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7. Februar 2024

Hybrid-DRG: KV RLP will bald Abrechnung ermöglichen

Entwicklung digitaler Plattform

Die KV RLP arbeitet in Kooperation mit den Krankenkassen daran, den ärztlichen Mitgliedern zeitnah eine komfortable Möglichkeit mittels einer digitalen Plattform zur Abrechnung der Hybrid-DRG bereitzustellen. Eine monatliche Abrechnung soll diesbezüglich ebenfalls implementiert werden.

Zum 1. Januar 2024 trat die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) über eine spezielle sektorengleiche Vergütung (Hybrid-DRG-Verordnung) nach § 115f SGB V in Kraft. Jedoch sind Regelungen zur Abrechnung in der Verordnung nicht enthalten. Ziel der BMG-Verordnung ist es, die Ambulantisierung stationär erbrachter Leistungen zu fördern. Hierzu soll eine einheitliche Vergütung festgelegter Leistungen für Vertragsärztinnen bzw. -ärzte und Krankenhäuser realisiert werden – unabhängig davon, ob die Eingriffe ambulant oder stationär durchgeführt wurden.

Wie bei herkömmlichen DRG-Systemen werden Patientinnen und Patienten anhand ihrer Diagnosen und der durchgeführten Eingriffe gruppiert. Dies ermöglicht es, gleichartige medizinische Fälle zu identifizieren und in einer gemeinsamen Abrechnungsgruppe zusammenzufassen. Der Hauptunterschied besteht darin, dass die Hybrid-DRG-Abrechnung sowohl stationäre als auch ambulante Leistungen abdeckt.

Regressrisiken sollen vermieden werden

Die Vergütung umfasst dabei alle Maßnahmen ab Beginn der Operationsvorbereitung und -planung bis hin zur postoperativen Beobachtung in der Einrichtung, in der die Operation vollzogen wurde. Besonders wichtig ist es in diesem Zusammenhang, diese Leistungen von eventuell erforderlichen Leistungen abzugrenzen, die nach dem EBM zu erbringen und abzurechnen sind. Damit den Praxen keine Regressrisiken drohen, stimmt sich die KV RLP aktuell mit den Krankenkassen ab.

Vorgesehen ist, den in der Hybrid-DRG-Verordnung festgelegten Startkatalog laufend zu erweitern. Derzeit umfasst der Katalog verschiedene Leistungen aus den folgenden Leistungsbereichen, die mit einer festgelegten Fallpauschale (Hybrid-DRG) vergütet werden:

  • Bestimmte Hernieneingriffe
  • Entfernung von Harnleitersteinen
  • Ovariektomien
  • Arthrodesen der Zehengelenke
  • Exzision eines Sinus pilonidalis

Die Hybrid-DRG deckt alle Aufwände ab, die mit einer der im Katalog enthaltenen Leistungen im Zusammenhang mit der Patientenbehandlung in der Einrichtung am Tag der Operation bis zur Entlassung entstanden sind. Darüber hinaus kann die Zuordnung einer Hybrid-DRG nur einmalig erfolgen – unabhängig davon, wie viele Leistungserbringer beteiligt waren.

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