Verordnungseinschränkungen bei rezeptpflichtigen Hustenmitteln
Bei bestimmten Patienten sind neben der Arzneimittel-Richtlinie auch betäubungsmittelrechtliche Vorschriften zu beachten
Verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung unter anderem bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der hierbei anzuwendenden Schnupfen-, Schmerz- und Hustenmittel
sind bekanntlich – soweit es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt – für GKV-Versicherte ab 18 Jahren keine Kassenleistung (§ 34 SGB V, § 13 Arzneimittel-Richtlinie).
Rezeptpflichtige Antitussiva sind unter anderem Codein und Dihydrocodein
Codein- und Dihydrocodein-haltige Arzneimittel sind zugelassen zur symptomatischen, kurzfristigen Behandlung des (unproduktiven) Reizhustens. Zur Verordnung dieser Hustenmittel wird in der Regel kein Betäubungsmittelrezept benötigt. Codein und Dihydrocodein sind zwar in Anlage III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) gelistet. Sie gehören aber zu den sogenannten "ausgenommenen Zubereitungen". Das bedeutet, solche Zubereitungen sind bis zu einer bestimmten Dosis je abgeteilter Form oder einer Höchstkonzentration von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen.
Für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen ist ein BtM-Rezept erforderlich
Für betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen gelten bei der Verordnung von Codein- oder Dihydrocodein-haltigen Hustenmittel die Vorschriften über das Verschreiben von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelverschreibungsverordnung, BtMVV). Folglich müssen derartige Arzneimittel bei diesen Patienten stets auf einem Betäubungsmittelrezept verschrieben werden.