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28. September 2022

Neue Abrechnungsziffern für bivalente Impfstoffe ab Oktober

Eigene Pseudo-Gebührenordnungspositionen

Für Auffrischimpfungen mit einem an die Omikronvarianten angepassten COVID-19-Impstoff von BioNTech/Pfizer und Moderna gibt es ab 1. Oktober eigene Pseudo-Gebührenordnungspositionen. Bis dahin nutzen Arztpraxen die bekannten Pseudonummern für die Vakzine beider Hersteller.

COVID-19-Impfungen mit einem der bivalenten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer – BA.4-5 oder BA.1 – werden mit der Pseudonummer 88337 abgerechnet. Für den Impfstoff von Moderna nutzen Arztpraxen die 88338.

Praxen kennzeichnen die Pseudonummern mit den bekannten Suffixen für die Indikation (siehe Übersicht unten). Die Praxisverwaltungssysteme werden entsprechend angepasst. Auch im Impf-DokuPortal für die tägliche Meldung der Impfungen werden entsprechende Felder ergänzt.

Die an die Virusvarianten BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffe waren Anfang des Monats für Auffrischimpfungen zugelassen worden und können von den Praxen wöchentlich geordert werden.

Alle anderen Impfstoffe sind weiterhin verfügbar und werden mit den bekannten Pseudonummern abgerechnet. Die Vergütung beträgt unabhängig vom Impfstoff 28 Euro und erfolgt nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums.

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