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Berufshaftpflicht

Sie möchten vertragsärztlich oder vertragspsychotherapeutisch arbeiten? Dann brauchen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung. Dass ein ausreichender Versicherungsschutz vorliegt, müssen Sie gegenüber dem Zulassungsausschuss nachweisen.

Für eine Zulassung, Ermächtigung oder Anstellung wird der Versicherungsnachweis durch diesen seit einiger Zeit auch in Rheinland-Pfalz standardmäßig im Antragsverfahren abgefragt und geprüft. Praktizieren Sie schon länger und haben noch keine Bescheinigung vorgelegt, müssen Sie sie 2023 nachreichen.

Schon Post vom Zulassungsausschuss bekommen?
Jetzt schnell Nachweis einsenden.

Praxisinhabende und Ermächtigte, die an der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen, bekommen auch in Rheinland-Pfalz bis spätestens zum 20. Juli 2023 Post vom Zulassungsausschuss – das aber nur, wenn diesem noch kein Versicherungsnachweis über eine Berufshaftpflicht vorliegt. Ab dem Tag, an dem die Aufforderung in der Praxis eingeht, tickt die Uhr. 3 Monate sind ab dann Zeit, um die Bescheinigung bei der Versicherung anzufordern und an den Zulassungsausschuss zu übermitteln.

Versicherungsbescheinigung bereits da?
Einfach direkt losschicken.

Sie haben die Bescheinigung über Ihre Berufshaftpflichtversicherung schon – aber noch keinen Brief vom Zulassungsausschuss? Selbstverständlich müssen Sie nicht warten, bis Sie das Schreiben erhalten haben. Gerne können Sie Ihren Nachweis auch direkt einsenden. Erledigt ist erledigt.

Zulassungsausschuss
Anschrift und E-Mail-Adresse

Die Versicherungsbescheinigung kann postalisch oder per E-Mail eingesendet werden an: Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses in Rheinland-Pfalz, Isaac-Fulda-Allee 14, 55124 Mainz | za.haftpflicht@kv-rlp.de

Das Wichtigste in Kürze

  • Am 20. Juli 2021 trat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GWG) in Kraft – seitdem besteht in der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung die gesetzliche Verpflichtung, eine Berufshaftpflicht mit ausreichendem Versicherungsschutz nachzuweisen.

  • Erbringen müssen den Nachweis alle zugelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) – und zwar für sich selbst und für ihre ärztlich und psychotherapeutisch tätigen Angestellten. Für Ermächtigte gilt die Nachweispflicht nur in solchen Fällen, in denen für ihre Tätigkeit im Rahmen der Ermächtigung kein anderweitiger, gleichwertiger Versicherungsschutz besteht – wie zum Beispiel eine Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses. Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung sind von der Nachweispflicht komplett ausgenommen.

  • Der Versicherungsschutz muss ausreichend sein und das individuelle Haftungsrisiko abdecken. Je nach Konstellation sind gesetzliche Mindestversicherungssummen festgelegt. Diese dürfen nicht unterschritten werden.

  • Als Nachweis der Berufshaftpflicht gilt eine Bescheinigung der Versicherung. Unter anderem müssen hierin die Versicherungsschein-Nummer, das Versicherungsunternehmen und die Versicherungssumme ausgewiesen sein.

  • Wer keinen Nachweis über eine Berufshaftpflicht mit ausreichendem Versicherungsschutz vorlegt, kann – so schreibt es das Gesetz vor – nicht an der vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnehmen.

So sollte Ihre Bescheinigung aussehen

In der Regel hat Ihre Versicherung alle Informationen, um Ihnen Ihre Bescheinigung so auszustellen, wie der Zulassungsausschuss diese von Ihnen benötigt. Zum Abgleich können Sie diese Muster heranziehen:

Gesetzliche Mindestversicherungssummen (MSV)

Konstellation:je Versicherungsfall
für Personen- und Sachschäden mindestens:            
Begrenzung von Versicherungs-leistungen für verursachte Schäden:
Einzelpraxis und BAG
OHNE angestellte Ärzt*innen und/oder Psychotherapeut*innen
  • 3 Millionen Euro
  • nicht weiter als 2-facher Betrag der MVS pro Jahr
Einzelpraxis, BAG und MVZ
MIT angestellten Ärzt*innen und/oder Psychotherapeut*innen
  • 5 Millionen Euro 
  • nicht weiter als 3-facher Betrag der MVS pro Jahr
  • Ermächtigte
  • 3 Millionen Euro oder Nachweis durch Krankenhaus
  • nicht weiter als 2-facher Betrag der MVS pro Jahr

Häufige Fragen

Wann wird der Aufforderungsbrief versendet?

Der Versand erfolgt Region für Region, damit der Zulassungsausschuss alle Nachweise der Reihe nach prüfen kann. So erhalten manche Praxen bereits im Februar 2023 Post, andere erst im Juli. Bitte sehen Sie von schriftlichen oder telefonischen Nachfragen dazu ab.

Kann die Bescheinigung auch ohne Brief eingereicht werden?

Ja, das ist möglich. Grundsätzlich erhalten Sie aber in jedem Fall Post, sollte der Zulassungsausschuss die Bescheinigung von Ihnen benötigen.

Was macht der Zulassungsausschuss mit der Bescheinigung?

Der Zulassungsausschuss prüft die Bescheinigung auf die gesetzlich geforderten Kriterien, abhängig von der jeweiligen Praxiskonstellation – also zum Beispiel auf die richtige Mindestversicherungssumme. Sollte der Zulassungsausschuss einen Nachbesserungsbedarf feststellen, schreibt er Sie (erneut) an und bittet um Korrektur innerhalb eines festgesetzten Zeitraums.

Reicht es, eine Kopie der Versicherungs-Police einzureichen?

Nein, das reicht leider nicht. Der Zulassungsausschuss benötigt von Ihnen eine eigens ausgestellte Bescheinigung, die die gesetzlich geforderten Kriterien erfüllt.

Was passiert, wenn keine Berufshaftpflichtversicherung vorliegt?

In diesem Fall sollten Sie schnellstmöglich aktiv werden und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Denn ohne einen ausreichenden Versicherungsschutz lässt Sie der Gesetzgeber nicht zur vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Versorgung zu.

Sind Sie bereits zugelassen oder ermächtigt, sieht das Gesetz gestufte Sanktionsmaßnahmen vor – und zwar dann, wenn Sie Ihre Versicherungsbescheinigung nicht bis zu einer bestimmten Frist nachreichen. Die Maßnahmen sehen das Ruhen und auch den Entzug von Zulassung, Ermächtigung oder Anstellungsgenehmigung vor.

Was gilt, wenn sich die Praxiskonstellation ändert?

Ändert sich die Praxiskonstellation und ist die Änderung mit einem Antrag beim Zulassungsausschuss verbunden, wird eine neue bzw. angepasste Versicherungsbescheinigung fällig. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aus einer Einzelpraxis eine BAG wird oder ärztlich oder psychotherapeutisch Tätige da angestellt werden, wo es vorher keine Anstellungen gab.

Wie sieht die Bescheinigung für eine BAG ohne Angestellte aus?

Da in einer BAG ohne ärztlich oder psychotherapeutische tätige Angestellte die Versicherungspflicht für jede einzelne Vertragsärztin oder Vertragspsychotherapeutin bzw. jeden einzelnen Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten gilt, braucht jede und jeder von ihnen auch eine eigene Bescheinigung.

Stellt die Versicherung aber nur eine Bescheinigung für alle aus, so muss darin bestätigt sein, dass die Berufshaftpflichtversicherung den gesetzlichen Anforderungen für jede Person entspricht.

KV RLP Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 E-Mail service@kv-rlp.de
21. März 2023