Direkt zum Inhalt

14. Juni 2022

Versorgungsengpässe bei eGK: Ersatzbescheinigungen akzeptieren

Erstattung von Privatrechnungen nicht möglich

Die Versorgungsengpässe bei der Chipherstellung halten weiter an. Dies hat auch Auswirkungen auf die Versorgung mit elektronischen Gesundheitskarten (eGK). Die gesetzlichen Krankenkassen bitten Sie aus diesem aktuellen Anlass darum, die Ersatzbescheinigungen der betroffenen Versicherten zu akzeptieren und keine Privatrechnungen auszustellen. Diese werden durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet.

Entsprechend der Regelungen des Bundesmantelvertrags-Ärzte darf von versicherten Personen keine Vergütung verlangt werden, wenn diese die eGK bzw. einen Anspruchsnachweis vorlegen (§ 18 Absatz 8 Nr. 1 i. V. mit § 19 Absatz 2). Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen einen solchen Anspruchsnachweis zur Überbrückung von Übergangszeiten – bis die bzw. der Versicherte eine eGK erhält – ausstellen. Der Anspruchsnachweis muss entsprechend befristet werden.

zurück
KV RLP Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 E-Mail service@kv-rlp.de
18. April 2024