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1. Juni 2022

EBM-Änderungen: Diverse Detailänderungen bei in-vitro-diagnostischen Leistungen/Reproduktionsmedizin

Wirksam: 1. Juli 2022 | 594. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.

  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Redaktionelle Korrektur des Verweises zu § 8 Absatz 3 der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) in Teil III. D.

  • In den Anmerkungen zu den GOP 08535, 08550, 08555 und 08558 wird die Ausnahme der GOP 32575, 32614, 32618, 32660 und 32781 vom Abrechnungsausschluss neben Leistungen des Kapitels 32 EBM klargestellt. Im Kapitel 32 werden die entsprechenden analogen Abrechnungsausschlüsse als neue Bestimmung Nummer 18 zum Kapitel 32 zusammengefasst.

  • Zytogenetische Leistungen in den Kapiteln 11 und 19 EBM erfordern die Anwendung des aktuellen International System for Human Cytogenetic Nomenclature, dessen Bezeichnung im EBM aktualisiert wird.

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