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12. August 2022

Krankenkassen lehnen Zuschläge für telefonische Beratung bei AU ab

Abrechnung von Ausstellung und Versand der Bescheinigung

Die Zuschläge im EBM für eine eingehende telefonische Beratung werden trotz hoher Corona-Infektionszahlen nicht wieder eingeführt. Die Krankenkassen lehnten die Forderung der KBV ab. Aktuell ist für die Ausstellung der AU-Bescheinigung per Telefon folglich nur die GOP 01435 berechnungsfähig, wenn die Bestimmungen des EBM erfüllt sind. Das Porto für den Versand kann ebenfalls abgerechnet werden.

Die KBV wollte zur Vermeidung persönlicher Arzt-Patienten-Kontakte erreichen, dass Praxen die Zuschläge nach den GOP 01433 und 01434 wieder abrechnen können – auch vor dem Hintergrund, dass seit voriger Woche wieder Krankschreibungen per Telefon bei leichten Atemwegserkrankungen möglich sind. Die Kassenseite lehnte eine Wiedereinführung der Zuschläge ab. Auch im Erweiterten Bewertungsausschuss fand sich keine Mehrheit für die Wiederaufnahme der GOP 01433 und 01434, da eine pandemische Lage mit nationaler Tragweite nicht mehr vorliegt.

Aktuell ist für die Ausstellung der AU-Bescheinigung per Telefon folglich nur die GOP 01435 berechnungsfähig, wenn die Bestimmungen des EBM erfüllt sind. "Die destruktive Haltung der Krankenkassen hinsichtlich einer Finanzierung dieser für Patienten und Praxen deutlich erleichternden Maßnahme ist wieder einmal ein Beweis dafür, wie wenig den Krankenkassen an der Patientenversorgung gelegen ist", kommentiert der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der KV RLP, Dr. Andreas Bartels, mit deutlichen Worten das Verhandlungsergebnis mit dem GKV-Spitzenverband.

Portokosten wieder berechnungsfähig

Wieder abgerechnet werden kann das Porto für den Versand der AU-Bescheinigungen an die Versicherten. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 88122 (90 Cent). Auch die Ausstellung einer "Ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes" (Muster 21) ist wieder per Telefon möglich. Die zwischen KBV und Krankenkassen getroffene Vereinbarung wird wieder aufgenommen. Hierfür gilt ebenfalls die Portoregelung.

Weitere Beratungen zur Telefon-AU

Der G-BA hat die Sonderregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2022 befristet. Bis dahin soll eine Entscheidung getroffen werden, ob künftig unabhängig von der Corona-Situation bei bekannten Patientinnen und Patienten erstmalige Krankschreibungen für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch per Telefon möglich sein sollen.

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