Qualitätssicherung | Coronavirus
Aufgrund der Corona-Situation gelten bzw. galten auf Bundes- und auf Landesebene auch in den Bereichen der Qualitätssicherung zahlreiche Sonderregelungen. Ein Überblick.
Fortbildungsverpflichtung
Nach § 95d SGB V gilt die Fortbildungsverpflichtung für alle angestellten, ermächtigten und niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Alle fünf Jahre müssen 250 Fortbildungspunkte gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen werden.
Derzeit gilt
Die Verlängerung der Nachweispflicht für alle rund 8.000 Mitglieder, die Verlängerung der Nachholzeiträume sowie die Aussetzung der Honorarkürzungen aufgrund nicht erfüllter Fortbildungsverpflichtung im Rahmen der Corona-Pandemie belaufen sich auf insgesamt 24 Monate (1. April 2020 bis 31. März 2022).
Service
Ihren aktuellen Fortbildungszeitraum können Sie jederzeit im geschützten Mitgliederbereich einsehen. Außerdem erinnern wir Sie ca. ein halbes Jahr vor Ablauf an das Fristende Ihres Fortbildungszeitraums.
Gut zu wissen
Bei Fragen zu Ihren Fortbildungspunkten bzw. Ihrem Fortbildungskonto wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Kammer.
Thema
Qualitätsprüfungen
- Auflagenprüfungen zur Aufrechterhaltung der Genehmigung (Fortbildungen, Nachweise und Mindestfrequenzen)
- Hygieneprüfungen
- Dokumentationsprüfungen
Derzeit gilt
Rufen Sie eine aktuelle Übersicht zu allen Prüfbereichen und den zugehörigen Sonderregelungen im Excel- oder PDF-Format ab:
Strahlenschutz
- Aktualisierung der Kenntnisse und der Fachkunde im Strahlenschutz
- rechtfertigende Indikation in der Röntgendiagnostik und Fachkunde im Strahlenschutz
- Wiederkehrende Prüfungen von Röntgeneinrichtungen
- Konstanzprüfungen
- Ermächtigung von Ärzten
- Ärztliche Überwachung
- Teleradiologie