Direkt zum Inhalt

24. Januar 2023

Elektronische Patientenakte: Hinweise zur Abrechnung

Erstmaliges Befüllen und ergänzende Datenverarbeitung

Mit der elektronischen Patientenakte (ePA) haben Versicherte ihre Gesundheit stets im Blick. Sie stellt das zentrale Element der vernetzten Gesundheitsversorgung und der Telematikinfrastruktur dar. Mit Hilfe einer ePA können die an verschiedenen Orten wie beispielsweise Praxen und Krankenhäusern abgelegten Patientendaten digital zusammengetragen werden.

Abrechnungsbestimmungen

Erstmaliges Befüllen einer ePA

  • GOP 01648:
    Zusatzpauschale ePA-Erstbefüllung (Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte)

    Die Erstbefüllung einer ePA kann sektorenübergreifend nur einmal je Versicherten abgerechnet werden. Hat beispielsweise eine andere vertragsärztliche oder vertragspsychotherapeutische Praxis bereits Daten auf der ePA angelegt, ist die GOP 01648 nicht mehr berechnungsfähig.

Ergänzende Datenverarbeitung auf einer ePA

  • GOP 01647:
    Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung

    Hierbei handelt es sich um eine Zusatzpauschale zur Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale für die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung von Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA. Diese GOP ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig. Zudem ist die GOP nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung abgerechnet wird.

  • GOP 01431:
    Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den Gebührenordnungspositionen 01430, 01435 und 01820

    Die GOP 01431 ist eine Zusatzpauschale zu den oben genannten GOP für die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung von Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der elektronischen Patientenakte. Die GOP ist höchstens viermal im Arztfall berechnungsfähig.

Wichtiger Hinweis

Die Versicherten müssen vorab bei der Krankenkasse eine PIN beantragen und die ePA selbstständig aktivieren. Nach Einwilligung der Versicherten kann die Praxis nun auf die ePA zugreifen und die Erstbefüllung vornehmen oder neue Daten erfassen, verarbeiten und speichern. Die Praxen erkennen anhand der ePA, ob bereits eine Erstbefüllung stattgefunden hat bzw. erfragen dies bei den Versicherten und nehmen eine Dokumentation in der Patientenakte vor.

Weiterführende Links

zurück
KV RLP Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 E-Mail service@kv-rlp.de
27. April 2024