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21. Oktober 2022

EBM-Änderungen: EBM - Detailänderungen

Wirksam: 1. Januar 2023 | 610. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.

  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Allgemeine Bestimmungen Nr. 1.2: Mit der Aufnahme eines sechsten Spiegelstriches erfolgt die Zuordnung von den GOP, die ausschließlich im Rahmen von Erprobungsverfahren berechnungsfähig sind, zu dem Bereich VIII des EBM.

  • GOP 03335/04335/09320/20320/09336/20336 sowie Nr. 6 der Präambel 9.1 bzw. 20.1: Korrektur des Paragraphen, auf den bzgl. der messtechnischen Kontrollen in der Verordnung über das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten (MPBetreibV) verwiesen wird. Anpassung des Verfahrens bezüglich des Nachweises der erfolgten Wartung.

  • GOP 04550: Die Leistungslegende und der obligate Leistungsinhalt werden um "Säuglinge und Kleinkinder" ergänzt.

  • Präambel 25.1 Nr. 4: Klarstellung, dass die erfolgte Neudefinition des Zielvolumens auf die gebräuchliche medizinisch-fachliche Definition des klinischen Zielvolumens abzielt.

  • Präambel 25.1 Nr. 7 Satz 1: Klarstellung, dass die genannten GOP je Zielvolumen einmal im Rahmen einer Bestrahlungsserie berechnungsfähig sind. Die Ausführungen zur Nebeneinander- bzw. Mehrfachberechnung bleiben hiervon unberührt.

  • GOP 30440: Klarstellung der grundsätzlichen Notwendigkeit einer ausreichend dokumentierten, konservativen Vortherapie bevor die extrakorporale Stoßwellentherapie zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt wird, auch wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte in die Behandlung eingebunden sind.

  • GOP 30901: Der Zusatz "nach Rechtschaffen und Kales" im fünften Spiegelstrich des obligaten Leistungsinhalts wird gestrichen.

  • GOP 37302: Ergänzung der Legende um die Konsiliarpauschale, damit Fachärztinnen und Fachärzte für Strahlentherapie die GOP 37302 berechnen können.

  • organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme auf Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs (oKFE-RL): Klarstellung bei den GOP 01738, 01741 und 13421 und den Unterabschnitten 1.7.3.2.1 und 1.7.3.2.2 EBM, dass die GOP entgegen Nr. 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen auch dann berechnungsfähig sind, wenn die Dokumentation als Bestandteil des Leistungsinhalts bis zum 15. Kalendertag des 2. Monats des jeweiligen Folgequartals vollständig übermittelt wird. 

    Ergänzung der zweiten Anmerkung zur GOP 13421, zur Kennzeichnung der Abklärungskoloskopie mit einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung. Hiermit wird im Rahmen der Programmevaluation eine Differenzierung der Abklärungskoloskopien oKFE-RL und der Koloskopien aus kurativem Anlass, die jeweils mit der GOP 13421 berechnet werden, ermöglicht.

  • Zusatzbezeichnung "Manuelle Medizin/Chirotherapie" bzw. "Manuelle Medizin": In der aktuell gültigen (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) der Bundesärztekammer vom 15. November 2018 wurde der Name der Zusatzbezeichnung "Manuelle Medizin/Chirotherapie" durch "Manuelle Medizin" ersetzt. Der EBM wird an verschiedenen Stellen an die aktuell gültige Terminologie angepasst. Für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die eine nach den vorher gültigen Weiterbildungsordnungen erworbene entsprechende Bezeichnung führen, gelten die Vorgaben der Allgemeinen Bestimmung 1.9 des EBM.

  • GOP 01904 und 01905: Streichung aus der Präambel 7.1 Nr. 4 EBM. Gemäß der dritten Bestimmung zum Abschnitt 1.7 sind die GOP 01904 und 01905 nur von Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde berechnungsfähig.

  • GOP 25321: Streichung der Indikationen G20.- Primäres Parkinson-Syndrom und G50.0 Trigeminusneuralgie in der zweiten Anmerkung zur GOP, da es sich hierbei nicht um raumfordernde Prozesse des zentralen Nervensystems gemäß der Legendierung der GOP 25321 (Bestrahlung mit einem Linearbeschleuniger bei bösartigen Erkrankungen oder bei raumfordernden Prozessen des zentralen Nervensystems) handelt.

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