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4. August 2022

COVID‐19‐Sonderregelung zur telefonischen AU wieder eingeführt

G-BA-Beschluss

Bei Erkrankungen der oberen Atemwege mit leichten Symptomen kann eine Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese wieder bescheinigt werden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G‐BA) beschlossen. Die Regelung soll ab dem 4. August gelten und ist bis zum 30. November dieses Jahres befristet.

Durch die Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Tage ausgestellt werden.

Der Vorstand der KV RLP begrüßt die Entscheidung des G-BA, denn sie entspricht seiner Forderung, die Telefon-AU wieder einzuführen. "Angesichts steigender Infektionszahlen ist es richtig, dass diese Regelung wieder in Kraft tritt", äußert sich der Vorsitzende des Vorstands der KV RLP, Dr. Peter Heinz, zustimmend. "Wir müssen eine drohende Überlastung des Gesundheitssystems vermeiden. Die telefonische AU dient dem Schutz unserer Mitglieder, ihrer Praxisteams sowie der Patientinnen und Patienten."

Auch die weiteren Sonderregelungen wie beispielsweise die Bescheinigung bei der Erkrankung eines Kindes sollen wieder aktiviert werden. Details zu dem Beschluss und weitere Informationen entnehmen Sie der Website der KBV.

Der Beschluss des G‐BA zur telefonischen AU‐Bescheinigung wird nun an das Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung übermittelt und soll rückwirkend zum 4. August 2022 in Kraft treten.

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