G-BA weitet Möglichkeiten zur Krankschreibung per Videosprechstunde aus
Regelung betrifft auch Versicherte, die Praxis nicht kennt
Patientinnen und Patienten, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt unbekannt sind, können zukünftig auch per Videosprechstunde krankgeschrieben werden. Einen entsprechenden Beschluss hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) gefasst.
Unterschiede gibt es jedoch bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist diese bis zu 3 Kalendertage möglich, für bekannte Versicherte bis zu 7 Kalendertage. Bereits seit Oktober 2020 können Ärztinnen und Ärzte auch mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten feststellen. Allerdings gilt dies bislang nur für die Versicherten, die in der Arztpraxis bereits bekannt sind
Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt unverändert: Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.
Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.