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13. Januar 2023

Psychiatrische häusliche Krankenpflege

Verordnungsberechtigung für Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie

Seit dem 12. Januar 2023 können auch Fachärztinnen und Fachärzte mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie, psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine entsprechende Einschränkung in der HKP-RL aufgehoben. Damit dürfen folgende Fachgruppen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen:

  • Fachärztin oder Facharzt mit der Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie

  • Fachärztin oder Facharzt für Nervenheilkunde

  • Fachärztin oder Facharzt für Neurologie

  • Fachärztin oder Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

  • Fachärztin oder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

  • Fachärztin oder Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs)

  • Psychologische Psychotherapeutin oder Psychologischer Psychotherapeut

  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs)

  • Psychiatrische Institutsambulanzen nach §118 SGB V

Hintergrund

Patientinnen und Patienten von Fachärztinnen und Fachärzten mit einer Zusatz-Weiterbildung Psychotherapie soll der Zugang zur pHKP erleichtert werden. Bisher war die Verordnungsdauer dieser Fachgruppe auf 6 Wochen begrenzt und durfte nur nach einer vorherigen Diagnosesicherung durch eine entsprechend verordnungsberechtigte Fachärztin beziehungsweise einen entsprechend verordnungsberechtigten Facharzt erfolgen.

Hausärztinnen und Hausärzte dürfen begrenzt verordnen

Hausärztinnen und Hausärzte dürfen für einen begrenzten Zeitraum von 6 Wochen psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen, wenn eine fachärztlich gesicherte Diagnose vorliegt, die nicht älter als 4 Monate ist.

Der Beschluss ist in Kraft seit dem 12. Januar 2023.

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19. April 2024