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13. Juni 2022

Reha: Erleichterter Zugang für Erkrankte ab 70 Jahren

Stichtagsregelung 1. Juli 2022: Neues Vordruckmuster 61

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Reha-Richtlinie (Reha-RL) den Vorgaben des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes angepasst.

Die Änderungen betreffen insbesondere geriatrische Patientinnen und Patienten. Diesen wird jetzt der Zugang zur Reha erleichtert, da die Prüfung durch die Krankenkassen entfällt. Vor Verordnung von Reha-Maßnahmen überprüft nun die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die medizinische Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme und dokumentiert dies auf dem Verordnungsvordruck. Kriterien hierzu hat der G-BA in der Reha-RL in § 15 festgelegt. Anschließend wird wie bisher die Verordnung zur Kostenübernahme bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht.

Bei Anschlussrehabilitationen nach einem Krankenhausaufenthalt entfällt bei bestimmten Erkrankungen ebenfalls die Überprüfung durch die Krankenkassen.

Eine Ablehnung der Reha-Maßnahme durch die Krankenkasse ist grundsätzlich nur möglich, wenn eine von der ärztlichen Verordnung abweichende gutachterlichen Stellungnahme durch den Medizinischen Dienst (MD) vorliegt.

Informations-/Aufklärungspflicht

Neu ist außerdem, dass Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten die Patientinnen und Patienten darauf hinweisen müssen, dass die Übersendung der gutachterlichen Stellungnahme des MD an die behandelnde Person möglich ist und auch Krankenkassenentscheidungen – nach Zustimmung der Versicherten bzw. des Versicherten – an Angehörige, Vertrauenspersonen und/oder Pflege- und Betreuungseinrichtungen übermittelt werden können. Die Einwilligung ist von der Behandlerin bzw. vom Behandler einzuholen und auf Muster 61 Teil E zu vermerken.

Stichtagsregelung

Ab 1. Juli 2022 ist zur Verordnung von Rehamaßnahmen ausschließlich das neue Muster 61 zu verwenden. Alte Formulare müssen vernichtet werden. Das neue Muster 61 wird Ihnen von der KV RLP zur Verfügung gestellt.

Anpassung EBM

Derzeit berät der Bewertungsausschuss über eine entsprechende Anpassung des EBM.

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29. März 2024