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22. April 2022

Hautkrebsvorsorge unter 35 Jahren weiterhin möglich

Hautkrebsvorsorge im Rahmen von Verträgen nach dem § 73c SGB V über die KV RLP abrechenbar

Viele Krankenkassen bieten weiterhin die Hautkrebsvorsorge im Rahmen von Verträgen nach dem § 73c SGB V an, die auf einfachem und bequemem Weg über die KV RLP abrechenbar sind. Damit ist es auch in Zukunft möglich, für die Hautkrebsvorsorge bei Patientinnen und Patienten unter 35 Jahren eine Vergütung zu erhalten.

Die Verträge der KV RLP mit der TK, BAMRER, BKK Pfaff und vielen weiteren Krankenkassen decken über die Hälfte der gesetzlich Versicherten in Rheinland-Pfalz ab. Damit erschließen diese Verträge den Praxen ein großes Potenzial an Patientinnen und Patienten. Für sie kann diese Leistung über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) einfach abgerechnet werden.

Die KV RLP aktualisiert fortlaufend die insgesamt acht Verträge zur Hautkrebsvorsorge mit den Krankenkassen. Ebenso ist die KV RLP stark daran interessiert, frühzeitig alle Verträge auf die Rechtsgrundlage nach § 140a SGB V umzustellen und in diesem Zusammenhang die Vergütung weiter anzuheben.

Wenn Sie noch nicht an den Hautkrebsverträgen für unter 35-Jährige teilnehmen, können Sie sich als Fachärztin oder Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten oder Dermatologie mit wenigen Klicks im Antragsportal der KV RLP einschreiben. Die KV RLP wird Ihnen daraufhin schnell eine Bestätigung zusenden.

Bei Fragen rund um die Verträge erreichen Sie die KV RLP jederzeit wie gewohnt über die KV-Hotline.

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17. April 2024