Kostendruck, Fachkräftemangel, Bürokratielast: Auch in Rheinland-Pfalz kämpfen die Praxen mit großen Problemen. Sie arbeiten am Limit. Die Patientenversorgung leidet. Massenweise Prüfanträge mit Regressforderungen der Krankenkassen erschweren die Arbeit zusätzlich. Und nicht selten sind die Anträge sogar fehlerhaft. Trotzdem müssen Praxen immer wieder wertvolle Zeit in Stellungnahmen und Widersprüche investieren. Das Regress-Ranking der KV RLP zeigt, welche Krankenkassen den Praxen in diesen Zeiten besonders viel abverlangen.

Top-10-Krankenkassen mit den meisten Prüfanträgen
Diese Krankenkassen verlangten den rheinland-pfälzischen Praxen zuletzt besonders viel ab. Je höher eine Krankenkasse im Regress-Ranking steht, desto höher ist auch der Zusatzaufwand, den sie insgesamt für die Praxen im Land verursacht.
- 1 AOK Rheinland-Pfalz / Saarland – Die Gesundheitskasse
- 2 DAK-Gesundheit
- 3 IKK Südwest
- 4 Debeka BKK und BKK Pfalz
- 5 BARMER
- 6 BAHN-BKK
- 7 VIACTIV Krankenkasse
- 8 BKK PFAFF
- 9 AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen
- 10 AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse
* Die Auswertung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2025.
** Grundlage sind Daten der KV RLP aus der Abrechnungsprüfung (§ 106d SGB V) und der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106b SGB V). Die Reihenfolge ergibt sich aus der jeweiligen Summe aller im genannten Zeitraum bei der KV RLP eingegangenen Prüfanträge einer gesetzlichen Krankenkasse in den oben genannten Prüfarten. Es handelt sich um absolute Zahlen ohne Gewichtung nach Versichertenanzahl.
Hintergrund
In Rheinland-Pfalz und in den anderen Bundesländern sind Praxen zunehmend mit einer Flut von Prüfanträgen der Krankenkassen konfrontiert. Häufig geht es um niedrige Regresssummen mit einem Streitwert von unter 300 Euro. Rein faktisch rechnet sich der hohe zeitliche Aufwand für die Bearbeitung der Fälle weder für die Krankenkassen selbst noch für die Praxen.
Nicht selten enthalten die Prüfanträge auch inhaltliche Fehler. Für die verantwortlichen antragsstellenden Krankenkassen folgen daraus keine Konsequenzen, sehr wohl aber für die betroffenen Praxen. Denn sie müssen aufwendig nachweisen, dass sie richtig abgerechnet bzw. verordnet haben. Tun sie das nicht, zum Beispiel aus Zeitgründen bzw. aus Aufwand-Nutzen-Erwägungen heraus, haben sie finanzielle Verluste.
Unsere Forderungen
Das Prüfverhalten der Krankenkassen verursacht in den Praxen einen enormen bürokratischen Aufwand – und beansprucht Arbeitszeit, die nicht mehr für die Patientenversorgung zur Verfügung steht. Mit Blick auf die sich zuspitzende Versorgungssituation darf diese Arbeitszeit nicht für eine Bürokratie vergeudet werden, die keinerlei positive Effekte hat. Deshalb fordern wir:
Bagatellgrenze für alle Prüfarten
Eine Bagatellgrenze in angemessener Höhe muss für alle Prüfarten eingeführt werden. Jedoch dürfen unwirtschaftliche Kleinstbeträge nicht in großen Sammelanträgen zusammengeführt werden.
Vertrauen in die Ärzte- und Psychotherapeutenschaft
Die an vielen Stellen bestehende Misstrauenskultur gegenüber unseren Ärztinnen, Ärzten, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten muss in die verdiente Vertrauenskultur umgewandelt werden. Politik und Krankenkassen müssen dabei vorangehen, die Gesetzgebung den Kulturwandel widerspiegeln.
Wirtschaftlichkeitsgebot auch für Krankenkassen
Unsere Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen per Gesetz dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V). Dieses muss genauso für Krankenkassen gelten. Falsche und/oder unwirtschaftlich gestellte Prüfanträge widersprechen dem Gebot und müssen angemahnt werden. Für entstandene Aufwände bei falschen Prüfanträgen müssen Krankenkassen finanziell aufkommen.
Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht als Selbstzweck
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung ist ein sinnvolles Instrument in begründeten Fällen. Sie soll dann durchgeführt werden, wenn ein begründeter Verdacht auf Unwirtschaftlichkeit vorliegt. Sie darf nicht den Zweck verfolgen, den Vorstand einer Krankenkasse oder einer Kassenärztlichen Vereinigung von der Haftung bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung auszuschließen. Vor diesem Hintergrund müssen die gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden (§ 106 Abs. 4 SGB V).
* Das Regress-Ranking der KV RLP dient ausschließlich zum Zweck der Information über das Prüfverhalten der gesetzlichen Krankenkassen in Rheinland-Pfalz. Die enthaltenen Angaben dürfen keinen Einfluss auf die ärztliche und psychotherapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten der genannten Krankenkassen nehmen.
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