Versorgungsengpässe bei eGK: Ersatzbescheinigungen akzeptieren
Erstattung von Privatrechnungen nicht möglich
Die Versorgungsengpässe bei der Chipherstellung halten weiter an. Dies hat auch Auswirkungen auf die Versorgung mit elektronischen Gesundheitskarten (eGK). Die gesetzlichen Krankenkassen bitten Sie aus diesem aktuellen Anlass darum, die Ersatzbescheinigungen der betroffenen Versicherten zu akzeptieren und keine Privatrechnungen auszustellen. Diese werden durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet.
Entsprechend der Regelungen des Bundesmantelvertrags-Ärzte darf von versicherten Personen keine Vergütung verlangt werden, wenn diese die eGK bzw. einen Anspruchsnachweis vorlegen (§ 18 Absatz 8 Nr. 1 i. V. mit § 19 Absatz 2). Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen einen solchen Anspruchsnachweis zur Überbrückung von Übergangszeiten – bis die bzw. der Versicherte eine eGK erhält – ausstellen. Der Anspruchsnachweis muss entsprechend befristet werden.