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28. November 2022

EBM-Änderungen: neuer Abschnitt 37.7 | außerklinische Intensivpflege

Wirksam: 1. Dezember 2022 und 1. Januar 2023 | 617-Teile A und C. Sitzung des Bewertungsausschusses | 617-Teile B und D. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.

  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

Die außerklinische Intensivpflege wird in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-RL) geregelt. Der Bewertungsausschuss hat für die Abrechnung und Vergütung den Abschnitt 37.7 (Außerklinische Intensivpflege gemäß AKI-RL) in den EBM aufgenommen, die entsprechenden EBM-Änderungen erfolgen zum 1. Dezember 2022 und zum 1. Januar 2023.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

Änderungen zum 1. Dezember 2022

  • Aufnahme der Leistungen zur Erhebung des Potenzials in Bezug auf die Beatmungsentwöhnung und Entfernung der Trachealkanüle beziehungsweise Therapieoptimierung ("Erhebung"). Die Erhebung ist in der Regel Voraussetzung für die Verordnung der außerklinischen Intensivpflege.
GOP 37700

Potenzialerhebung (gemäß § 5 der AKI-RL) auf Formular 62A

  • einmal im Behandlungsfall
  • höchstens zweimal im Krankheitsfall (dreimal mit ausführlicher medizinischer Begründung)
257 Punkte
GOP 37701

Zuschlag zur GOP 37700 im Rahmen eines Besuchs nach GOP 01410 oder 01413

  • je weitere vollendete 10 Minuten
  • höchstens dreimal im Behandlungsfall
128 Punkte
GOP 37704

Zuschlag zur GOP 37700 für Schluckendoskopie

294 Punkte
GOP 37705Zuschlag zur GOP 37700 für Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse84 Punkte
GOP 37706Grundpauschale im Zusammenhang mit der GOP 37700 für Ärztinnen bzw. Ärzte und Krankenhäuser (gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der AKI-RL), einmal im Behandlungsfall159 Punkte
GOP 37714Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen durch eine konsiliarisch tätige Ärztin bzw. durch einen konsiliarisch tätigen Arzt, einmal im Behandlungsfall

106 Punkte

  • GOP 09315 und 13662: Aufnahme jeweils einer Anmerkung, dass die GOP mit dem Buchstaben "A" zu kennzeichnen ist (09315A/13662A) Sofern die Bronchoskopie im Zusammenhang mit der Erhebung gemäß § 5 der AKI-RL durchgeführt wird.

Erhebung per Telemedizin

  • Die GOP 01450 kann im Zusammenhang mit der GOP 37700 berechnet werden.

  • Sollten je Vertragsärztin bzw. Vertragsarzt und Quartal höchstens drei Erhebungen nach der GOP 37700 durchgeführt werden, findet die Obergrenze gemäß Abs. 6 der Allgemeinen Bestimmungen 4.3.1 keine Anwendung.

  • Die Abschlagsregelung für ausschließliche Videosprechstunden im Quartal wird um die Grundpauschale für Ärztinnen bzw. Ärzte und Krankenhäuser gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der AKI-RL ergänzt (Aufnahme der GOP 37706 in den ersten Spiegelstrich der Nummer 1 im fünften Absatz der Nummer 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen, 30 Prozent-Abschlag).

Änderungen zum 1. Januar 2023 

Aufnahme der Leistungen zur Verordnung, Versorgungskontinuität und -koordination.

GOP 37710

Verordnung auf Formular 62B und Behandlungsplan auf Formular 62C

  • höchstens dreimal im Krankheitsfall
167 Punkte
GOP 37711

Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für die die außerklinische Intensivpflege koordinierende Vertragsärztin bzw. für den die außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt (gemäß § 12 Abs. 1 der AKI-RL),

  • einmal im Behandlungsfall
275 Punkte
GOP 37720

Fallkonferenz gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL

  • höchstens achtmal im Krankheitsfall
86 Punkte


Genehmigung der KV und Abrechnungsvoraussetzungen sowie Übergangsregelung

Laut AKI-RL werden sowohl für die Erhebung als auch Verordnung besondere ärztliche Qualifikationen vorausgesetzt.

  • Die Erhebungsbefugnis ist grundsätzlich an eine Genehmigung der KV gebunden und kann nur von besonders qualifizierten Vertragsärztinnen und -ärzten durchgeführt werden. Hierzu zählen insbesondere jene mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin und Fachärztinnen und -ärzte für Innere Medizin und Pneumologie. Für weitere Fachgruppen sind bestimmte, einschlägige Tätigkeiten und Erfahrungen gegenüber der KV nachzuweisen. Auch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärztinnen und Ärzte oder Krankenhäuser sind zur Erhebung berechtigt und nehmen zu diesem Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teil (vgl. § 37c Abs. 1 Satz 7 SBG V bzw. § 5 Abs. 2 Satz 2 AKI-RL).

  • Die Verordnung kann – neben den potenzialerhebenden Vertragsärztinnen und -ärzten – insbesondere von allen Fachärztinnen und -ärzte mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin und den Fachgruppen Innere Medizin und Pneumologie, Anästhesiologie, Neurologie sowie Kinder- und Jugendmedizin berechnet werden. Hausärztinnen und -ärzte können verordnen, wenn sie Kompetenzen im Umgang mit beatmeten beziehungsweise trachealkanülierten Patientinnen und Patienten besitzen. Sie benötigen hierfür eine Genehmigung der KV. Bei Patientinnen und Patienten, die weder beatmungspflichtig noch trachealkanüliert sind, erfolgt die Verordnung in der Regel durch die Fachärztinnen und -ärzte, die auf die Erkrankung spezialisiert sind, die die außerklinische Intensivpflege erforderlich macht.

  • Durch eine Übergangsregelung können die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte die außerklinische Intensivpflege zunächst weiterhin wie gewohnt verordnen – allerdings befristet bis zum Stichtag 30. Oktober 2023. Danach müssen alle Verordnungen außerklinischer Intensivpflege nach den neuen Regelungen erfolgen. Näheres zur Übergangsregelung finden Sie auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses.

  • Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die wichtigsten Informationen zur Verordnung der AKI auf einer Themenseite zusammengestellt.

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