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28. Juni 2022

EBM-Änderungen: Videosprechstunde im organisierten Not(-fall)dienst

Wirksam: 1. Juli 2022 | 80. Sitzung des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.

  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich) 

  • Die Notfallpauschalen nach den GOP 01210 und 01212 können im organisierten Not(-fall)dienst bei Durchführung in einer Videosprechstunde abgerechnet werden.

  • In der Videosprechstunde ist die entsprechende Notfallpauschale bundeseinheitlich mit „V“ zu kennzeichnen (z. B. 01210V).

  • Bei ausschließlichem Arzt-Patienten-Kontakt per Videosprechstunde im Behandlungsfall erfolgt ein Abschlag von 10 % auf die Notfallpauschalen nach GOP 01210 und 01212.

    Diese Fälle sind mit der Pseudo-Nummer 88220 zu kennzeichnen.

  • Die sonst geltenden Obergrenzen bei ausschließlichem Kontakt im Behandlungsfall per Video beziehungsweise bei Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß 4.3.1 Absatz 5 Nummer 6 und Absatz 6 der Allgemeinen Bestimmungen werden im organisierten Not(-fall)dienst nicht angewendet.

  • Bei den Schweregradzuschlägen nach den GOP 01223, 01224 bzw. 01226 wird jeweils eine zusätzliche Anmerkung aufgenommen, dass diese nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig sind.

  • Die GOP 01444 (Authentifizierung unbekannter Patienten) und 01450 (Technikzuschlag) sind im Zusammenhang mit GOP 01210 und 01212 berechnungsfähig.

  • Erfolgt im Behandlungsfall ein weiterer Arzt-Patienten-Kontakt per Videosprechstunde im organisierten Not(-fall)dienst, kann der Technikzuschlag nach GOP 01450 auch im Zusammenhang mit den GOP 01214, 01216 sowie 01218 abgerechnet werden.

  • Auch im organisierten Not(-fall)dienst dürfen Videosprechstunden nur mit Videodienstanbietern durchgeführt werden, die gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zertifiziert sind.

  • Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte, Institute und Krankenhäuser dürfen im Notfall keine Videosprechstunde durchführen. Hier sind die GOP 01210 und 01212 weiterhin nur im persönlichen Kontakt berechnungsfähig.

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