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27. Februar 2023

EBM-Änderungen: intraoculare Eingriffe | Mehrkostenregelung

Wirksam: 1. April 2023 | 635. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium

  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Neue Nummer 18 in die Präambel 2.1 zum Anhang 2 EBM. Damit wird klargestellt, dass bei intraocularen Eingriffen, deren Kategorie mit einem "A" gekennzeichnet ist und für die keine medizinische Indikation für die Implantation einer Sonderform der Intraocularlinse vorliegt, auch dann die GOP der Abschnitte 31.2 oder 36.2 EBM berechnungsfähig sind, wenn die Implantation über das Maß des Notwendigen hinausgeht, weil Patientinnen und Patienten eine Sonderform der Intraocularlinse wählen.

  • In diesen Fällen entfallen die Verpflichtungen zur medizinischen Begründung und zur Genehmigung durch die Krankenkasse, die nach Nummer 17 der Präambel 2.1 zum Anhang 2 EBM vorgesehen sind.

  • Die Eingriffe werden von den Ärztinnen und Ärzten mit einem "I" gekennzeichnet. Mehrkosten für ärztliche Leistungen und Sachmittel in Zusammenhang mit diesen Eingriffen sind durch die Versicherten selbst zu tragen.

Ablauf der Abrechnung in der Praxis

  • Mit dieser Klarstellung ist nach Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die folgende in der Praxis etablierte Verfahrensweise zur Abrechnung des Eingriffs untermauert.

  • Patientinnen und Patienten erhalten vor der Operation einen Kostenvoranschlag nach der GOÄ über sämtliche ärztliche Leistungen und nach Durchführung der Leistungen eine entsprechende Rechnung, in der alle Privatleistungen (präoperativ, operativ und postoperativ) einzeln aufgeführt werden.

  • Von dem Gesamtbetrag der GOÄ-Leistungen werden die Beträge der GKV-Leistungen abgezogen (z. B. die Beträge der EBM-GOP 31351; 31719; 06333 und eine ggf. im Bundesland vereinbarte Sachkostenpauschale).

  • Der Rechnungsbetrag, den die Patientinnen und Patienten selbst tragen müssen, weist lediglich die Mehrkosten aus, die den GKV-Anteil übersteigen. Gleichzeitig werden über die EBM-Abrechnung die GOP abgerechnet, deren Euro-Beträge von der Patientenrechnung abgezogen wurden.

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