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11. Juli 2022

EBM-Änderungen: neuer Abschnitt 37.5 EBM – Psychiatrische und psychotherapeutische Komplexversorgung

Wirksam: 1. Oktober 2022 | 6. Sitzung des ergänzten erweiterten Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.

  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich) 

  • Aufnahme des Abschnitts 37.5 mit neun GOP für die ambulante Komplexversorgung

  • Die GOP des Abschnitts 37.5 können ausschließlich Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten berechnen, die zur Teilnahme an der Komplexversorgung (gemäß § 3 Absatz 1 KSVPsych-RL) berechtigt sind. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass dem Netzverbund eine Genehmigung der KV vorliegt (gemäß § 3 Abs. 9 KSVPsych-RL).

  • GOP 37500 (Eingangssprechstunde): 231 Punkte je vollendete 15 Minuten; höchstens viermal im Krankheitsfall; wird bei Berechnung des Strukturzuschlags berücksichtigt.

  • GOP 37510 (Differentialdiagnostische Abklärung): 231 Punkte je vollendete 15 Minuten; höchstens viermal im Krankheitsfall. GOP 37510 können ausschließlich Fachärztinnen und Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Nervenheilkunde sowie Neurologie und Psychiatrie abrechnen.

  • GOP 37520 (Erstellung Gesamtbehandlungsplan): 448 Punkte; einmal im Krankheitsfall

  • GOP 37525 (Zusatzpauschale für Leistungen des Bezugsarztes oder Bezugspsychotherapeuten): 450 Punkte; einmal im Behandlungsfall

  • GOP 37530 (Koordination der Versorgung durch eine nichtärztliche Person): 577 Punkte; einmal im Behandlungsfall

  • GOP 37535 (Aufsuchen eines Patienten im häuslichen Umfeld durch eine nichtärztliche Person): 166 Punkte; höchstens dreimal im Behandlungsfall

  • GOP 37550 (Fallbesprechung): 128 Punkte je vollendete 10 Minuten; höchstens viermal im Behandlungsfall, auch wenn die Fallbesprechung telefonisch oder per Video stattfindet

  • GOP 37550 (Zuschlag zur GOP 37550 bei Teilnahme eines oder mehrerer nichtärztlicher bzw. nichtpsychotherapeutischer Teilnehmer nach § 3 Abs. 3 und 5 KSVPsych-RL: 128 Punkte je vollendete 10 Minuten; höchstens viermal im Behandlungsfall

  • GOP 37570 (Zusatzpauschale für zusätzliche Organisations- und Managementaufgaben sowie technische Aufwände des Netzverbundes): 200 Punkte; einmal im Behandlungsfall

  • Bezüglich der Abrechnungsregelungen sind neben den Leistungslegenden und Anmerkungen zu der jeweiligen GOP auch aufgenommenen Bestimmungen der Präambeln 37, 37.1 und 37.5 zu beachten.

Aufgrund der neuen Leistungen erfolgten weitere Folgeanpassungen im EBM, unter anderem:

  • Besuche nach den GOP 01410 bis 01413 und 01415 sind zu kennzeichnen, wenn sie im Zusammenhang mit den GOP des Abschnitts 37.5 erfolgen.

  • Die Fallbesprechungen nach GOP 37550 können auch per Video erfolgen. In diesem Fall können die Initiatorinnen und Initiatoren der Videofallkonferenz zusätzlich den Technikzuschlag für Videosprechstunden (GOP 01450) abrechnen.

  • Psychotherapeutische Gespräche nach den GOP 22220 und 23220, die im Zusammenhang mit der Versorgung gemäß den GOP des Abschnitts 37.5 berechnet werden, sind zu kennzeichnen. Sie sind in diesem Fall häufiger berechnungsfähig – insgesamt bis zu zwanzigmal im Behandlungsfall.

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