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14. Oktober 2022

COVID-19-Therapie: Direktabgabe Paxlovid®

Bezug über die Apotheke

Seit dem 18. August 2022 ist es für hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte möglich, sich mit bis zu fünf Therapieeinheiten Paxlovid® zu bevorraten und diese direkt an die Patientinnen sowie Patienten zu übergeben. Dies geht auf die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zum Bezug und zur Anwendung monoklonaler Antikörper und zum Bezug und zur Abgabe antiviraler, oral einzunehmender Arzneimittel gegen COVID-19 zurück.

Nach dem Aushändigen können die Praxen den Bestand wieder auf bis zu fünf Packungen mittels einer Verordnung auffüllen. Hintergrund dieser Entscheidung zur direkten Abgabe ist der schnellstmögliche Therapiebeginn nach dem Auftreten der ersten Symptome, denn die Einnahme soll gemäß der Fachinformation innerhalb von 5 Tagen nach Auftreten erfolgen.

Die Versorgung durch Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte sowie Fachärztinnen und -ärzte erfolgt weiterhin ausschließlich über eine patientenbezogene Verordnung.

Bezug über die Apotheke

Paxlovid® ist über die Apotheke beziehbar. Die zugehörige Verordnung erfolgt auf dem Muster 16 ohne Patientenbezug. Als Kostenträger gibt man – wie beim COVID-19-Impfstoff – das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 an.

Hilfreich für die Bestellung ist zudem die neue BUND-Pharmazentralnummer (BUND-PZN) 18268938.

Diese Regelung gilt für Verordnungen bis zum 7. April 2023.

Informationsblatt für Patientinnen und Patienten

Die Verordnung sieht vor, bei der Abgabe ein Informationsblatt auszuhändigen. Diese Patienteninformation ist auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte zu finden.

Abrechnung und Vergütung

Für den Aufwand im Zusammenhang mit der Abgabe des Medikaments erhalten die hausärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte, mit Ausnahme der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte, laut BMG-Verordnung bis zum 7. April 2023 eine Vergütung von 15 Euro je abgegebene Packung.

Die Abrechnung der Leistung mit der Abrechnungsnummer 88125 erfolgt über die KV-Quartalsabrechnung:

  • Bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten über die elektronische Gesundheitskarte

  • Für Nicht-GKV-Versicherte ist das Ersatzverfahren unter Angabe der Vertragskassen-Nummer 48850 (Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem IK 100048850) anzuwenden.

  • Bei SKT-Versicherten, die über eine Krankenversichertenkarte verfügen (zum Beispiel Grenzgänger, Versicherte nach dem BVG, entsprechende Polizeikassen etc.) kann diese eingelesen werden.

  • Bei SKT-Versicherten, die über keine Versichertenkarte verfügen (zum Beispiel Empfänger von Sozialhilfe, Asylbewerber etc.) kann die Leistung auf einem SKT-Behandlungsschein abgerechnet werden, falls noch andere Leistungen abgerechnet werden.

Bitte beachten Sie, dass auf Grund der Rechnungslegung mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung eine fristgerechte Einreichung mit der Quartalsabrechnung zwingend erforderlich ist.

Verordnungen auf Namen der Patientin oder des Patienten weiter möglich

Unbeeinflusst von den Neuerungen können alle zugelassenen Ärztinnen und Ärzte Paxlovid® auch weiterhin patientenbezogen auf Muster 16 verordnen. Die Verordnung erfolgt hier ebenso zulasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS). Analog kann man hier die bereits bestehende BUND-PZN 17977087 verwenden.

Weiterführende Dokumente und Links

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