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10. Juni 2022

EBM-Änderungen: Neue Begrenzungsregelung für psychotherapeutische Leistungen in Videosprechstunden

Wirksam: 1. Juli 2022 | 597. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.

  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Ab dem 1. Juli 202 bezieht sich die leistungsbezogene Obergrenze (30 Prozent) bei GOP des Kapitels 35 auf das Punktzahlvolumen aller von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt beziehungsweise der Vertragsarztpsychotherapeutin oder dem Vertragspsychotherapeuten berechneten GOP des Kapitels 35, die entsprechend ihrer Leistungsbeschreibung per Videosprechstunde durchgeführt werden können; Ausnahme: GOP 35152 (Akutbehandlung)

  • Für die Psychotherapeutische Akutbehandlung nach GOP 35152 gilt die Obergrenze (30 Prozent) weiterhin spezifisch für diese Einzelleistung je Vertragsärztin oder Vertragsarzt beziehungsweise Vertragsarztpsychotherapeutin oder Vertragspsychotherapeut und Quartal.

  • Von diesem Beschluss nicht betroffen ist die 30-prozentige Obergrenze für Behandlungsfälle, die im Quartal ausschließlich per Videosprechstunde behandelt werden können (Kennzeichnung mit der Pseudo-Nummer 88220). Diese bleibt bestehen, auch wenn in diesen Behandlungsfällen GOP des Kapitels 35 abgerechnet wurden.

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