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Substitutionsbehandlung Opioidabhängiger

Video: Die Substitutionstherapie – für ein stabiles Leben

Häufige Fragen

Wer darf in Praxen substituieren?

Wenn Sie als Ärztin oder Arzt die Zusatzweiterbildung "Suchtmedizinische Grundversorgung" absolviert haben oder Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sind, dann können Sie einen Antrag bei uns als KV RLP stellen und nach der Genehmigung bis zu 50 Substitutionspatientinnen und -patienten gleichzeitig behandeln.

Alternativ können Sie – egal, welcher Fachgruppe Sie angehören, – im Rahmen des Konsiliarius-Verfahrens bis zu zehn Patientinnen und Patienten gleichzeitig substituieren. Auch dafür benötigen Sie vorab die Genehmigung der KV RLP sowie eine Abstimmung mit einer Konsiliarpartnerin bzw. einem Konsiliarpartner. Beide Möglichkeiten gelten auch für angestellte Ärztinnen und Ärzte. Die Anträge gibt es weiter oben auf der Seite.

Sie möchten die Zusatzweiterbildung machen?

Die Landesärztekammer Rheinland-Pfalz (LÄK RLP) bietet die Zusatzweiterbildung "Suchtmedizinische Grundversorgung" an. Diese umfasst 50 Stunden, verteilt auf fünf Module. Darin stehen neben den allgemeinen Grundlagen Informationen zu Alkohol, Tabak, illegalen Drogen und Substitution sowie das Thema "Motivierende Gesprächsführung" auf dem Programm. Übrigens: Als KV RLP unterstützen wir Sie bei der Weiterbildung mit 1.500 Euro.

Interesse an der Zusatzweiterbildung?

Interesse an der Förderung?

Welche Besonderheiten gibt es?

Meldepflicht

Um unter anderem Mehrfachverschreibungen durch verschiedene Ärztinnen und Ärzte zu vermeiden, werden alle Substitutionsbehandlungen im Substitutionsregister beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) nachgehalten. Dafür melden Sie neue Patientinnen oder Patienten einmalig und pseudonymisiert zu Beginn einer Behandlung online oder über den Postweg an das BfArM. Ebenso erfolgt eine Meldung bei Beendigung.

Dokumentation

Im Rahmen der Substitutionsbehandlung gelten besondere Dokumentationspflichten. Dies betrifft die Ersterhebung vor Beginn einer Behandlung, die Behandlungsvereinbarung mit Ihrer Patientin oder Ihrem Patienten, das Therapiekonzept und die Verlaufserhebung während der Behandlung.

Darüber hinaus ist eine lückenlose Dokumentation Ihrer Übergaben wichtig – an Vertretungsärztinnen und -ärzte sowie an Konsiliarärztinnen und -ärzte. Ebenso müssen Sie die Bestände an Betäubungsmitteln dokumentieren.

Details finden Sie in der Richtlinie der Bundesärztekammer und in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV). Die Dokumentationsbögen gibt es weiter oben auf der Seite.

Gut zu wissen

Als Kassenärztliche Vereinigung sind wir verpflichtet, im Rahmen einer Stichprobenprüfung jährlich die Dokumentationen von zwei Prozent aller Behandlungsfälle anzufordern. Zählen Sie zu den zwei Prozent, werden Sie von der KV RLP mit der Bitte angeschrieben, Unterlagen einzureichen.

Im Rahmen der Überprüfungen werden auch vom Konsiliarius – sofern Sie mit einem solchen zusammenarbeiten – Unterlagen über den bisherigen Verlauf der Substitution und die erfolgten regelmäßigen Vorstellungen der Patientin bzw. des Patienten angefordert. Die Mitglieder der KV RLP-Qualitätssicherungskommission besprechen die Ergebnisse anschließend. Bei Bedarf werden Sie zu einem kollegialen Austausch eingeladen. Sie haben Fragen zur Dokumentation oder Qualitätssicherung? Wir beraten Sie gerne.

Verordnung

Es gibt drei Vergabemöglichkeiten für Substitutionsmittel (BtM): die tägliche Sichtvergabe in der Praxis, die Take-home-Verordnung für bis zu sieben Tage – in Ausnahmefällen bis zu 30 Tage – und die Depotvergabe mit einer Spritze pro Woche oder Monat. 

Dabei gelten für die Verordnung besondere Regelungen. So dürfen Substitutionsmittel nie der Patientin oder dem Patienten aus dem Praxisbestand mitgegeben werden. Sie stellen für die zur Substitution zugelassenen Arzneimittel eine Verordnung aus, gekennzeichnet mit speziellen Buchstaben. Bei den zur Substitution eingesetzten Wirkstoffen handelt es sich um Betäubungsmittel (BtM). Eine Verordnung ist nur auf speziellen Betäubungsmittelrezepten möglich. Diese können personenbezogen über die Bundesopiumstelle bezogen werden.

Details zur Verordnung finden Sie in der Richtlinie der Bundesärztekammer und in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung. Sie möchten mehr zum Thema Verordnung wissen? Wir sind gerne für Sie da.

Vertretung

Wenn Ihre Praxis geschlossen ist, brauchen Sie vorab eine Vertretung – wie in der ganz normalen Regelversorgung. Für die Substitution übernimmt im Idealfall eine suchtmedizinisch qualifizierte Kollegin bzw. ein Kollege. Generell können Sie aber auch Ärztinnen und Ärzte ohne Zusatzweiterbildung für maximal vier Wochen am Stück und höchstens zwölf Wochen im Jahr vertreten, wenn Sie für eventuelle Rückfragen erreichbar sind. Wichtig ist, die Abstimmung und Übergabe schriftlich festzuhalten.

Die Vertretung ist in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt und bedarf tatsächlich keiner weiteren Genehmigung. Sie sind bereit, eine Substitutionsärztin oder einen Substitutionsarzt zu vertreten? Dann können Sie ebenfalls die Leistungen nach dem EBM Kapitel 1.8 abrechnen.

Wie funktioniert die Abrechnung?

Die Substitutionsleistungen sind im EBM im Abschnitt 1.8 abgebildet und werden extrabudgetär vergütet. Sie rechnen die verschiedenen Substitutionsleistungen über Ihre reguläre Quartalsabrechnung ab.

Die konsiliarische Untersuchung und Beratung eines Patienten im Rahmen des Konsiliarverfahrens kann mit der GOP 01960 EBM abgerechnet werden.

Wie werden Praxen unterstützt?

Praxen können sich bei Interesse an der Substitution oder bei konkreten Fragen in puncto Abrechnung, Verordnung, Dokumentation oder zu anderen Themen direkt an unser Service-Center wenden.

Vielleicht wäre auch eine Hospitation in einer substituierenden Praxis das Richtige? Hier können wir als KV RLP gerne bei der Vermittlung unterstützen.

Gibt es Schulungen fürs Praxisteam?

Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihr Praxisteam einzubinden. Ihre Medizinischen Fachangestellten können Sie maßgeblich unterstützen, vor allem bei organisatorischen und administrativen Aufgaben, aber auch bei Untersuchungen wie dem regelmäßig durchzuführenden Urintest.

Als Fortbildung gibt es beispielsweise das Curriculum "Suchtmedizinische Versorgung" der Bundesärztekammer, das auch in Rheinland-Pfalz angeboten wird.

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25. April 2024