Verordnung | Coronavirus
Sonderregelungen
Arzneimittel
Regelung zeitlich befristet bis 30. Juni 2021
Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe
Apothekerinnen und Apotheker dürfen in Fällen, in denen das nach den gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorhanden und das eigentlich abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein anderes lieferbares, wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben werden.
Nach Rücksprache mit der verordnenden Ärztin bzw. dem verordnenden Arzt ist auch die Abgabe eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels möglich, wenn weder das eigentlich abzugebende noch ein entsprechendes wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist. Dies gilt auch, wenn die verordnende Ärztin bzw. der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels mit dem Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen hat. Die Apothekerin bzw. der Apotheker muss dies jeweils auf dem Arzneiverordnungsblatt dokumentieren, die Ärztin bzw. der Arzt muss also kein neues Rezept ausstellen.
Außerdem dürfen Apotheken ohne Rücksprache mit der verordnenden Ärztin bzw. dem verordnenden Arzt bei der Packungsgröße, der Packungsanzahl, der Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen und der Wirkstärke von der ärztlichen Verordnung abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Verwendung BtM-Rezeptformulare anderer Ärztinnen und Ärzte
Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) dürfen vorübergehend auch außerhalb von Vertretungsfällen – etwa in einer Praxisgemeinschaft – übertragen und von anderen Ärztinnen und Ärzten verwendet werden.
Verordnungsverhalten
Bitte beachten Sie folgende Aspekte bei Ihren Verordnungen:
- keine Mehrfachverordnungen
Für chronisch Kranke wird – wie bislang – in der Regel eine N3-Packung verordnet. - keine zusätzlichen Privatrezepte
Zusätzliche Privatverordnungen als Ersatz für übliche Kassenrezepte sind nicht nötig. - Aut-idem ermöglichen
Bitte verordnen Sie in der Regel ohne Aut-idem-Kreuz, damit die Apotheke austauschen und eventuelle Engpässe bei einzelnen Arzneimitteln oder Herstellern umgehen kann. Ein Austausch darf nur in medizinisch begründeten Einzelfällen verboten werden.
AU-Bescheinigungen
Regelung zeitlich befristet bis 30. Juni 2021
AU-Bescheinigung per Telefon für bis zu 7 Tage
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte dürfen bekannte und unbekannte Patientinnen und Patienten bis zu 7 Kalendertage am Telefon krankschreiben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Die telefonische AU-Bescheinigung (Muster 1) kann bei fortdauernder Erkrankung telefonisch einmal um 7 Kalendertage verlängert werden. Alle Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21).
Entlassmanagement
Regelung gilt, solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt
Arzneimittelrezepte: Verordnungen für bis zu 14 Tage
Bei der Verordnung von Arzneimitteln im Entlassmanagement hat der G-BA die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen ausgesetzt. Für sonstige Produkte wie Blutzuckerstreifen oder Verbandmittel dürfen Rezepte für den Bedarf von bis zu 14 Tagen ausgestellt werden. Die Einlösefrist für Entlassrezepte wurde auf 6 Werktage verlängert.
Krankenhäuser können für 14 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zum Übergang in die ambulante Versorgung Leistungen veranlassen bzw. Bescheinigungen ausstellen. Dabei geht es um folgende Leistungen:
- AU-Bescheinigung
- häusliche Krankenpflege
- Hilfsmittel
- Soziotherapie
- Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV)
- Heilmittel – hier wurde die 12-Kalendertage-Frist, bis zu der die vom Krankenhaus verordnete Heilmittelbehandlung abgeschlossen sein muss, auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert
Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese
Regelung zeitlich befristet bis 30. September 2021
Telefonische Anamnese und Postversand
Vertragsärztinnen und Vertragsärzte dürfen Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese ausstellen und postalisch an die Versicherte bzw. den Versicherten übermitteln. Bei der Krankenbeförderung gilt die Sonderregelung ebenso für Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, denn auch sie dürfen Krankenbeförderungen veranlassen.
Voraussetzungen ist, dass die verordnende Ärztin bzw. der verordnende Arzt oder die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut die Versicherte bzw. den Versicherten bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung persönlich untersucht hat, sie bzw. er ihr bzw. ihm also bekannt ist.
Es geht um folgende Leistungen:
- Häusliche Krankenpflege: alle Folgeverordnungen
- Heilmittel: alle Folgeverordnungen und alle Verordnungen außerhalb des Regelfalls
- Hilfsmittel: Folgeverordnungen von Hilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind, sowie Zubehörteile oder Ersatzbeschaffungen, mit Ausnahme für Seh- und Hörhilfen
- Krankenbeförderung: alle Verordnungen von Krankenfahrten und Krankentransporten
Hinweis
Arzneimittelrezepte durften Vertragsärztinnen und Vertragsärzte auch bisher schon in Ausnahmesituationen per Post an Patientinnen und Patienten senden. Voraussetzung dafür ist, dass die Patientin bzw. der Patient bei der Ärztin bzw. dem Arzt in Behandlung ist.
Häusliche Krankenpflege
Regelung zeitlich befristet bis 30. September 2021
Verordnung von häuslicher Krankenpflege
Folgeverordnungen dürfen rückwirkend ausgestellt werden und zwar für bis zu 14 Kalendertage (bisher waren rückwirkende Verordnungen grundsätzlich nicht zulässig und Ausnahmefälle besonders zu begründen, dies gilt nur noch für Erstverordnungen).
Ausgesetzt werden Regelungen, wonach die Notwendigkeit für eine längere Dauer medizinisch begründet werden muss und die Folgeverordnung in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums auszustellen ist.
Heilmittel
Regelung zeitlich befristet bis 30. September 2021
Verordnung von Heilmitteln
Verordnungen verlieren nicht ihre Gültigkeit, wenn die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen wird.
Krankentransport
Regelung gilt, solange der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt
Im Zusammenhang mit COVID-19 ohne Genehmigung
Verordnungen für Krankentransporte zur ambulanten Behandlung bedürfen weiterhin keiner vorherigen Genehmigung der Krankenkasse, sofern es sich um Krankentransporte zu nicht aufschiebbaren und zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen
- von nachweislich an COVID-19-Erkrankten handelt oder
- von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen.
Diese Transporte bleiben bis zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag bestehen. Erforderlich ist eine entsprechende Kennzeichnung der Verordnung durch die veranlassenden Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Dazu geben diese auf dem Formular 4 an, dass es sich um nachweislich an COVID-19-Erkrankte oder Versicherte in Quarantäne handelt.
Portokosten
Regelung zeitlich befristet bis 30. Juni 2021
Folgerezepte, Verordnungen und Überweisungen
Für den postalischen Versand von bestimmten Folgeverordnungen und Überweisungsscheinen werden Ärztinnen und Ärzten die Portokosten erstattet. Patientinnen und Patienten müssen damit nicht in die Praxis kommen, um sich nur ein Rezept oder eine Verordnung abzuholen. Möglich ist das allerdings nur, wenn die Patientin bzw. der Patient bei der Ärztin bzw. dem Arzt in Behandlung ist. In diesem Fall muss auch nicht die elektronische Gesundheitskarte eingelesen werden: Die Versichertendaten aus der Patientenakte dürfen übernommen werden.
Für folgende Formulare werden die Portokosten erstattet:
- AU-Bescheinigungen
- Folgeverordnungen von Arzneimitteln (auch BtM-Rezepte) sowie von Verband- und Hilfsmitteln, die auf Muster 16 verordnet werden (somit Ausnahme von Sehhilfen und Hörhilfen)
- Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (Muster 12)
- Folgeverordnungen für Heilmittel (Muster 13).
- Überweisungen (Muster 6 und 10)
- Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4
Die Versandkosten werden mit der Pseudo-GOP 88122, die mit 90 Cent bewertet ist, abgerechnet.