Direkt zum Inhalt

26. Oktober 2022

Mehr Kompetenzen für Pflegekräfte

Häusliche Krankenpflege-Richtlinie geändert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in der Häuslichen Krankenpflege Richtlinie (HKP-RL) Leistungen festgelegt, bei denen entsprechend qualifizierte Pflegefachkräfte über die Dauer und Häufigkeit der Maßnahmen (sogenannte "HKP-Blankoverordnung") selbst entscheiden dürfen. Damit hat er den Auftrag aus dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz umgesetzt. Ziel ist, die Attraktivität des Pflegeberufes zu verbessern. Durch die Übernahme von mehr Verantwortung durch Pflegefachkräfte soll die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Berufen im Gesundheitswesen gestärkt werden.

Für Vertragsärztinnen und -ärzte ändert sich durch die neuen Befugnisse der Pflegefachkräfte bei der Verordnung nichts. Sie stellen weiterhin die Indikation einer HKP fest und entscheiden, welche Leistung medizinisch indiziert ist. Nach der Erst- und Folgeverordnung soll spätestens nach 3 Monaten ein persönlicher Ärztin/Arzt-Patientin/Patienten-Kontakt stattfinden. Sprechen medizinische Gründe gegen eine Festlegung der Dauer und Häufigkeit durch eine Pflegefachkraft, so entscheidet weiterhin die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt darüber und gibt die Dauer und Häufigkeit auf der Verordnung (Muster 12) selbst an.

Voraussetzungen

Vor der Anordnung zu Dauer und Häufigkeit der Maßnahme durch eine Pflegefachkraft muss diese sich zuvor persönlich vom Zustand der oder des Erkrankten überzeugt haben oder der Zustand aus der laufenden Versorgung bekannt sein. Eine entsprechende Dokumentation hierüber muss in der Pflegedokumentation erfolgen. Die Empfehlungen im Leistungsverzeichnis der HKP-RL zur "Häufigkeit und Dauer" müssen bei der Anordnung berücksichtigt werden. Eine Abweichung ist nur in begründeten Einzelfällen möglich. Die Pflegefachkraft hat den Verordnenden unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen zu informieren, damit dies im Behandlungs-/Therapieplan berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus ist eine regelmäßige Abstimmung (auch nach Aufforderung) über die Wirkung der Maßnahmen erforderlich. Eine Angabe zur Dauer und Häufigkeit der Maßnahme durch die Vertragsärztin/den Vertragsarzt ist in diesen Fällen entbehrlich. 

Bei den folgenden Leistungen können Blankoverordnungen durch Pflegefachkräfte getätigt werden:

  • Nummer 1: Anleitung bei der Grundpflege in der Häuslichkeit
  • Nummer 2: Ausscheidungen 
  • Nummer 3: Ernährung (nur orale Verabreichung)
  • Nummer 4: Körperpflege
  • Nummer 5: hauswirtschaftliche Versorgung
  • Nummer 6: Absaugen (nur Absaugen der oberen Luftwege)
  • Nummer 7: Anleitung bei der Behandlungspflege
  • Nummer 12: Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung
  • Nummer 13: Drainagen (Überprüfen, Versorgen) 
  • Nummer 14: Einlauf/Klistier/Klysma/digitale Enddarmausräumung 
  • Nummer 21: Auflegen von Kälteträgern 
  • Nummer 22: Versorgung eines suprapubischen Katheters 
  • Nummer 23: Katheterisierung der Harnblase 
  • Nummer 27: Perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG) 
  • Nummer 28: Stomabehandlung 
  • Nummer 30: Pflege des zentralen Venenkatheters 
  • Nummer 31: Wundversorgung einer akuten Wunde
  • Nummer 31b: Kompressionsstrümpfe/Kompressionsverband
  • Nummer 31c: stützende Verbände 
  • Nummer 31d: Bandagen und Orthesen 

Erkennung der Leistungen im Verzeichnis

Durch eine neue Spalte "Festlegung von Häufigkeit und Dauer durch Pflegefachkraft möglich? ja/nein" im Leistungsverzeichnis sind die Leistungen, die sich für eine HKP-Blankverordnung eignen, erkennbar.

Um eine HKP-Blankoverordnung auf dem Verordnungsmuster 12 kenntlich machen zu können, ist eine Anpassung des Formulars vorgesehen.

Darüber hinaus hat der G-BA in der HKP-RL sowie im Sachverzeichnis sprachliche Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

Der Beschluss ist seit 13. Oktober 2022 in Kraft.

zurück
KV RLP Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 E-Mail service@kv-rlp.de
28. März 2024