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19. Dezember 2022

Kein Anspruch von Schulen und Kitas auf Bescheinigungen

Vertragsärztliche Praxen nicht zum Ausstellen verpflichtet

Während der aktuellen Infektionswelle sind Arztpraxen neben der Versorgung von Erkrankten auch mit dem Ausstellen verschiedenster Bescheinigungen zum Beispiel für Schulen oder Kitas beschäftigt. Immer wieder gibt es dabei Unklarheiten, ob es sich um eine vertragsärztliche Leistung handelt, auf die ein Anspruch besteht.

Erklärung

Es besteht kein Anspruch auf das Ausstellen einer Bescheinigung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung, wenn Personen wegen einer Krankheit nicht an einer Prüfung, am Unterricht oder an einer sonstigen Maßnahme teilnehmen können. Schulen können das Ausstellen einer solchen Bescheinigung für Schülerinnen und Schüler daher auch nicht von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten einfordern. Dasselbe gilt für Atteste, wie sie etwa Kitas nach überstandener Infektion verlangen.

Bescheinigungen dieser Art sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Praxen sind im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nicht verpflichtet, solche Bescheinigungen auszustellen. Wenn diese von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten dennoch ausgestellt werden, sind sie gegenüber der betroffenen Person privat abzurechnen.

Die AU-Bescheinigung (Krankschreibung) ist hingegen Teil der vertragsärztlichen Versorgung. Sie ist die Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes über eine festgestellte Erkrankung der namentlich zu nennenden Person, die diese am Erbringen ihrer Arbeitsleistung hindert.

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