihre eventuellen Vorerkrankungen am besten.

Ärztlicher Bereitschaftsdienst | Zuständigkeit

Der vertragsärztliche Bereitschaftsdienst ist der zentrale Anlaufpunkt für Patienten außerhalb der regulären Praxisöffnungszeiten. Hier finden sie während dieser Zeiten qualifizierte Ärzte zur Behandlung akuter Gesundheitsstörungen, die keinen Aufschub bis zur nächsten regulären Sprechstunde erlauben. Er dient der Versorgung solcher Patienten, die während der regulären Praxisöffnungszeiten ihren Haus- oder Facharzt aufgesucht hätten.

Ärztliche Bereitschaftsdienste sind zuständig zum Beispiel bei:

  • Erkältung mit Fieber
  • Grippesymptome
  • Kopf- und Gliederschmerzen
  • Infektionen
  • Erbrechen
  • Rückenschmerzen
  • Bauchschmerzen
  • Kleineren Schnittverletzungen

Falls nötig, werden durch den Ärztlichen Bereitschaftsdienst auch Hausbesuche angeboten. Dabei kann es je nach Betrieb auch zu Wartezeiten kommen.

Notarzt-/Rettungsdienst

Zuständigkeit

Der Notarzt-/Rettungsdienst dient dagegen der Versorgung von Patienten, die unmittelbar lebensbedrohlich erkrankt oder verletzt sind, oder bei denen ohne unverzügliche Therapie die Gefahr bleibender Schäden bestünde. Bei solchen akuten Notfällen muss direkt der Notarzt-/Rettungsdienst unter der Nummer 112 angefordert werden, der innerhalb kürzester Zeit beim Patienten ist.

Der Notarzt-/Rettungsdienst ist zuständig, wenn zum Beispiel folgende Symptome vorliegen:

  • Bewusstlosigkeit oder erhebliche Bewusstseinstrübung
  • schwere Störungen des Atmungssystems
  • starke Herzbeschwerden
  • akute Blutungen
  • Unfälle mit Verdacht auf erhebliche Verletzungen
  • Vergiftungen
  • Brände mit Personenbeteiligung
  • Ertrinkungsunfälle
  • Stromunfälle
  • Suizidversuche aller Art
  • akute anhaltende Erregungszustände
  • akute anhaltende Krampfanfälle
  • plötzliche Geburt oder Komplikationen in der Schwangerschaft
  • akute anhaltende schwere Schmerzzustände

Einsätze sind keine KV-Aufgabe

Nach dem Willen des Gesetzgebers gehören Einsätze von Ärzten, die von Rettungsdienstzentralen veranlasst werden, nicht zu den vertragsärztlichen Tätigkeiten und können daher nicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) abgerechnet werden.

Der Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung durch die KVen umfasst gemäß § 75 Absatz 1 SGB V "die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung und die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten". Letztere wird in Rheinland-Pfalz durch Ärztliche Bereitschaftspraxen und kollegiale Vertretungsringe der regional ansässigen Vertragsärzte abgedeckt.

§ 75 Absatz 1 SGB schließt aus dem Sicherstellungsausauftrag der KVen ausdrücklich "die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes" aus.

Träger

Träger des Rettungsdienstes sind gemäß § 3 Absatz 1 Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) "das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte".

Nach § 4 Absatz 2 RettDG wird für jeden Rettungsdienstbereich "durch Rechtsverordnung eine Kreisverwaltung oder ein Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt bestimmt, die für die Durchführung des Rettungsdienstes zuständig ist (zuständige Behörde); die Rechtsverordnung erlässt das für das Rettungswesen zuständige Ministerium", in Rheinland-Pfalz das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur. Die entsprechende Rechtsverordnung ist in Rheinland-Pfalz der "Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz (LRettDP)".

Begriffsverwendung

Der Gesetzgeber bezeichnet den Ärztlichen Bereitschaftsdienst, den die Vertragsärzte außerhalb der regulären Sprechzeiten leisten müssen, als Notdienst (siehe zum Beispiel § 75, Abs. 1 SGB V). Entsprechend wird der Ärztliche Bereitschaftsdienst bundesweit häufig auch als ärztlicher Notdienst bezeichnet. Die Ärztlichen Bereitschaftspraxen werden, entsprechend der Terminologie im SGB V, häufig auch als Notdienstzentralen oder Notdienstpraxen bezeichnet.

Um den Ärztlichen Bereitschaftsdienst vom Notarzt- und Rettungsdienst abzugrenzen und somit eine eineindeutige Unterscheidung für die Patienten zu ermöglichen, verwendet die KV RLP ausschließlich die Begriffe "Ärztlicher Bereitschaftsdienst" in Abgrenzung zum "Notarzt- und Rettungsdienst" (Rufnummer 112) sowie "Ärztliche Bereitschaftspraxis" in Abgrenzung zur Notaufnahme der Krankenhäuser.

Die KV RLP bittet die Presse, dass auch Bekanntmachungen unter den Bezeichnungen "Ärztlicher Bereitschaftsdienst" und "Ärztliche Bereitschaftspraxen" erfolgen.

Gründe für die erfolgte Umstrukturierung

Die KV RLP hat die Sicherstellung der ambulanten Versorgung für ganz Rheinland-Pfalz zu gewährleisten und ist damit auch verantwortlich für die wirtschaftliche Organisation eines Bereitschaftsdienstes (§ 75, Abs. 1 SGB V).

Nach der Fusion der vier KV-Regionen im Jahr 2005 war der Ärztliche Bereitschaftsdienst in Rheinland-Pfalz höchst unterschiedlich organisiert. Neben den ärztlichen Vertretungsringen gab es Ärztliche Bereitschaftspraxen (bis zum 30. September 2017 hießen diese in Rheinland-Pfalz Bereitschaftsdienstzentralen bzw. BDZ) in KV-Trägerschaft und solche in Vereinsträgerschaft.

Der Ärztliche Bereitschaftsdienst drohte – speziell in den ländlichen Regionen von Rheinland-Pfalz – ohne eine flächendeckende Patientenversorgung durch Ärztliche Bereitschaftspraxen kurzfristig zu einem Problem zu werden. Insbesondere der drohende Ärztemangel ließ die dezentrale Organisation des Bereitschaftsdienstes an Grenzen stoßen.

Aufgrund der ohnehin schon hohen Arbeitsbelastung mussten Modelle umgesetzt werden, welche auch Dienstfrequenzen der Bereitschaftsärzte reduzieren und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleisten können.

Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand der KV RLP ein neues Ärztliches Bereitschaftsdienst-Konzept erarbeitet, welches die Vertreterversammlung der KV RLP am 2. September 2009 beschlossen hat. Oberstes Ziel war es, durch die BDZ eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung außerhalb der Praxisöffnungszeiten in Rheinland-Pfalz zu gewährleisten. Die Bereitschaftsdienstordnung sah vor, alle Ärztliche Bereitschaftspraxen in die Trägerschaft der KV RLP zu überführen und in Regionen, in denen keine Ärztliche Bereitschaftspraxen bestanden, solche einzurichten.

Somit kann gewährleistet werden, dass bestehende und neu eingerichtete Ärztliche Bereitschaftspraxen aus der Gesamtheit ihrer erwirtschafteten Quartalsumsätze sowie einer von allen rheinland-pfälzischen Vertragsärzten in einheitlicher Höhe zu erhebenden Umlage finanziert werden können. Die Überführung des Bereitschaftsdienstes in KV-Trägerschaft wurde im Laufe des Jahres 2014 abgeschlossen. Seit 1. September 2014 befinden sich alle Ärztlichen Bereitschaftspraxen in Rheinland-Pfalz in Trägerschaft der KV RLP.

Organisation in anderen Bundesländern

Der Ärztliche Bereitschaftsdienst wurde bzw. wird in allen Bundesländern von Vertretungsringen auf Ärztliche Bereitschaftspraxen umstrukturiert.

Kriterien zur Festlegung von Bereitschaftsdienstbereichen

Um die medizinische Versorgung der Bevölkerung in Rheinland-Pfalz außerhalb der regulären Praxisöffnungszeiten sicherzustellen, hat die KV RLP flächendeckend Bereitschaftsdienstbereiche eingerichtet. Dabei wurden unter Berücksichtigung besonderer historisch gewachsener und bewährter Strukturen oder wenn es die geographische Lage oder die Anzahl der im jeweiligen Bereitschaftsdienstbereich zur Verfügung stehenden Ärzte erfordert, Bereitschaftsdienstbereiche auch unabhängig von Verbandsgemeindegrenzen und Stadtteilen festgelegt.

Die Einteilung der Bereitschaftsdienstbereiche muss gewährleisten, dass der diensthabende Arzt unter Berücksichtigung der regionalen Infrastruktur in angemessener Zeit und Entfernung für den Patienten erreichbar ist. Weiterhin spielen bereits vorhandene Strukturen eine wichtige Rolle. So wurden Ärztliche Bereitschaftspraxen bevorzugt an Krankenhäuser angegliedert, sodass sich 40 von 43 Ärztliche Bereitschaftspraxen unmittelbar in oder an einem Krankenhaus befinden.

Bereitschaftspraxen

Dichte in Rheinland-Pfalz

Hinsichtlich der potentiell weiteren Wege, die von Patienten bei der Inanspruchnahme des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes zurückgelegt werden müssen, bleibt festzustellen, dass die Wohnortnähe der ärztlichen Versorgung in Deutschland sich auf einem weltweit einzigartig hohen Niveau befindet und man den Versicherten keinen Gefallen damit tut, wenn man ihnen den Anspruch auf eine Komfortversorgung suggeriert, die bei dem fortschreitenden Ärzteschwund in Deutschland nicht aufrechtzuerhalten sein wird.

Die Einteilung der Bereitschaftsdienstbereiche muss gewährleisten, dass der diensthabende Arzt unter Berücksichtigung der regionalen Infrastruktur in angemessener Zeit und in zumutbarer Entfernung für den Patienten erreichbar ist. Deshalb erfolgte die Einrichtung einer Ärztlichen Bereitschaftspraxis unter Berücksichtigung von Fahrzeit und Wegstrecke zwischen Arzt und Patient. Die durchschnittlichen und maximalen Entfernungen sind vergleichbar mit denen in anderen Bundesländern und für mobile Bürger zumutbar. Wer krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, eine Ärztliche Bereitschaftspraxis aufzusuchen, kann immer einen Hausbesuch anfordern. Bei lebensbedrohlichen Symptomen kann zudem immer der Notarzt-/Rettungsdienst über die 112 alarmiert werden.

Durchschnittlich beträgt die Entfernung zwischen Wohnort und nächstgelegener Ärztlichen Bereitschaftspraxis in Rheinland-Pfalz 9,8 Kilometer. In ländlichen Regionen von Rheinland-Pfalz, zum Beispiel in Hunsrück, Eifel oder Westerwald, sind längere Anfahrtswege zur nächsten Ärztlichen Bereitschaftspraxis nicht zu vermeiden. Insgesamt müssen aber nur 9,5 Prozent der Bevölkerung 20 oder mehr Kilometer zur nächstgelegenen Bereitschaftspraxis zurücklegen. Bei einer noch engeren Abdeckung von Rheinland-Pfalz mit Ärztlichen Bereitschaftspraxen wäre das sich enorm vergrößernde finanzielle Defizit nicht zu finanzieren.

Besetzung

Am Ärztlichen Bereitschaftsdienst nehmen grundsätzlich alle als Vertragsärzte zugelassenen Ärzte, niedergelassene ermächtigte Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren (MVZ) teil. Die Dienstübernahme in den Ärztlichen Bereitschaftspraxen kann jedoch auch von sogenannten "externen" freiberuflichen Ärzten, die einen Dienstvertrag mit der KV RLP schließen, erfolgen.

Vorteile

Für Patienten

Die Ärztliche Bereitschaftspraxis ist der Anlaufpunkt für Patienten außerhalb der Praxisöffnungszeiten. Hier finden Patienten Ärzte zur Behandlung ihrer Erkrankung während der sprechstundenfreien Zeiten.

Für die Patienten hat eine Ärztliche Bereitschaftspraxis gegenüber einem kollegialen Vertretungsring, in dem der Ärztliche Bereitschaftsdienst von dem jeweiligen Praxis- bzw. Wohnsitz des diensthabenden Arztes ausgeübt wird, den Vorteil, dass sie, wenn eine Behandlung außerhalb der regulären Praxisöffnungszeiten notwendig wird, nicht erst im Amtsblatt oder anderen Veröffentlichungen nach dem jeweils diensthabenden Arzt und seiner Telefonnummer und Adresse suchen müssen. Eine Ärztliche Bereitschaftspraxis ist eine konstante Anlaufstelle mit einer konstanten Telefonnummer.

Sind Hausbesuche erforderlich, werden diese ebenfalls von der Ärztlichen Bereitschaftspraxis gefahren. Je nach Patientenaufkommen ist jedoch auch in einer Ärztlichen Bereitschaftspraxis, wie bisher bei einem kollegialen Vertretungsring, mit zum Teil langer Wartezeit zu rechnen. Wenn möglich, sollten Patienten daher ihren behandelnden Arzt während der regulären Praxisöffnungszeiten aufsuchen.

In der Regel wurden Ärztliche Bereitschaftspraxen in oder an Krankenhäusern eingerichtet. Falls aufgrund der Untersuchung in einer Ärztlichen Bereitschaftspraxis eine weiterführende Diagnostik notwendig ist, stehen hierfür die angegliederten Krankenhäuser zur Verfügung. Die zusätzliche Fahrt in ein Krankenhaus entfällt in diesen Fällen für den Patienten. Die Qualität der Patientenversorgung im Rahmen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes wird durch Ärztlichen Bereitschaftspraxen also deutlich verbessert.

Zu beachten ist jedoch unbedingt, dass bei lebensbedrohlichen Notfällen oder unerträglichen Schmerzen nicht der Ärztliche Bereitschaftsdienst, sondern immer der Notarzt-/Rettungsdienst unter der Rufnummer 112 zuständig ist.

Für Ärzte

Im Rahmen der bisher üblichen kollegialen Vertretungsringe der niedergelassen Ärzte waren diese zu einer Vielzahl von Ärztlichen Bereitschaftsdiensten über Nacht und an Wochenenden verpflichtet. Sie mussten sich jeweils zu Hause oder in ihrer Praxis für Einsätze bereithalten, was zum Teil auch den Lebensrhythmus von Familienangehörigen negativ tangierte.

Die Verpflichtung zur Übernahme solcher kollegialer Ärztlicher Bereitschaftsdienste ist daher für viele junge Ärzte einer der Gründe, sich gegen eine Niederlassung vor allem in ländlichen Regionen zu entscheiden.

Durch die Einrichtung von Ärztlichen Bereitschaftspraxen konnte die Dienstfrequenz der niedergelassenen Ärzte sowie die Belastung des familiären Umfelds erheblich reduziert und so die Attraktivität des Arztberufs auch auf dem Land gesteigert werden.

Einen weiteren Vorteil haben Ärztliche Bereitschaftspraxen für Arzt und Patient gleichermaßen: Stellt der Arzt im Ärztlichen Bereitschaftsdienst eine Diagnose, die einer weiteren Abklärung im Krankenhaus bedarf, kann diese im Falle der üblichen Angliederung von Ärztlichen Bereitschaftspraxen an Kliniken ohne größeren organisatorischen Aufwand und gegebenenfalls ohne gefährliche Zeitverluste unter einem Dach organisiert werden.

Wahl einer Ärztlichen Bereitschaftspraxis

Die Behandlung von Patienten außerhalb der regulären Sprechzeiten der Arztpraxen erfolgt in den Ärztlichen Bereitschaftspraxen oder, wenn die Ärztlichen Bereitschaftspraxen nicht geöffnet haben, weiterhin durch die niedergelassenen Ärzte in ihren Praxen (kollegiale Vertretungsringe). Hausbesuche werden in begründeten Ausnahmefällen eingeplant.

Patienten können prinzipiell jede Ärztliche Bereitschaftspraxis in Deutschland aufsuchen und sind somit nicht an die zuständige Ärztliche Bereitschaftspraxis ihres Wohnortes gebunden. Damit wird es den Patienten ermöglicht, die ihrem jeweiligen Aufenthaltsort, zum Beispiel der Arbeitsstätte oder des Urlaubsorts, am nächsten gelegene Ärztliche Bereitschaftspraxis aufzusuchen.

Über die für Anrufer kostenlose bundesweite einheitliche Bereitschaftsdienstnummer 116117 (ohne Vorwahl) werden Patienten über das Festnetz automatisch mit der nächstgelegenen zuständigen Ärztlichen Bereitschaftspraxis verbunden. Per Mobilfunk erfolgt eine Vermittlung an die zuständige Ärztliche Bereitschaftspraxis mittels der Postleitzahl. Die Bereitschaftsdienstnummer 116117 funktioniert seit dem 1. September 2014 flächendeckend für alle Ärztlichen Bereitschaftspraxen in Rheinland-Pfalz.

Hausbesuche

Die Behandlung von Patienten außerhalb der regulären Sprechzeiten der Arztpraxen erfolgt in den Ärztlichen Bereitschaftspraxen oder, wenn die Ärztlichen Bereitschaftspraxen nicht geöffnet haben, weiterhin durch die niedergelassenen Ärzte in ihren Praxen (kollegiale Vertretungsringe). Hausbesuche werden in begründeten Ausnahmefällen eingeplant.

Patienten können prinzipiell jede Ärztliche Bereitschaftspraxis in Deutschland aufsuchen und sind somit nicht an die zuständige Ärztliche Bereitschaftspraxis ihres Wohnortes gebunden. Damit wird es den Patienten ermöglicht, die ihrem jeweiligen Aufenthaltsort, zum Beispiel der Arbeitsstätte oder des Urlaubsorts, am nächsten gelegene Ärztliche Bereitschaftspraxis aufzusuchen.

Über die für Anrufer kostenlose bundesweite einheitliche Bereitschaftsdienstnummer 116117 (ohne Vorwahl) werden Patienten über das Festnetz automatisch mit der nächstgelegenen zuständigen Ärztlichen Bereitschaftspraxis verbunden. Per Mobilfunk erfolgt eine Vermittlung an die zuständige Ärztliche Bereitschaftspraxis mittels der Postleitzahl. Die Bereitschaftsdienstnummer 116117 funktioniert seit dem 1. September 2014 flächendeckend für alle Ärztlichen Bereitschaftspraxen in Rheinland-Pfalz.

Ausstattung

Ärztliche Bereitschaftspraxen werden mit allen für die Grundversorgung von Patienten notwendigen Einrichtungen und Materialien ausgestattet. Ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, wird der Patient an das Krankenhaus weitergeleitet.

Finanzierung der laufenden Kosten

Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind gemäß § 75 Abs. 1 SGB V verpflichtet, außerhalb der sprechstundenfreien Zeiten der Arztpraxen einen Ärztlichen Bereitschaftsdienst anzubieten. Spezielle Finanzierungsregelungen sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

Die Finanzierung der Investitionen und laufenden Kosten (Material, Heizungskosten, Personal etc.) trägt die KV RLP daher alleine aus Einnahmen und Umlagen. Finanzierungsquellen sind zum einen die erwirtschafteten Honorare für die Behandlung der Patienten und, da diese die Kosten bei Weitem nicht decken, zum anderen einheitliche, von allen Vertragsärzten zu zahlende Pflichtbeiträge von derzeit monatlich 270 Euro bzw. 3.240 Euro jährlich pro Arzt. Zuschüsse von Gebietskörperschaften wie Städten und Landkreisen gibt es nicht.

Mit der Höhe der Pflichtbeiträge ist für den einzelnen Arzt eine finanzielle Belastungsgrenze erreicht. Für die Festlegung der Anzahl der Ärztlichen Bereitschaftspraxen in Rheinland-Pfalz müssen daher nicht nur zumutbare Entfernungen der Patienten zur nächsten Ärztlichen Bereitschaftspraxis, sondern auch die Kosten für die Bereitschaftsdienststruktur landesweit berücksichtigt werden.

Mit der derzeit von der KV RLP geplanten Anzahl und Dichte von Ärztlichen Bereitschaftspraxen in Rheinland-Pfalz sind die maximalen Finanzierungsmöglichkeiten für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst ausgeschöpft. Eine engere Abdeckung des Bundeslandes mit Bereitschaftspraxen würden zusätzliche Finanzierungsquellen erfordern. Hier wäre auch der Gesetzgeber gefordert, entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen.

Erfahrungen der KV RLP

Mit allen Ärztlichen Bereitschaftspraxen wurden bisher positive Erfahrungen gemacht. Der überwiegende Anteil der Ärzte möchte diese Form der Bereitschaftsdienstorganisation nicht mehr missen. Auch von den Patienten werden die Ärztlichen Bereitschaftspraxen sehr gut angenommen.

Bereitschaftsdienstnummer 116117

Deutschlandweit gab es bis 2012 über 1.000 verschiedene Rufnummern für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst, die teilweise täglich wechselten. Um für die Bürger die Erreichbarkeit zu vereinfachen, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gemeinsam mit den 17 KVen die Initiative für eine einheitliche Rufnummer ergriffen.

Auf ihren Antrag hin hatte die Europäische Union die 116117 im Jahr 2009 europaweit für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst reserviert. Deutschland ist das erste Land, das die Nummer einführt – dies seit dem 16. April 2012 bereits fast überall in Deutschland, ohne Vorwahl und kostenfrei.

Bürger, die außerhalb der Sprechzeiten dringend ambulante ärztliche Hilfe benötigen, erreichen über die 116117 den Ärztlichen Bereitschaftsdienst in ihrer Nähe. In Rheinland-Pfalz reicht es, wenn sich Patienten die 116117 merken, sollten sie nachts oder am Wochenende krank werden.

Die für Anrufer gebührenfreie Bereitschaftsdienstnummer 116117 ohne Vorwahl funktioniert in Rheinland-Pfalz seit dem 1. September 2014 flächendeckend.

Erreichbarkeit für Menschen mit Hör- und Spracheinschränkungen

Menschen mit Hör- und Spracheinschränkungen können die zuständige Ärztliche Bereitschaftspraxis per Fax über die kostenfreie Faxnummer 0800 5895210 kontaktieren. Zu beachten ist auch hier, dass bei lebensbedrohlichen Symptomen stets der Rettungsdienst unter der Rufnummer 112 alarmiert werden muss. Hier sind ebenfalls Faxnummern eingerichtet, die online nach Wohnort publiziert werden, zum Beispiel unter http://www.notfall-telefax112.de/.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat die alte Vorlage vereinfacht, damit hör- und sprachgeschädigte Menschen in dringenden medizinischen Fällen noch schneller einen Arzt erreichen können. Die Überarbeitung erfolgte gemeinsam mit dem Deutschen Gehörlosen-Bund e. V. und dem Deutschen Schwerhörigenbund e. V..

Nutzung

Vor der Einführung der 116117 konnte die Zahl der Anrufer, die örtliche Bereitschaftsdienstnummern gewählt haben, aufgrund der Vielzahl der Nummern nicht erfasst werden.

Mit der Einführung der einheitlichen Rufnummer 116117 geht ein Gewöhnungsprozess in der Bevölkerung einher. Die nun über die 116117 erfassbaren Anrufzahlen lassen erkennen, dass immer mehr Patienten die 116117 wählen. Obwohl die Anruferzahlen also kontinuierlich steigen, hat es sich die KV RLP zum Ziel gesetzt, den Bekanntheitsgrad der 116117 in der Bevölkerung weiter zu erhöhen.

Auswirkungen auf die Nutzung der Notrufnummer 112

Für den Notarzt-/Rettungsdienst mit der Telefonnummer 112 ist die KV RLP nicht zuständig. Auskünfte diesbezüglich kann jedoch das Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur erteilen.

Weiterführende Links

Rechtsnormen

Die Verpflichtung zum Ärztlichen Bereitschaftsdienst basiert auf den folgenden Rechtsnormen:

  • § 75 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V)
    "… Die Sicherstellung umfaßt auch … die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) …"

  • § 2 Abs. 2 Satz 2 Hauptsatzung der KV RLP (Stand: 1. September 2012)
    "Die Versorgung der Versicherten umfasst auch einen ausreichenden Not- und Bereitschaftsdienst."

  • § 21 Abs. 2 Heilberufsgesetz (HeilBG) vom 20. Oktober 1978
    "Die Kammermitglieder, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht, …. 2. soweit sie als Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte in eigener Praxis tätig sind, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen und sich dafür fortzubilden; dies gilt auch für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, soweit die Berufsordnung ihre Teilnahme am Notfalldienst vorsieht."

  • § 26 Abs. 1 Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte in Rheinland-Pfalz
    "Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Auf Antrag einer Ärztin oder eines Arztes kann aus schwerwiegenden Gründen eine Befreiung vom Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden."

  • § 3 Abs. 1 Landesgesetz über den Rettungsdienst sowie den Notfall- und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz - RettDG -)
    "Träger des Rettungsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes."

  • Rettungsdienst Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz (LRettDP)

Bitte beachten Sie, dass es sich bei den zur Verfügung gestellten Informationen um Darstellungen handelt, die die komplexen Inhalte bewusst vereinfacht und verkürzt wiedergeben, um sie den Medien und der breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es handelt sich hierbei nicht um juristische Darstellungen.

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03. Juni 2023