Direkt zum Inhalt

19. April 2024

EBM-Änderungen: Anpassung des laborärztlichen Honorars

Wirksam: 1. Januar 2025 | Teil C 709. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium

  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Änderung der Präambel 12.1 Nummer 1 bis 3 EBM, sodass die GOP des EBM-Kapitels 12 ("Laboratoriumsmedizinische, mikrobiologische, virologische und infektionsepidemiologische sowie transfusionsmedizinische GOP") ausschließlich von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, für Transfusionsmedizin sowie von ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin berechnungsfähig sind.

  • Aufnahme der GOP 01437 als Grundpauschale für Vertragsärzte, die zur Versorgung gemäß Kapitel 3 bis 11 oder 13 bis 27 EBM zugelassen sind, für Auftragsleistungen nach den GOP 01840 und 01915 und GOP der Abschnitte 32.2 und 32.3.

  • Neufassung der GOP 01700 und 01701 im Abschnitt 1.7 EBM: In der Leistungslegende werden nun die Auftragsleistungen, für die diese Grundpauschale berechnungsfähig ist, abschließende aufgeführt.

  • Aufnahme der GOP 01698 als Zuschlag zu den Leistungen nach den GOP 01840 und 01915 EBM. Diese kann, im Unterschied zur GOP 01701 EBM, weiterhin neben der Grundpauschale des Kapitel 8 EBM berechnet werden.

  • Aufnahme der GOP 12222 und 12223 EBM als neue Grundpauschalen für Auftragsleistungen der EBM-Abschnitte 32.2 und 32.3. Diese sind nicht nur bei Probeneinsendungen, sondern auch für Auftragsleistungen innerhalb einer Arztpraxis berechnungsfähig.

  • Aufnahme der GOP 12224 EBM für Untersuchungsaufträge auf Muster 10, die zur Durchführung vollständig an eine andere Arztpraxis weiterüberwiesen werden.

  • Streichung der GOP 12220 EBM (Grundpauschale für Fachärzte für Laboratoriumsmedizin u.a.) und 12225 (Grundpauschale für Vertragsärzte aus nicht in der GOP 12220 aufgeführten Arztgruppen bei Probeneinsendung).

  • Die arztgruppenübergreifende GOP 12225 (Grundpauschale für Vertragsärzte aus nicht in der GOP 12220 aufgeführten Arztgruppen bei Probeneinsendung) wird aus dem Kapitel 12 EBM gestrichen und durch die neu aufgenommene GOP 01437 im Abschnitt 1.4 EBM ersetzt.

Weiterführende Links

zurück
KV RLP Isaac-Fulda-Allee 14 55124 Mainz Telefon 06131 326-326 Fax 06131 326-327 E-Mail service@kv-rlp.de
02. Mai 2024