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21. Dezember 2022

EBM-Änderungen: Abschnitte 4.4.1 und 13.3.5 | Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Wirksam: 1. Januar 2023 | 625. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.

  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

EBM-Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Die Abrechnungsausschlüsse der GOP 13584 (Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat) zu den GOP 04411, 04413, 04415, 13571, 13573 und 13575 im Behandlungsfall werden aufgehoben.

  • Für die Funktionsanalysen eines Defibrillators/Kardioverters (GOP 13573 bzw. 04413) und implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (GOP 13575 bzw. 04415) wird die Abrechnung neben der GOP 13584 grundsätzlich einmal im Krankheitsfall ermöglicht. Bei Umprogrammierung oder nicht vorhersehbarer Inanspruchnahme ist die jeweilige Leistung weitere zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

  • Mit dieser Änderung werden Konstellationen in der Versorgung berücksichtigt, in denen manuelle Messungen im Rahmen der Funktionskontrolle sowie Umprogrammierungen und persönliche Kontrollen des implantierten Aggregats erforderlich sind.

  • In den obligaten Leistungsinhalten der GOP 13585 und 13587 wird der Zeitraum für das intensivierte Monitoring um den 24. und 31. Dezember erweitert.

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