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19. Juli 2023

Telematik-Pauschalen: Betriebsstätten müssen Eigenerklärung abgeben

Übersicht

Seit dem 1. Juli 2023 erhalten Betriebsstätten für die Telematik-Infrastruktur (TI) eine monatliche Pauschale – abhängig von Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektortauschs. Um die monatlichen Pauschalen zu erhalten, müssen Betriebsstätten mit der Sammelerklärung am Ende des 3. Quartals 2023 unbedingt eine Eigenerklärung abgeben. In der Sammelerklärung werden Angaben zu vorhandenen Anwendungen abgefragt.

In der Eigenerklärung muss angegeben werden, welche Anwendungen eine Betriebsstätte seit wann vorhält. Ab dem vierten Quartal 2023 wird der Nachweis über die Abrechnung erbracht.

Eine Betriebsstätte erhält die volle Pauschale, wenn sie an der TI angeschlossen ist, mindestens einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) besitzt und alle notwendigen Anwendungen und Dienste in der jeweils aktuellen Version unterstützt. Diese sind im Einzelnen:

  • Notfalldatenmanagement (NFDM)/elektronischer Medikationsplan (eMP)
  • elektronische Patientenakte (ePA)
  • Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  • elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  • elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  • ab dem 1. Januar 2024: elektronische Verordnungen (eRezept)

Ausnahmen sollen laut KBV für die folgenden Fachgruppen gelten:

  • Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
    Sie benötigen weder die eAU, noch das eRezept. Letztere Anwendung steht jedoch im Referentenentwurf des neuen Digital-Gesetzes und wird vermutlich ab 1. April 2024 beim Ausstellen von DiGAs verpflichtend.

  • Ärztinnen und Ärzte ohne Arzt-Patienten-Kontakt oder mit ausschließlichem Kontakt in Fremdpraxen (zum Beispiel Labormedizin, Pathologie, reisende Anästhesistinnen und Anästhesisten)
    Sie benötigen kein NFDM/eMP, keine eAU und auch kein eRezept.

In den nachfolgenden Fällen verringert sich die TI-Pauschale:

Betriebsstätten, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2023 ihren Konnektor getauscht bzw. die Pauschale zum Tausch erhalten haben, erhalten 30 Monate danach eine reduzierte Pauschale:

  • Betriebsstätte mit bis zu 3* Ärztinnen und Ärzten: 199,45 Euro/Monat
  • Betriebsstätte mit > 3* bis <= 6* Ärztinnen und Ärzten: 242,78 Euro/Monat
  • Betriebsstätte mit > 6* Ärztinnen und Ärzten: 282,23 Euro/Monat

Betriebsstätten, die sich zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2023 an die TI angeschlossen haben, erhalten für 30 Monate nach der Grundausstattung eine reduzierte Pauschale:

  • Betriebsstätte mit bis zu 3* Ärztinnen und Ärzten: 131,67 Euro/Monat
  • Betriebsstätte mit > 3* bis <= 6* Ärztinnen und Ärzten: 143,29 Euro/Monat
  • Betriebsstätte mit > 6* Ärztinnen und Ärzten: 151,04 Euro/Monat

Alle weiteren Betriebsstätten mit TI-Anschluss und die oben genannten Betriebsstätten erhalten ab dem 31. Monat nach eingerichteter Grundausstattung bzw. erfolgtem Konnektortausch eine monatliche TI-Pauschale für alle aktuellen Anwendungen:

  • Betriebsstätte mit bis zu 3* Ärztinnen und Ärzten: 237,78 Euro/Monat
  • Betriebsstätte mit > 3* bis <= 6* Ärztinnen und Ärzten: 282,78 Euro/Monat
  • Betriebsstätte mit > 6* Ärztinnen und Ärzten: 323,90 Euro/Monat

*kumuliertes Vollzeitäquivalent

Reduzierung bei fehlenden Anwendungen

  • Falls eine Anwendung fehlt, wird die Pauschale um 50 Prozent gekürzt
  • Falls zwei Anwendung fehlen, wird gar keine Pauschale ausgezahlt.
  • Wird der Nachweis einer Anwendung nicht fristgerecht erbracht, darf die Pauschale, nach Festlegung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), nicht rückwirkend gezahlt werden.

Quartalsweise Auszahlung mit Honorar

Die Auszahlung der monatlichen Pauschalen erfolgt quartalsweise mit dem Honorar. Die Höhe der erstatteten Beträge werden in Anlage 3g zum Honorarbescheid ausgewiesen. Die Anpassung der Höhe der TI-Pauschale erfolgt jährlich, analog zur Steigerung des Punktwerts des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (Orientierungswert).

Gesetzlicher Hintergrund

Mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat die gesetzgebende Instanz entschieden, die Finanzierung der TI-Ausstattung für Praxen neu zu gestalten. Das BMG hat diese Pauschalen per Rechtsverordnung festgelegt. Laut der KBV wird das BMG noch eine Anpassung vornehmen.

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27. April 2024