Direkt zum Inhalt

Telematik

Konnektortausch

Finanzierungsprozess

Praxen müssen keine Anträge an die KV RLP stellen. Laufen die Zertifikate in den nächsten sechs Monaten ab, erfolgt die Erstattung automatisch anhand der aktuellen Abrechnungsdatei. Seit dem 3. Quartal 2022 wird das Ablaufdatum der Sicherheitsmodulkarte (gSMC-K) von Konnektoren mit der Abrechnungsdatei je Betriebsstätte in der Feldkennung 0227 übermittelt. Zusätzlich muss in der Abrechnung mindestens ein Prüfnachweis für den Abgleich der Versichertenstammdaten (VSDM) enthalten sein. Damit ist der Nachweis erbracht, dass eine Betriebsstätte noch an die Telematik-Infrastruktur (TI) angeschlossen ist und eine Finanzierung erfolgen darf.

Das Ablaufdatum des Konnektors wird anhand der aktuellen Abrechnungsdatei mit der des Vorquartals verglichen. Hat sich die Laufzeit verändert – eine neue Laufzeit von mindestens vier Jahren – und liegt mindestens ein VSDM-Prüfnachweis in der aktuellen Abrechnung vor, wird die Konnektortausch-Pauschale in Höhe von 2.300 Euro spätestens nach acht Wochen automatisch erstattet.

Die Auszahlung der gSMC-KT-Tausch-Pauschale für weitere stationäre Kartenterminals erfolgt automatisch fünf Jahre nach Bescheid eines zuvor erstatteten Geräts.

Um das zu übermittelnde Ablaufdatum kontrollieren zu können, wird die Kassenärztliche Bundesvereinigung die Anzeige des Datums in das Prüfprotokoll des KBV-Prüfmoduls ab dem zweiten Quartal 2023 aufnehmen. Dieses kann dann neben der Anzahl der durchgeführten VSDM-Prüfungsnachweise, der vorhanden Softwaremodule für TI-Anwendungen wie ePatientenakte und eRezept und der Version des Konnektors geprüft werden.

TI-as-a-Service als mögliche Alternative

Neben den Konnektoren haben auch Praxisausweis und Sicherheitskarte des Kartenterminals eine Laufzeit von fünf Jahren. Sie müssen ebenfalls ausgetauscht werden. Eine mögliche Alternative zum Konnektortausch ist die "Telematik-Infrastruktur (TI)-as-a-Service".

Prinzip

Bei TI-as-a-Service wird die Verbindung zur TI – ähnlich wie bei der geplanten TI 2.0 – ohne eigenen Konnektor hergestellt. Von der gematik zugelassene Konnektoren werden nicht in einer ärztlichen oder psychotherapeutischen Praxis, sondern durch ein Dienstleistungsunternehmen in einem zertifizierten Rechenzentrum betrieben. Die Praxis verbindet sich über eine VPN-Verbindung mit dem Rechenzentrum und kann so auf den Konnektor zugreifen.

Das Praxisverwaltungssystem und die stationären Kartenlesegeräte werden weiterhin in den eigenen Praxisräumen betrieben. Die VPN-Verbindung ist per Soft- oder Hardwarelösung möglich. Wir empfehlen die Anbindung per Hardware-VPN inklusive Firewall, die durch die IT-Sicherheitsrichtlinie vorgeschrieben ist. Hierbei können vorhandene oder durch die Anbieterin oder den Anbieter bereitgestellte VPN-Router verwendet werden. Die Kartenlesegeräte bleiben in der Praxis.

Hinweis

Die "Konnektorfarmen" haben keine Zulassung durch die gematik. Bisher hat die gematik hierzu auch keine klare Aussage oder eine etwaige Empfehlung getroffen. Somit liegt die Verantwortung für Nutzung dieser Anbindungsart allein bei den Praxen.

Der Beschluss der gematik-Gesellschafterversammmlung vom 29. August 2022 sieht vor, dass die gematik diesbezüglich erst im September 2023 einen klaren Rahmen vorgeben wird. Vor diesem Hintergrund ist die folgende Gegenüberstellung zu bewerten:

Vorteile

  • Betrieb des Konnektors durch Dienstleistungsunternehmen in einem zertifizierten Rechenzentrum –
     nicht physisch in der Praxis

  • hohe Verfügbarkeit und Sicherstellung des Betriebs durch redundante Auslegung der Konnektoren –
    keine defekte Hardware in Praxis | Konnektoren werden durch das Dienstleistungsunternehmen ständig überwacht (Monitoring)

  • 24/7-Verfügbarkeit durch die Anbieterin oder den Anbieter – Bei Ausfall eines Konnektors ist der Wechsel auf einen anderen Konnektor sehr schnell möglich.

  • Anbindung der Praxis über Soft- oder Hardware-VPN-Tunnel – Der Einsatz vorhandener VPN-Router ist ebenfalls möglich.

  • notwendige Updates werden durch die Anbieterin oder den Anbieter durchgeführt – weniger technischer Aufwand für Praxis

  • Dadurch, dass sich mehrere Mandanten einen Konnektor teilen, werden insgesamt weniger Konnektoren benötigt. Dadurch kann diese Lösung günstiger angeboten werden.

  • nahtloser Übergang in die spätere TI 2.0

  • Einige Dienstleistungsunternehmen bieten flexible Vertragslaufzeiten an.

Nachteile

  • bisher keine explizite Zulassung/Bestätigung durch die gematik

  • Anbieterin oder Anbieter des Praxisverwaltungssystems verlangt gegebenenfalls Gebühren für die Anbindung an den Fremd-Konnektor

  • vertragliche Bindung an das Dienstleistungsunternehmen

  • Bei Software-VPN ist die Praxis nicht ausreichend vor Cyberattacken geschützt. Eine Hardware-VPN wird gemäß IT-Sicherheitsrichtlinie empfohlen.

  • Ersatzverfahren bei Ausfall des Internets

  • Der Konnektor kann seine Schutzfunktion in der seriellen Installation vor Ort nicht erbringen. Der Schutz der Praxis muss anderweitig mittels Firewalls organisiert werden. Die Verantwortung dafür obliegt der Praxis.

Aktuelle Anbietende

ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit

Anbindung an Telematikinfrastruktur (TI)

Pflicht

Seit dem 1. Januar 2019 müssen alle vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Praxen an die TI angebunden sein.

Verpflichtung auch ohne Arzt-Patienten-Kontakt

Mit dem Digitalen Versorgung-Gesetz, das zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, müssen sich auch Arztpraxen die keinen persönlichen Kontakt mit Patientinnen und Patienten haben an die TI anschließen. Das bis spätestens zum 30. Juni 2020.

Denn das Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) ist lediglich die erste Anwendung in der TI. Weitere, teilweise verpflichtende Anwendungen – wie die elektronische Patientenakte (ePA) oder die Möglichkeit, elektronische Arztbriefe über die TI zu versenden – werden folgen. Diese bringen einen höheren Nutzen für Vertragsärztinnen und -psychotherapeutinnen sowie Vertragsärzte und -psychotherapeuten mit sich, verlangen aber ebenfalls eine Anbindung an die TI.

Ausnahme für Ermächtigte

Des Weiteren sind die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigten Ärztinnen und Ärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, ermächtigte Krankenhäuser und die nach § 75 Absatz 1b Satz 3 aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit der Kassenärztlichen Vereinigung in den Notdienst einbezogenen zugelassenen Krankenhäuser von der Sanktion bis zum 1. Januar 2022 ausgenommen.

Honorarkürzung bei Missachtung

Praxen, die der Anbindungspflicht nicht nachkommen, droht gesetzlich eine Honorarkürzung von 2,5 Prozent. Ansprechpersonen zur Anbindung der Praxis an die TI ist die Herstellerfirma des Praxisverwaltungssystems (PVS). Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass die Kosten der Erstausstattung die Höhe der erstattungsfähigen Pauschale nicht überschreiten. Ferner sollte eine langfristige Bindung an Serviceangebote gut überlegt sein.

Versichertenstammdatenmanagement (VSDM)

Was ist das VSDM?

Beim Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) geht es darum, die Versichertenstammdaten der gesetzlich Krankenversicherten, die auf der eGK gespeichert sind, aktuell zu halten. Das sind folgende Daten:

  • Persönliche Daten: Name, Geburtsdatum, Anschrift
  • Angaben zur Krankenversicherung: Krankenversichertennummer, Versichertenstatus etc.

Vor Einführung der TI konnten diese Informationen in der Praxis eingelesen aber nicht aktualisiert werden. Auch konnten Vertragsärztinnen und -psychotherapeutinnen sowie Vertragsärzte und -psychotherapeuten nicht elektronisch prüfen, ob die eGK gültig ist.

Mit der Anbindung an die TI ist dies nun möglich und seit Jahresbeginn 2019 auch Pflicht: Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen das VSDM bei jedem ersten Patienten-Kontakt im Quartal durchführen und dies gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung mit den Abrechnungsunterlagen nachweisen. Anderenfalls drohen laut Gesetz Honorarkürzungen.
Das VSDM umfasst zwei Schritte:

  • die Online-Prüfung und
  • die Aktualisierung

Bei der Online-Prüfung wird abgefragt ob die Daten und das Versichertenverhältnis noch gültig und aktuell sind. Dazu werden die Informationen auf der Karte mit den Informationen abgeglichen die bei der Krankenkasse der oder des Versicherten hinterlegt sind. Stimmen die Angaben nicht überein, werden veraltete Daten auf der Karte überschrieben.

Sowohl die Prüfung als auch die Aktualisierung erfolgen automatisiert beim Einlesen der Karte. Die Online-Prüfung wird bei jedem ersten Einlesen der eGK im Quartal durchgeführt, die Aktualisierung nur dann, wenn das System neue Informationen meldet. Ärztinnen und Ärzte können auf Wunsch die Karte auch in kürzeren Abständen prüfen und aktualisieren lassen.

Voraussetzung für eine Aktualisierung ist, dass der oder die Versicherte die Krankenkasse auch über etwaige Änderungen informiert hat, zum Beispiel nach einem Umzug. Dann ändert die Kasse beispielsweise die Anschrift des Versicherten in ihrem System. Beim nächsten Arztbesuch wird die neue Adresse beim Einlesen der Karte auf die eGK geschrieben und in die Patientendatei der Praxis übertragen. Versicherte mussten ihre Kassen schon immer über solche Änderungen informieren. Bislang erhielten sie dann eine neue eGK. Mit dem VSDM ist ein Kartenaustausch nicht mehr nötig.

Hinweis: Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind nicht verpflichtet, den Versicherten nach Änderungen seiner eGK-Daten zu fragen oder Änderungen in ein VSDM-System der Krankenkassen einzutragen.

Prüfungsnachweise für Abrechnung

Wenn die Praxis das VSDM durchgeführt hat, generiert das System einen Abrechnungsschein mit Prüfungsnachweis, der im PVS gespeichert und mit der Abrechnung an die Kassenärztliche Vereinigung übermittelt wird. Der Prüfungsnachweis ist mit einem Zahlencode versehen, der für unterschiedliche Ergebnisse steht.

Wird ein Prüfungsnachweis generiert und im PVS abgelegt, gilt das VSDM als durchgeführt. Das trifft auch zu, wenn der Prüfungsnachweis technische Fehler ausweist, zum Beispiel wenn keine Online-Verbindung hergestellt werden konnte. Die eGK gilt auch dann weiterhin als gültiger Versicherungsnachweis. Ist das VSDM häufiger aus technischen Gründen nicht möglich, sollte die Praxis den technischen Dienstleistungsunternehmen kontaktieren und die Anbindung prüfen lassen.

Die folgende Übersicht zeigt die möglichen Prüfungsnachweise:

ZahlencodeVSDM-Ergebnis
1 = Aktualisierung durchgeführt    Bei der Krankenkasse der oder des Versicherten lagen neue Daten vor. Diese wurden erfolgreich auf der eGK aktualisiert.
2 = Keine Aktualisierung erforderlich    Bei der Krankenkasse der oder des Versicherten lagen keine neuen Daten vor. Eine Aktualisierung der eGK war nicht erforderlich.
3 = Aktualisierung technisch nicht möglich
  • Es ist keine Online-Verbindung möglich
  • Es konnte nicht ermittelt werden, ob neue Daten vorlagen, zum Beispiel weil der Fachdienst der Kasse nicht erreichbar war.
  • Die Daten konnten nicht aktualisiert werden.
5 = Onlineprüfung des Authentifizierungszertifikats technisch nicht möglichDas Authentifizierungszertifikat kann aus technischen Gründen nicht online überprüft werden.
6 = Aktualisierung technisch nicht möglich und maximaler Offline-Zeitraum überschrittenDer maximale Offline-Zeitraum des Konnektors wurde überschritten. Es werden sicherheitsbedingt bis zur Aktualisierung des Konnektor keine VSDM-Anfragen mehr durchgeführt.

 

Ungültige oder defekte Karten

Was passiert, wenn die Karte ungültig ist?

Ist die eGK ungültig, zeigt das PVS beim Einlesen eine entsprechende Meldung an. Die Karte wird automatisch gesperrt. Gründe dafür sind beispielsweise Diebstahl oder Krankenkassenwechsel. Diese Sperrung erkennen auch die Lesegeräte in Praxen ohne TI-Anbindung beziehungsweise mobile Kartenterminals, die im Offline-Betrieb arbeiten. Die Karte kann dementsprechend nicht mehr verwendet werden. Ziel ist es, Betrug zu verhindern und ungültige Karten aus dem Verkehr zu ziehen.

Für die Patientin oder den Patienten heißt das, es kann kein gültiges Versichertenverhältnis mit der Krankenkasse nachgewiesen werden. Es muss sich zur Klärung an die Krankenkasse gewandt werden. Die Praxis kann nach zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Legen die Patientin oder der Patient bis Ende des Quartals eine gültige eGK vor, wird die Privatabrechnung ungültig. Veranlasste Leistungen können mit dem Vermerk "ohne Versicherungsnachweis" privat verordnet werden.

Welche Fehlermeldungen können auftreten?

Beim Einlesen der Karte können verschiedene Fehler auftreten, die entsprechende Meldungen im PVS auslösen.

Karte gesperrt oder ungültigDer Patient hat keinen gültigen Versichertennachweis. Nach zehn Tagen kann die Praxis eine Privatrechnung ausstellen. Diese wird ungültig, wenn der Patient bis Ende des Quartals eine gültige eGK vorlegt.
Karte defektDie Praxis wendet das Ersatzverfahren (gemäß Anlage 4a zum BMV-Ä) an, d. h. die Daten müssen händisch erfasst werden.
Konnektor oder Kartenterminal defektDie Praxis wendet das Ersatzverfahren an.
 

 

Was passiert mit Krankenversichertenkarten anderer Kostenträger?

Das E-Health-Kartenterminal ist in der Lage, neben der eGK auch Krankenversichertenkarten sonstiger Kostenträger einzulesen. Hier ist jedoch kein Versichertenstammdatenmanagement vorgesehen.

TI-Anwendungen

Notfalldatenmanagement (NFDM)

Was ist das NFDM?

Patientinnen und Patienten können sich auf Wunsch notfallrelevante Daten auf ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) speichern lassen. Die Nutzung ist für sie freiwillig. Das Notfalldatenmanagement (NFDM) ist neben dem elektronischen Medikationsplan (eMP) eine der ersten medizinischen Anwendungen, die der Gesetzgeber mit dem E-Health-Gesetz in der TI vorgesehen hat. Ärztinnen und Ärzte können somit in medizinischen Notfällen auf wichtige notfallrelevante Informationen wie beispielsweise Diagnosen oder Medikationen zugreifen.

Video: Notfalldatenmanagement (NFDM) | KBV

Patienteneinwilligung

Die Erstellung eines Notfalldatensatzes setzt voraus, dass er aus Sicht der Ärztin oder des Arztes medizinisch für die Notfallversorgung erforderlich ist. Beispiele zur Entscheidung über die medizinische Erforderlichkeit  können dem Anhang 2 der Anlage 4a zum BMV-Ä entnommen werden. Zudem müssen Patientinnen und Patienten vor der erstmaligen Anlage eines Notfalldatensatzes ausreichend informiert werden und der Verarbeitung ihrer/seiner medizinischen Daten einwilligen (die Einwilligung kann mündlich oder schriftlich erfolgen und sollte dokumentiert werden). Erst dann kann der Datensatz von der Ärztin oder dem Arzt elektronisch signiert und auf der eGK gespeichert werden. Das Speichern auf der eGK kann auch anschließend vom Praxisteam an der Anmeldung erfolgen.

Notfalldaten dürfen nur gelesen oder bearbeitet werden, wenn die Patientin oder der Patient dem ausdrücklich zustimmt. Einzige Ausnahme: In einer Notfallsituation dürfen Notfallrettungskräfte, Ärztinnen oder Ärzte, auch ohne Zustimmung der Patientin oder des Patienten, den Notfalldatensatz von der eGK auslesen.

PIN-Eingabe bei medizinischen Anwendungen

Bei sämtlichen medizinischen Anwendungen können die Patientin oder der Patient entscheiden wer Zugriff auf ihre oder seine Daten erhält. Zusätzlich kann durch die persönliche PIN ein unberechtigter Zugriff vermieden werden. Die PIN erhalten Patientinnen und Patienten von ihrer Krankenkasse, zusammen mit Erläuterungen zum Umgang und Informationen zum NFDM.

Standardmäßig ist die PIN beim NFDM deaktiviert. Der PIN-Schutz ist aber jederzeit aktivierbar. Dann ist das Auslesen, Anlegen oder Aktualisieren der Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nur mit der PIN-Eingabe der Patientin oder des Patienten möglich.

Im Notfall ist jedoch auch bei aktivierter PIN ein Auslesen ohne PIN-Eingabe immer möglich. In diesem Fall müssen Ärztinnen und Ärzte im Praxisverwaltungssystem angeben, dass das Lesen der Notfalldaten auf der eGK im Zusammenhang mit einem Notfall geschieht. Dies ist etwa der Fall, wenn die Patientin oder der Patient nicht ansprechbar oder auskunftsfähig sind.

Psychotherapeutinnen und -therapeuten können dagegen nur mit der PIN-Eingabe der Patientin oder des Patienten die Notfalldaten auslesen.

Angaben im Notfalldatensatz

Im Notfalldatensatz können die folgenden notfallrelevanten Angaben enthalten sein:

  • Allergien und Unverträglichkeiten, vor allem gegen Arzneimittel
  • Medikamente, die regelmäßig eingenommen werden
  • Diagnosen, die im Notfall relevant sind
  • weitere medizinische Hinweise, beispielsweise zu einer aktuellen Schwangerschaft oder zu Implantaten
  • Kontaktdaten zu behandelnden Ärzten sowie zu Personen, die im Notfall verständigt werden sollen

Informationen zu Dokumenten | Organspendeausweis & Co.

Neben dem Notfalldatensatz können Patientinnen und Patienten auf Wunsch den sogenannten Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE) befüllen lassen. Hier können Informationen hinterlegt werden, ob und wo wichtige, persönliche Dokument hinterlegt sind, die für die medizinische Versorgung relevant sind.

Das sind zum Beispiel:

  • Organspendeausweis
  • Patientenverfügung
  • Vorsorgevollmacht 

Elektronischer Medikationsplan (eMP)

Was ist der eMP?

Als weitere Anwendung wird der seit 2016 eingeführte bundeseinheitliche Medikationsplan (BMP) digitalisiert. Patientinnen und Patienten können sich Ihren Medikationsplan, auf ihre eGK speichern lassen. Der Anspruch auf die Papierversion besteht weiterhin.

Der Medikationsplan soll Patientinnen und Patienten bei der korrekten Einnahme ihrer Arzneimittel unterstützen. Er soll möglichst sämtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel enthalten, die die Patientin bzw. der Patient einnimmt, ebenso die Selbstmedikation. Dazu werden unter anderem der Wirkstoff, die Dosierung, der Einnahmegrund und sonstige Hinweise zur Einnahme aufgeführt.

In einer weiteren Stufe soll eine Arzneimitteltherapiesicherheitsüberprüfung über alle Arzneimittel möglich sein, um Wechselwirkungen zu verringern.

Video: Elektronischer Medikationsplan (eMP) | KBV

Anspruch

Patientinnen und Patienten, die mindestens drei verordnete Medikamente gleichzeitig anwenden, haben einen Anspruch auf die Erstellung sowie Aktualisierung eines Medikationsplans.

Zur Aktualisierung des eMP sind alle Ärztinnen und Ärzte – auch Fachärztinnen und Fachärzte - sowie Apotheken verpflichtet, sobald sie die Medikation ändern oder ausreichend Kenntnis über eine Änderung haben. Voraussetzung ist die Zustimmung der Patientin oder des Patienten.

PIN-Eingabe bei medizinischen Anwendungen

Wie beim NFDM können Patientinnen und Patienten auch den eMP zusätzlich mit einer PIN vor unberechtigten Zugriffen schützen. Standardmäßig ist die PIN – anders als beim NFDM – aktiviert. Der eMP kann also nur erstellt, ausgelesen oder aktualisiert werden, wenn Patientinnen und Patienten ihre PIN kennen. Diese stellen die Krankenkassen mit zusätzlichen Informationen zu den medizinischen Anwendungen zur Verfügung. Praxen sollten deshalb zunächst nachfragen, ob die PIN bekannt ist.

Angaben

Zu den Daten des eMP gehören:

  • Patientenstammdaten wie Name, Adresse und Geburtsdatum

  • medikationsrelevante Daten wie Allergien und Unverträglichkeiten

  • Angaben zur Medikation, das heißt alle Arzneimittel, die eine Patientin oder ein Patient einnimmt, und Informationen zur Anwendung (Dosis, Zeitpunkt, Häufigkeit etc.).

    Dies umfasst sowohl die ärztlich oder zahnärztlich verordneten Medikamente als auch Arzneimittel, die rezeptfrei in der Apotheke erworben wurden (Selbstmedikation). Zusätzlich sind Arzneimittel aufgeführt, die aktuell nicht mehr angewendet werden, die jedoch für die Überprüfung der Sicherheit der Arzneimitteltherapie durch die Ärztin bzw. den Arzt, die Apothekerin bzw. den Apotheker oder die Zahnärztin bzw. den Zahnarzt relevant sein können.

Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

Was ist KIM?

Mit dem KIM-Dienst ist der sichere Austausch sensibler Nachrichten und Dokumente zwischen Praxen und Krankenhäusern, Apotheken, Kassenärztliche Vereinigungen, Kammern sowie Krankenkassen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens möglich. Über KIM soll zukünftig die gesamte elektronische Kommunikation im Gesundheitswesen laufen.

Nachrichten und Dokumente können direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) oder dem E-Mail-Programm an eine bestimmte empfangende Person versendet werden. Beim Versenden wird jede Nachricht und jedes Dokument automatisch verschlüsselt und kann ausschließlich von der empfangenden Person entschlüsselt werden.

eArztbrief

Laut Gesetz darf ein eArztbrief seit dem 1. Juli 2020 nur noch über KIM verschickt und abgerechnet werden. Da der Dienst noch nicht für alle sofort verfügbar ist, wurde ein Übergangszeitraum von sechs Monaten ab dem Moment der Verfügbarkeit definiert, in denen andere bisher mögliche Verfahren, wie zum Beispiel die Übertragung mittels KV-Connect noch genutzt werden können.

Häufige Fragen und Antworten

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Was ist die eAU?

Da die AU-Bescheinigung aus einem Originaldokument mit mehreren Ausfertigungen besteht und sich zudem an verschiedene Empfänger richtet, sind für die digitale Umstellung mehrere Schritte vorgesehen.

Schritt 1

Ab 1. Oktober 2021 wird der Versand der eAU an Krankenkassen für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte verpflichtend. Damit nehmen Ärztinnen und Ärzte den Versicherten die Meldepflicht an die Kassen ab. Die Bescheinigungen für die Patientin bzw. den Patienten und deren bzw. dessen Arbeitgeber werden jedoch weiterhin auf Papier ausgedruckt und unterschrieben.

Schritt 2

In der zweiten Ausbaustufe ab dem 1. Januar 2023 stellen die Krankenkassen den Arbeitgebern die AU-Daten elektronisch zur Verfügung. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte geben aber weiterhin die AU-Bescheinigung für die Patientinnen und Patienten auf Papier heraus und unterschreiben diesen auch weiterhin auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten.

Technische Voraussetzungen

Der elektronische Versand der eAU erfolgt auch nur noch mittels dem TI-Kommunikationsdienst "Kommunikation im Medizinwesen (KIM)".

  • mindestens PTV3-Update des Konnektors, besser PTV4 (+)
  • KIM
  • PVS-Update
  • eHBA der freigeschaltet ist

Vorgehen

Wie bisher ruft die Ärztin bzw. der Arzt die eAU im Praxisverwaltungssystem (PVS) auf und befüllt diese wie gehabt. Die eAU wird mit dem eHBA qualifiziert elektronisch signiert. Anschließend werden die Papierbescheinigungen im DIN A4 oder A5-Format auf Blankopapier ausgedruckt und die eAU über KIM an die jeweilige Krankenkasse automatisch versendet. Zwei Ausführungen werden wie üblich signiert und der Patientin oder dem Patienten mitgegeben.

Stylesheet eAU-Muster

Die Ausdrucke für Versicherte und Arbeitgeber können wahlweise im Format A4 oder A5 ausgedruckt werden. Der Ausdruck erfolgt auf normalem Druckerpapier, das in jedem freien Handel beschafft werden kann. Sicherheitspapier ist nicht notwendig.

In den meisten Fällen dürfte ein Laser- oder Tintenstrahldrucker ausreichen.

eAU bei Hausbesuchen

Option 1

Das Stylesheet vorab leer ausdrucken und beim Hausbesuch manuell ausfüllen. Die Daten müssen später in der Praxis digital an die Krankenkassen übermittelt werden. Die Patientin bzw. der Patient erhält die zwei Ausdrucke vor Ort.

Option 2

AU-Daten beim Hausbesuch erfassen und die Daten später an die Krankenkassen digital übermitteln und der Patientin oder dem Patienten per Post schicken.

Ersatzverfahren bei technischen Problemen

Wenn die digitale Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist, werden die Daten im PVS gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist. Wenn die Patientin bzw. der Patient noch in der Praxis ist, drucken Sie den Ausdruck für die Krankenkasse aus. Der Versand an die Krankenkasse erfolgt über die Versicherten. Hat die Patientin bzw. der Patient die Praxis bereits verlassen und der digitale Versand ist auch bis zum Ende des nachfolgenden Werktages nicht möglich, muss die Praxis die Papierbescheinigung an die Krankenkasse übermitteln. Die offizielle Diktion zum Ersatzverfahren eAU ist im Bundesmantelvertrag hinterlegt (§4 Absatz 4.1.4 Anlage 2b BMV-Ä).

Bei Kinderärzten

Bei der Krankschreibung der Eltern wird weiterhin das Muster 21 für das Krankengeld für ein Elternteil (Kinder-AU) verwendet und muss nicht über KIM an die Krankenkassen übermittelt werden.

Elektronisches Rezept (eRezept)

Was ist das elektronische Rezept?

Beim eRezept erhalten die Patientinnen und Patienten statt des altbekannten rosa Zettels einen Code auf ihr Smartphone, um Medikamente aus der Apotheke abzuholen. Alternativ kann der Code ausgedruckt werden. Ab 2023 sollen die digitalen Rezepte auch mit der elektronischen Gesundheitskarte einlösbar sein. Das eRezept gilt als wichtiger Baustein für die Digitalisierung des deutschen Gesundheitswesens.

Wie erfolgt der Rollout?

Seit 1. September 2022: stufenweiser Rollout

Voraussetzungen: Anbindung an die Telematikinfrastruktur (mindestens mit E-Health-Konnektor, für Komfortsignatur mit ePA-(PTV4+)-Konnektor), eHBA 2.0 (für Komfortsignatur), PVS-Update, geeigneter Drucker mit Auflösung von 300 dpi für den Tokenausdruck

Erläuterung

Nach Abschluss der Tests der gematik startete am 1. September 2022 der Rollout in der KV-Region Westfalen-Lippe. Arztpraxen nehmen auf freiwilliger Basis teil; weitere Praxen kommen nach und nach hinzu. Der Rollout wird dabei eng begleitet, um Probleme schnell identifizieren und lösen zu können. Die gematik stellt dafür eine eigene Supportstruktur bereit. Seit Anfang September müssen alle Apotheken bundesweit bereit sein, eRezepte anzunehmen und zu verarbeiten.

Sind die festgelegten Qualitätskriterien für die erste Stufe des Rollouts erfüllt, starten sechs weitere KV-Regionen mit dem Rollout. Dafür ist ein Beschluss der Gesellschafter der gematik notwendig. Verläuft auch die zweite Stufe erfolgreich, soll das eRezept in den restlichen KV-Regionen ausgerollt werden.

Stufenweise Digitalisierung von Verordnungen

Mit dem eRezept wird eine verbesserte Arzneimitteltherapie-Sicherheit erreicht. Im ersten Schritt umfasst das eRezept die ärztliche Verordnung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in elektronischer Form. Folgen werden weitere Rezepttypen wie zum Beispiel Betäubungsmittel-Rezepte

  • Anfang 2023: apothekenpflichtige Arzneimittel
  • Anfang 2024: BtM-Rezepte, T-Rezepte, DIGAs
  • Mitte 2025: häusliche Krankenpflege, außerklinische Intensivpflege
  • Mitte 2026: Soziotherapie
  • Mitte 2027: Heil- und Hilfsmittel

Ausstellung

Es bestehen drei Varianten zur Ausstellung des eRezepts.

Das eRezept wird wie gewohnt über die Verordnungssoftware erstellt, anschließend mit dem eHBA digital signiert und an den eRezept-Fachdienst gesendet.

Patienten-App

Sie fragen die Patientin bzw. den Patienten, ob er die eRezept-App nutzt. Ist das der Fall, erhält sie oder er die Information über die App, dass ein eRezept zur Verfügung steht und in der Apotheke eingelöst werden kann. Die App kann seit dem 1. Juli 2021 im Google Play- bzw. App-Store heruntergeladen werden. Um den vollen Umfang der App nutzen zu können, benötigt die Versicherte bzw. der Versicherte eine NFC-fähige eGK und eine persönliche PIN, die sie oder er bei ihrer bzw. seiner Krankenkasse erfragen kann.

Über die App kann die oder der Versicherte eRezepte empfangen und Informationen zur Einnahme und Dosierung der Medikamente einsehen. Um das eRezept einzulösen, kann entweder der Rezeptcode in der App geöffnet und in der Apotheke vorgezeigt werden oder bereits vorab an eine Apotheke übermittelt werden.

Token-Ausdruck

Sollte die Patientin bzw. der Patient keine App nutzen, erhält sie bzw. er einen Token-Ausdruck. Dieser enthält Informationen zu bis zu drei Verordnungen. Die aufgedruckten Data-Matrix-Codes können in der Apotheke eingescannt werden.

Der Tokenausdruck wird automatisch vom PVS erstellt, nicht unterschrieben und kann im Format A5 oder A4 in Schwarz-Weiß in der Praxis gedruckt werden. Dabei kann ganz normales Druckerpapier verwendet werden.

KBV: Ausdruck zur Einlösung Ihres E-Rezeptes | Muster

Klassische Muster

In bestimmten Fällen darf weiterhin das Muster 16 verwendet werden. Dazu zählen:

  • Störfälle (Stromausfall, technischer Defekt, etc.)

  • Haus- und Heimbesuchen

Folgende Verordnungen werden voraussichtlich erst in weiteren Ausbaustufen des eRezepts ermöglicht:

  • BtM-Rezepte

  • T-Rezepte

  • Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)

  • Verordnung von Hilfsmitteln

  • Verordnung von Sprechstundenbedarf

  • Verordnungen zu Lasten von Sonstigen Kostenträgern

  • Verordnungen für GKV-Versicherte ohne Vorhandensein einer Versichertennummer (bei Erfassung der VSD im Ersatzverfahren)

  • Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen

Signaturen

Das eRezept muss mit dem eHBA und somit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben werden. Nur in Ausnahmefällen wie technischen Störungen darf das eRezept per Praxisausweis (SMC-B) unterschrieben werden. Um eine Unterschrift auszuführen, muss der eHBA in einem stationären Kartenterminal stecken. Sie können eine Einzelsignatur ausführen, indem Sie bei der Signatur ihre PIN eingeben. Da die Einzelsignatur im Praxisalltag viel Zeit kosten würde, gibt es dafür praxistaugliche Lösungen.

Stapelsignatur:

  • bereits mit dem E-Health-Konnektor (PTV 3) möglich

  • Mehrere Dokumente können auf einmal gleichzeitig qualifiziert elektronisch unterschreiben werden. Sie signieren einmal mit ihrem eHBA und ihrer dazugehörigen PIN

  • der Dokumentenstapel wird auf einmal versendet.

Komfortsignatur:

  • ab ePA Konnektor (PTV4, bzw. PTV4+)

  • Für einen bestimmten Zeitraum können Ärzte mit ihrem eHBA und ihrer PIN bis zu 250 Signaturen freigeben.

  • Dokumente die signiert werden sollen, müssen nur noch über einen Klick bestätigt werden

  • wird empfohlen im Praxisalltag

Technische Voraussetzungen

  • Für Praxen:
    ePA-Konnektor (PTV4+)
    Praxisverwaltungssystem-Update für das eRezept
    eHBA G2
    ein Drucker mit mindestens 300 dpi

  • Für Patienten:
    eGK der neuesten Generation mit aufgedruckter Near Field Communication (NFC)
    Patienten-PIN der eGK
    Patienten-App (Authentifizierung am eRezept-Server)
    NFC-fähiges Smartphone

Teilnahme an Erprobung

Die gematik bietet eRezept zum Testen mit einem fiktiven Max TK-Mustermann an. Damit können Praxen ein elektronisches Rezept ausstellen ohne einen abrechnungsrelevanten Vorgang zu erzeugen. Ärztinnen und Ärzte können ein E-Rezept anlegen und mit ihrem eHBA signieren. Anschließend kann das Test-E-Rezept ausgedruckt werden.

Wie funktioniert das Test-E-Rezept? | gematik

Elektronische Patientenakte (ePA)

Was ist die ePA?

Die ePA ist eine vom Versicherten geführte Akte, die er seit Januar 2021 freiwillig und kostenlos bei seiner Krankenkasse beantragen kann. Jeder Versicherte erhält nur eine ePA.

Die Einführung der Inhalte erfolgt stufenweise.

Stufe 1 (ab Juli 2021):

  • Befunde
  • Diagnosen
  • Therapiemaßnahmen
  • eMedikaktionsplan
  • Notfalldaten
  • Behandlungsberichte eArztbriefe und
  • Dokumente des Versicherten

Stufe 2 (ab 2022):

  • eZahn-Bonusheft
  • eUntersuchungsheft Kinder
  • eMutterpass
  • eImpfausweis
  • Daten elektronischer Verordnungen

Die ePA bietet damit einen Überblick über die Gesundheitsdaten des Patienten und soll Transparenz über Behandlungsabläufe bieten, um bspw. Doppeluntersuchungen zu vermeiden. Die Inhalte sind sektorenübergreifend und wenn vom Patienten gewünscht lebenslang verfügbar. Dadurch wird ein schneller und sicherer Datenaustausch unter den Leistungserbringern ermöglicht.

Weiterführende Links

Video: Die ePA für niedergelassene ÄrzteVideo: Die elektronische Patientenakte - Befunde, Laborwerte, Arztbriefe | KBV

Anspruch

Ärzte und Psychotherapeuten müssen ab dem 1. Juli 2021 ihre Patienten darüber informieren, dass sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Übermittlung von Daten in die ePA haben. Auf Wunsch des Patienten lädt der Arzt ausgewählte Daten aus seinem  Praxisverwaltungssystem (PVS) in die ePA hoch. In die ePA wird immer nur eine Kopie der eigenen Dokumentation des PVS übertragen. Die Dokumentation des Arztes in seinem PVS bleibt davon unberührt. Eine Übertragung in die ePA erfolgt erst dann, wenn diese bewusst durch den Arzt veranlasst wurde. Die Betreiber der Patientenakten können nicht auf das PVS der Arztpraxis zugreifen.

ePA: Häufig gestellte Fragen und Antworten | gematik

Zugriff

Patienten erhalten über eine App, die ihnen ihre Krankenkasse bereitstellen muss, die Möglichkeit jederzeit auf ihre ePA zuzugreifen. Über die ePA-App können sie eigenständig ihre Daten einsehen, eigene Inhalte einstellen oder Inhalte löschen.

Patienten entscheiden, welche Ärzte auf die Inhalte ihrer Akte zugreifen und Dokumente hochladen dürfen. Den Zugriff vergeben sie entweder in der Arztpraxis durch das Einlesen der eGK und PIN-Eingabe oder über die ePA-App.

Damit Ärzte auch ohne Anwesenheit des Versicherten, etwa im Nachgang an einen Behandlungstermin, Dokumente in die ePA einstellen können, können Patienten individuell und zeitlich begrenzt Zugriffsrechte von einem Tag bis zu 18 Monate gewähren und jederzeit widerrufen.

In der Stufe 2 können Patienten über die App für jedes einzelne Dokument festlegen, wer darauf zugreifen darf.

Pflicht

Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) müssen alle Ärzte und Psychotherapeuten notwendige Komponenten vorhalten, um Daten über die TI in die ePA zu übertragen oder auszulesen. Ärzte müssen dies bis zum 1. Juli 2021 gegenüber ihrer zuständigen KV nachweisen. Andernfalls droht eine Kürzung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen um ein Prozent.

Wie sicher ist die ePA?

Alle Inhalte der ePA werden verschlüsselt im zertifizierten Aktensystem der TI gespeichert. Die TI ist ein sicheres in sich geschlossenes Netzwerk im Gesundheitswesen, auf das nur durch eine Mehrfaktor-Authentifizierung zugegriffen werden kann. Auf die eigenen Inhalte der ePA können lediglich Patienten sowie zuvor Berechtigte zugreifen. Die erteilten Zugriffsrechte können jederzeit widerrufen werden.
Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet zertifizierte Aktensysteme in der TI für ihre Versicherten bereitzustellen. Sie bzw. die zugelassenen Betreiber haben keinen Zugriff auf Inhalte der ePA.

Technische Voraussetzungen

VSDM

Konnektor

Der Zugang zur TI erfolgt über einen Konnektor – ähnlich einem DSL-Router, allerdings auf einem deutlich höheren Sicherheitsniveau. Der Konnektor ist mit den stationären Kartenterminals der Praxis sowie dem Praxisverwaltungssystem per Netzwerk verbunden. Er enthält auch das notwendige Modul für das Versichertenstammdatenmanagement. Der Konnektor ist mandatenfähig und kann von Praxisgemeinschaften bzw. Praxen, die über eine Standortvernetzung verfügen, gemeinsamen verwendet werden.

Hinweis: Des Weiteren ist über den Konnektor das Sichere Netz der KVen (SNK) erreichbar. Ein paralleler KV-SafeNet*-Anschluss ist nicht erforderlich.

VPN-Zugangsdienst

Er ist vergleichbar mit einem Internetprovider, der den Zugang zum Internet bereitstellt. Durch den VPN-Zugangsdienst stellt der Konnektor – über das Internet – eine verschlüsselte Verbindung zur TI her, über die auch das Sichere Netz der KVen erreichbar ist. Praxisgemeinschaften können einen gemeinsamen VPN-Zugangsdienst verwenden.

Kartenterminals

Stationäre Kartenterminals

Ein stationäres Kartenterminal benötigt jede Praxis um Anwendungen der TI nutzen zu können. Zur Berechtigung muss ein Praxisausweis in einem stationären Kartenterminal stecken und die zugehörige PIN eingegeben werden, erst dann kann der Konnektor eine Verbindung zur TI aufbauen und eine eGK lesen, online auf Gültigkeit prüfen und gegebenenfalls aktualisieren.

Mobile Kartenterminals (optional)

Das VSDM ist mit mobilen Kartenterminals nicht möglich. Dies erfolgt ausschließlich mit stationären Kartenterminals. Ein VSDM ist bei Haus- und Pflegeheimbesuchen also nicht erforderlich, die eGK wird wie gewohnt in mobilen Kartenterminals lediglich zwischengespeichert und in der Praxis in das Praxisverwaltungssystem übertragen. Für den Betrieb eines mobilen Kartenterminals wird eine SMC-B oder ein eHBA der Generation 2 (G2) zur Identifikation benötigt.

Anpassung des Praxisverwaltungssystems

Auch das Praxisverwaltungssystem muss angepasst werden, damit das Auslesen und gegebenenfalls Aktualisieren der Versichertendaten auf der eGK möglich sind.

Praxisausweis (SMC-B)

Für die TI-Anmeldung ist ein Praxisausweis (SMC-B) unentbehrlich. Beantragen Sie diesen rechtzeitig bei einer von der gematik zugelassenen und zertifizierten Kartenherstellerfirma, damit er sowie die PIN rechtzeitig zur Installation des TI-Anschlusses vorliegen. Beachten Sie: Von der Antragstellung bis zum Empfang müssen Sie etwa mit zwei Wochen Wartezeit rechnen.

Unten gelangen Sie auf das Webportal der jeweiligen Herstellerfirma, um dort Ihren Praxisausweis zu beantragen. Vergleichen Sie die Angebote der Herstellerfirmen, diese bieten unterschiedliche Laufzeiten und Zahlungsmodelle an. Um sicherzustellen, dass nur berechtigte Nutzerinnen und Nutzer Zugang zur TI erhalten, holt diese bei der KV RLP die Bestätigung darüber ein, dass die antragstellende Person tatsächlich vertragsärztlich bzw. vertragspsychotherapeutisch tätig ist und damit Anspruch auf einen Praxisausweis hat.

Sie erhalten danach per Einschreiben eigenhändig den Praxisausweis sowie per Post in einer separaten Sendung den dazugehörigen PIN/PUK-Brief. Nach Erhalt müssen Sie den Praxisausweis bei dem ausgewählten Anbieter freischalten. Bewahren Sie bitte den Praxisausweis und den PIN/PUK-Brief unbedingt an einem sicheren Ort auf, da sie sowohl für die Installation als auch für den laufenden Betrieb der TI erforderlich sind. Über den genauen Ablauf wird Sie Ihre Kartenherstellerfirma informieren.

Wie viele Praxisausweise benötigen Sie?

Pro Betriebsstätte benötigen Sie lediglich einen Praxisausweis, unabhängig davon wie viele stationäre Kartenterminals Sie im Einsatz haben. Wenn Sie mobile Kartenterminals im Einsatz haben, benötigen Sie für das mobile Kartenterminal ebenfalls entweder einen Praxisausweis oder einen elektronischen Heilberufsausweis der Generation 2. Sofern Ihnen laut Finanzierungsvereinbarung die Pauschale für ein mobiles Gerät zusteht, erhalten Sie zusätzlich auch die Pauschale für eine weitere SMC-B-Karte erstattet.

Beantragen

Übersicht

NFDM/eMP

Für die beiden medizinischen Anwendungen NFDM und eMP benötigt jede Praxis einen E-Health-Konnektor sowie eine Erweiterung des Praxisverwaltungssystems. Dieser unterstützt neben dem VSDM die medizinischen Anwendungen NFDM und eMP.

Zudem ermöglicht er die Nutzung der QES, die für die Signatur der medizinischen Dokumente für den Versand über den Kommunikationsdienst "Kommunikation im Medizinwesen" (KIM) und die Signatur des NFDM benötigt wird. Ist die Praxis bereits an die TI angebunden, kann der vorhandene VSDM-Konnektor durch ein Update aktualisiert werden.

Da der Notfalldatensatz signiert, das heißt rechtsgültig elektronisch unterschrieben werden muss, ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) mindestens der Generation 2 notwendig. Um den Notfalldatensatz im Behandlungszimmer zu erstellen und zu signieren, sind eventuell zusätzliche stationäre Kartenterminals notwendig.

  • E-Health-Konnektor
  • NFDM-/eMP-Erweiterung/Update für Praxisverwaltungssystem
  • eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) mindestens der Generation 2.0 für die qualifizierte elektronische Signatur des NFDM
  • (optional) zusätzliche Kartenterminals in Behandlungszimmern

Wichtig

Ärztinnen und Ärzte ohne jeglichen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, die das NFDM und den eMP nicht nutzen können, benötigen keine PVS-Erweiterung. Sie haben dennoch Anspruch auf die Update-Pauschalen. Diese Ärztinnen und Ärzte müssen auch in der Lage sein, die mit dem E-Health-Konnektor-Update verbundene Funktionalität der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) zu verwenden, um beispielweise elektronische Arztbriefe über den KIM-Dienst versenden zu können. 

KIM

Für die Nutzung des KIM-Dienstes benötigt jede Praxis einen Anschluss an die TI über einen E-Health-Konnektor. Dieser unterstützt neben dem VSDM die qualifizierte elektronische Signatur (QES), die für die Signatur medizinischer Dokumente benötigt wird. Zudem ermöglicht er die Nutzung der medizinischen Anwendungen elektronischer Medikationsplan (eMP) und Notfalldatenmanagement (NFDM). Ist die Praxis bereits an die TI angebunden, kann der vorhandene VSDM-Konnektor durch ein Update aktualisiert werden.

Da die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) elektronisch signiert, das heißt rechtsgültig elektronisch unterschrieben, werden muss, ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) mindestens der Generation 2 notwendig. Um medizinische Daten auf die eGK zu speichern, den eArztbrief oder die eAU im Behandlungszimmer zu erstellen und zu signieren, sind eventuell zusätzliche stationäre Kartenterminals notwendig.

  • E-Health-Konnektor

  • Vertrag mit einem zugelassenen KIM-anbietenden Unternehmen

  • Client-Modul für KIM (wird vom anbietenden Unternehmen gestellt)

  • KIM-Erweiterung/Update für Integration und Nutzung im Praxisverwaltungssystem

  • eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) mindestens der Generation 2.0 für die qualifizierte elektronische Signatur von eArztbriefen und zukünftig elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)

Praxen können sich einen Anbieter des KIM-Dienstes frei wählen. Nach den Vorgaben der TI-Betreibergesellschaft gematik muss jeder Provider-Dienst mit jedem PVS kompatibel sein. Ärztliche und psychotherapeutische Praxisinhabende können also unabhängig von ihrem PVS-anbietenden Unternehmen entscheiden, welcher KIM-Dienst der richtige für sie ist.

Viele KIM-Dienste sind durch die gematik zugelassen. Darunter auch die KBV, die einen eigenen KIM-Dienst unter dem Namen kv.dox anbietet. Zugelassene Anbietende hat die gematik auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

ePA

Für die ePA ist ein Anschluss an die TI mit dem sogenannten ePA-Konnektor (PTV 4) und eine Erweiterung des Praxisverwaltungssystems notwendig. Vorhandene Konnektoren können durch ein Update der Firmware aktualisiert werden.

Der elektronische Arztausweis (eHBA), der bereits für die medizinischen Anwendungen NFDM und eMP erforderlich ist, muss auch für die ePA vorhanden sein.

Wichtig

Von der Beantragung bis zur Auslieferung eines eHBA kann es zu Lieferzeiten von bis zu 6 Wochen kommen. Deshalb wird eine möglichst frühzeitige Beantragung dringend empfohlen.

  • ePA-Konnektor (PTV 4)
  • ePA-Erweiterung für Praxisverwaltungssystem
  • eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) mindestens der Generation 2.0
  • Eingabe der Patienten-PIN für den Zugriff auf die ePA

Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Der eHBA der Generation 2 ist für alle kommenden Anwendungen der TI Pflicht. Nur mit ihm können sich Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eindeutig gegenüber der TI als Heilberuflerinnen und Heilberufler ausweisen.

Mit Hilfe des eHBA G2 können Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auf die Patientendaten der elektronischen Gesundheitskarte zugreifen, elektronische Dokumente rechtsgültig signieren und für den Versand über die TI sicher verschlüsseln. Erst dadurch werden der eArztbrief und Anwendungen wie die eAU und das eRezept möglich.

Herausgebende des elektronischen Heilberufsausweises sind die entsprechenden Kammern.

Beantragen

Bezirksärztekammer Koblenz
Bezirksärztekammer Pfalz
Bezirksärztekammer Rheinhessen
Bezirksärztekammer Trier

LandesPsychotherapeutenKammer Rheinland-Pfalz

Weiterführende Links

Bundesärztekammer | FAQ rund um den elektronischen Arztausweisgematik | Beantragung des eHBA

Zugelassene TI-Komponenten

Die Übersichten zeigen die aktuell von der gematik zugelassenen Komponenten für den Wirkbetrieb der TI sowie die bestätigten Primärsysteme. Bitte wählen Sie jeweils als Zielgruppe "Ärzte" bzw. "Psychotherapeuten" aus und klicken Sie auf "Anzeigen":

Finanzierung

TI-Erstausstattung

Jede an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Praxis hat Anspruch auf eine Erstausstattungspauschale für die Anschaffung eines Konnektors und mindestens eines stationären Kartenterminals. Die Pauschale beträgt 1.661,50 Euro (1.014 Euro für Konnektor und 647,50 Euro für stationäres Kartenterminal) für eine Einzelpraxis, für Berufsausübungsgemeinschaften ab > 3 Ärztinnen und Ärzten (Vollzeitäquivalente) erhöht sich die Pauschale.

Konnektor inklusive Funktion für qualifizierte elektronische Signatur und stationäre Kartenterminals:

Quartal der erstmaligen Nutzung*

Vergütung in Euro
Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in der Praxis (kumuliertes Vollzeitäquivalent)
< = 3 >3 bis < = 6 > 6
ab 1/20221.661,502.309,002.956,50

 

Starterpauschale

Zusätzlich erhalten die Praxen eine einmalige Starterpauschale von 900 Euro. Darin enthalten sind die Kosten für das PVS-Software-Update, die Installation der Technik sowie den Zusatzaufwand der Praxen in der Startphase des VSDM.

Laufende Betriebskosten

Auch für die laufenden Betriebskosten, die beispielsweise die Wartung und die notwendigen Updates des Konnektors sowie den VPN-Zugangsdienst betreffen, erhalten Praxen Geld. Diese Pauschale beträgt 248 Euro je Quartal. Weitere laufende Pauschalen wird es für den Praxisausweis (SMC-B) und den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) geben. Für den Praxisausweis werden 23,25 Euro je Quartal und berechtigtem Ausweis finanziert. Für den eHBA gibt es eine Pauschale von 11,63 Euro pro Quartal und Ausweis.

Mobiles Kartenterminal

Wenn eine der nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist, haben alle in der Praxis tätigen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte mit mindestens hälftiger Zulassung Anspruch auf die Pauschale eines mobilen Kartenterminals in Höhe von 350 Euro

  • mindestens drei abgerechnete Hausbesuche im vergangenen oder aktuellen Quartal
  • abgeschlossener Kooperationsvertrag zur Pflegeheimversorgung (nach § 119b SGB V)
  • Versorgung von Patientinnen und Patienten in anderen Praxen (zum Beispiel Anästhesistinnen und Anästhesisten)

Ausgelagerte Praxisstätten

Auch ausgelagerte Praxisstätten – sie werden nicht mit Konnektor und stationärem Kartenterminal ausgestattet – erhalten diese Pauschale. Für den Betrieb eines mobilen Kartenterminals wird ein weiterer Praxisausweis zur Identifikation benötigt. Die Kosten hierfür werden ebenfalls erstattet.

TI-Anwendungen

Die nachfolgenden Pauschalen haben KBV und GKV-Spitzenverband in der TI-Finanzierungsvereinbarung (Anlage 32 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) geregelt.

Die Zahl der Betriebsstättenfälle wird durch die KV RLP aus den Abrechnungsdaten gemäß den Vorgaben der TI-Finanzierungsvereinbarung für jede Betriebsstätte ermittelt.

Es ist uns nicht möglich auf Anfrage den individuellen Anspruch für jede Praxis manuell zu errechnen. Sie müssen daher selbst entscheiden wie viele Geräte sie anschaffen möchten, um effizient arbeiten zu können.

Ausstattung für NFDM und eMP

NFDM/eMP-Update-Pauschale 530 Euro einmalig
NFDM/eMP Integrations-Pauschale400 Euro einmalig
Zusätzliches Kartenterminal
(kann für NFDM und eMP genutzt werden)
677,50 Euro je Kartenterminal

Anspruch: ein zusätzliches Terminal je angefangene 625 Betriebsstättenfälle*
Zuschlag NFDM/eMP-Betriebskosten 17,25 Euro je Quartal (davon: für den Konnektor (PTV3) 4,50 Euro, für das NFDM-PVS 5,25 Euro, für eMP-PVS 7,50 Euro)

 

*Für die Ermittlung der durchschnittlichen Betriebsstättenfälle mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt sind die Quartale Q3/2016 bis Q2/2017 maßgeblich. Für Vertragsarztpraxen, die nach dem 31. März 2015 zugelassen wurden, gilt mindestens der Fachgruppendurchschnitt der vorgenannten Quartale.

Ausstattung für KIM

KIM-/eArztbrief-Einrichtungspauschale200 Euro einmalig
Zuschlag KIM-Betriebskosten23,40 Euro je Quartal


Ausstattung für ePA (1)

ePA-Update-Pauschale400 Euro einmalig
ePA-Integrationspauschale350 Euro einmalig
Zuschlag ePA-Betriebskosten27,75 Euro je Quartal (davon: für den Konnektor (PTV4) 4,50 Euro, für das ePA-PVS 23,25 Euro)

 

Ausstattung für ePA (2)

ePA-Update-Pauschale250 Euro einmalig
ePA-Integrationspauschale200 Euro einmalig
Zuschlag ePA2-Betriebskosten5,50 Euro je Quartal

 

Ausstattung für eRezept

PVS-Anpassung eRezept120 Euro einmalig
Zuschlag eRezept-Betriebskosten1 Euro je Quartal

Die jeweilige Installation der TI-Anwendungen wird der KV RLP durch die Feldkennungen in Ihrer Abrechnung angezeigt.

Kartenterminal zur Umsetzung der Komfortsignatur

Stationäres Kartenterminal
Pauschale
677,50 Euro*

*Jede Vertragsarztpraxis und Vertragspsychotherapeutenpraxis hat Anspruch auf ein zusätzliches stationäres Kartenterminal. Da die Kartenterminals zwei Slots für den eHBA haben, richtet sich der weitere Anspruch nach der Anzahl Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Hinweis

Auch wenn noch kein KIM-Dienst verfügbar ist, finanzieren die Krankenkassen seit dem 1. April 2020 eine Betriebskostenpauschale von 23,40 Euro pro Quartal je Praxis für den Übertragungsdienst.

Mit Anbindung an die TI hat eine Betriebsstätte bereits die Pauschale für die TI-Erstausstattung erhalten. Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) der Generation 2, der für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) benötigt wird, wird bereits seit diesem Zeitpunkt pauschal mit den TI-Betriebskosten ausgezahlt. Die Anlage 3g zum Honorarbescheid bietet eine Übersicht der erstatteten TI-Betriebskosten.

Erstattungsprozess

TI-Erstausstattung

Anspruch auf finanzielle Förderung haben alle Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen. Jede genehmigte Betriebs- und Nebenbetriebsstätte, die einen Patienten-Kontakt hat, erhält nach erstmaliger Nutzung die Pauschalen für erforderliche TI-Komponenten und deren laufenden Betrieb gemäß Anlage 32 BMV-Ä. Ausgelagerte Praxisstätten erhalten lediglich eine Pauschale für ein mobiles Kartenterminal und einen Praxisausweis.

Für die Auszahlung der Pauschale muss kein Antragsformular ausgefüllt werden

Ebenso muss der Kauf der einzelnen Komponenten nicht nachgewiesen werden. Bei dem erstmaligen Versichertenstammdatenabgleich wird ein Prüfnachweis erzeugt, der über die Abrechnung an die KV RLP übermittelt wird. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein Anspruch auf die Pauschalen für die Erstausstattung sowie für den laufenden Betrieb, die anschließend ohne Finanzierungsantrag von der KV RLP ausgezahlt werden. Dies gilt auch für berechtigte Praxisausweise und eHBAs. Die Höhe der Pauschalen richtet sich somit nicht nach dem Zeitpunkt des Kaufs oder der Lieferung, sondern nach der Inbetriebnahme der neuen Technik.

Verzögerte Auszahlung bei herkömmlicher Abrechnung

Sobald die Praxen an die TI angeschlossen sind, kommen sie über den Konnektor in das Sichere Netz der KVen (SNK). Das gilt im Übrigen auch für Praxen, die derzeit nicht an das Sichere Netz angeschlossen sind. Auch sie haben dann die Möglichkeit, Zugangsdaten zum Mitgliederbereich der KV RLP zu beantragen. Für den Zugang zum SNK entstehen möglicherweise monatliche Zusatzkosten. Wenn Praxisinhaber auf die TI umsteigen und das SNK bereits nutzen, sollten sie prüfen, ob ihr Vertrag für diesen Fall ein ordentliches Kündigungsrecht für ihren KV-SafeNet*-Anschluss vorsieht. So müssen nicht zwei Anschlüsse parallel betrieben und finanziert werden. Dieser Anschluss sollte jedoch frühestens nach Anbindung an die TI und erfolgreicher Anmeldung im Mitgliederbereich der KV RLP gekündigt werden.

Bereits acht Wochen vor Quartalsende können Praxen eine Testabrechnung hochladen, über die die KV RLP den VSDM-Prüfnachweis auslesen kann. Im Anschluss erhält die Praxis automatisiert eine Nachricht über das Fehlerprotokoll im Mitgliederbereich der KV RLP zugestellt, die den Eingang des erforderlichen Nachweises bestätigt und grob über den Auszahlungszeitraum informiert.

Praxen, die die Online-Abrechnung nutzen, bekommen die Pauschale schneller, als solche, die noch auf herkömmlichem Weg abrechnen. Wird beispielsweise über einen Datenträger abgerechnet, ist ein zeitlicher Verzug bei der Auszahlung bis zu sechs Wochen möglich. Diese Praxen müssen warten, bis die reguläre Abrechnung eingereicht wird. Ein weiterer positiver Nebeneffekt: Die KV RLP berechnet bei online abrechnenden Praxen den ermäßigten Verwaltungskostensatz von 2,6 Prozent – statt 3 Prozent – bezogen auf das erwirtschaftete Honorar.

Alternativer Nachweis für Ärztinnen und Ärzte ohne Patienten-Kontakt

Ärztinnen und Ärzte, wie beispielsweise Laborärztinnen und Laborärzte oder Pathologinnen und Pathologen, die keinen VSDM-Prüfnachweis erzeugen können, da sie keinen Patienten-Kontakt haben, erbringen den Nachweis der TI-Anbindung durch einmalige Anmeldung am Mitgliederbereich der KV RLP und Beantragung über den Menüpunkt "Anträge > Erstattung > TI-Anschluss", der zuvor noch durch die KV RLP freigeschaltet werden muss. Durch die Anmeldung über das Netzwerk der TI ist für die KV RLP der Zugangsweg über die TI ersichtlich. In solchen Ausnahmefällen erfolgt die Erstattung der Pauschalen für die Erstausstattung, die Startpauschale sowie für den laufenden Betrieb ohne VSDM-Prüfnachweis.

Wichtig

Entscheidend für die Auszahlung der Pauschalen ist der Zeitpunkt ihrer Beantragung im geschützten Mitgliederbereich.

Erstattung laufender Betriebskosten

Die laufenden Betriebskosten werden mit der regulären Endabrechnung erstattet. Eine detaillierte Aufstellung der erstatteten Betriebskosten befindet sich in der Anlage 3g des Honorarbescheides. Die Auszahlung startet mit dem Zeitpunkt des ersten erzeugten Prüfnachweises. Liegt dieser im zweiten Monat des Quartals, erhalten Sie erstmalig zwei Drittel des Betrags ausgezahlt. Ab dem Folgequartal wird die volle Betriebskostenpauschale erstattet.

TI-Anwendungen

Sind die oben genannten Voraussetzungen für eine TI-Anwendung erfüllt, hat jede genehmigte Betriebs- und Nebenbetriebsstätte Anspruch auf die jeweilige Erstattungspauschale.

Manueller Nachweis nicht notwendig

Der Nachweis medizinischer TI-Anwendungen wird ab sofort anhand der Feldkennungen der Abrechnungsdatei bzw. durch den Eintrag einer KIM-Adresse im Verzeichnisdienst ermittelt. Sobald die Voraussetzungen einer Anwendung erfüllt sind, wird automatisch und zeitnah die entsprechende Pauschale erstattet. Zur Voraussetzung ist mindestens ein eHBA notwendig.

Die laufenden Betriebskosten erhöhen sich um den Zuschlag der TI-Anwendungen und werden mit der regulären Endabrechnung erstattet. Eine detaillierte Aufstellung der erstatteten Betriebskosten befindet sich in der Anlage 3g des Honorarbescheides. Auch dieser Anspruch entsteht mit dem Zeitpunkt des oben genannten Nachweises in der Abrechnung.

Weitere Informationen

Hilfe für Praxen

Elektronische Gesundheitskarte | eGK

IT-Sicherheit und Datenschutz

Hotline Datensicherheit

Hier erreichen Sie die Hotline speziell für Anfragen zum Thema Datensicherheit bei Anschlüssen der KBV:

Telefon 030 4005-2000

Ärztehotline

Hier erreichen Sie die Ärztehotline der Telekom:

Telefon 0800 330-1368 

Rechtsnormen

Materialien

Einrichtungen und Behörden

Bundesministerium für Gesundheit

Das Bundesministerium für Gesundheit informiert ebenfalls zu Themen rund um eGK.

gematik

Die gematik GmbH steuert gemäß dem gesetzlichen Auftrag Einführung, Pflege und Weiterentwicklung der eGK. Online stellt sie unter anderem Informationen zu den technischen Anforderungen bereit.

Weiterführende Links

*KV-SafeNet steht mit der Firma SafeNet, Inc., Belcamp, Maryland, USA, in keiner firmenmäßigen oder vertraglichen Verbindung.

zurück zu IT in der Praxis
KV RLP Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 E-Mail service@kv-rlp.de
02. Juni 2023