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30. Juni 2022

Coronavirus-Testverordnung: Hinweise zu den Änderungen

Überblick

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gemäß Artikel 2 der Verordnung tritt diese am Tag nach der Verkündung in Kraft, also heute, am Donnerstag, 30. Juni 2022. Ausnahme: Die Regelungen zur Vergütung treten erst morgen, am 1. Juli 2022, in Kraft. Das bedeutet unter anderem, dass der Personenkreis, der einen Anspruch auf Bürgertestung hat bzw. der eine Zuzahlung zur Bürgertestung leisten muss, bereits zum 30. Juni 2022 geändert worden ist.

Im Folgenden geben wir Ihnen ein Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Maßgeblich ist in allen Punkten der veröffentlichte Verordnungstext:

Bürgertestungen

  • Der Personenkreis, der Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung hat, wurde eingegrenzt.
  • Es wurden Anlässe definiert, zu denen Personen einen Anspruch auf Bürgertestung haben, hierzu aber eine Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro je Bürgertest leisten müssen.

Vergütung

  • Die Vergütung für die Abstrichentnahme wurde auf 7 Euro, bei zuzahlungspflichtigen Personen im Rahmen der Bürgertestung auf 4 Euro je Test geändert.

  • Die Vergütung für PoC-Antigentests und Antigentests zur Eigenanwendung wurde auf 2,50 Euro je Test geändert.

  • Die Vergütung für PCR-Tests wurde auf 32,39 Euro je Test geändert.

Dokumentation

  • Die zur Bürgertestung berechtigen Personen müssen vor dem Test bestimmte Nachweise/Selbstauskünfte vorlegen/abgeben.

  • Die Dokumentationspflichten der Leistungserbringerinnen und -erbringer wurden angepasst.

Keine Änderungen ergeben sich im § 2 TestV (Testungen von nachweislich infizierten Personen, Kontaktpersonen und von Personen mit Voraufenthalt in Virusvariantengebieten), § 3 TestV (Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen), § 4 TestV (Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2; hierunter fallen unter anderem die Testungen des Personals) und § 4b TestV (bestätigende Diagnostik-Testung).

Verzicht auf Zuzahlung nicht zulässig

Es ist nicht zulässig, auf die Zuzahlung von drei Euro zu verzichten. Die Testungen und die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der TestV, die vom Bundesministerium für Gesundheit erlassen wurde.

Seit dem 30. Juni 2022 hat die zu testende Person bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer zu leisten. Die TestV sieht keine Regelung vor, dass dieser Eigenanteil entfallen kann.

Gemäß § 6 Absatz 3 Nr. 5 muss die zu testende Person bei Testungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 gegenüber dem Leistungserbringer eine Selbstauskunft darüber abgeben, dass die Testung zu einem in § 4a Absatz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 genannten Zweck und unter Eigenbeteiligung in Höhe von 3 Euro durchgeführt wurde.

Die Leistungserbringer sind zudem gemäß § 7 Absatz 9 verpflichtet, bei der Abrechnung von Leistungen nach § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 für jede durchgeführte Testung die Selbstauskunft nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 zu dokumentieren.

Das Einbehalten der Zuzahlungen würde dazu führen, dass die Vorrausetzungen zur Abrechnung der zuzahlungspflichtigen Tests gemäß TestV nicht erfüllt sind.

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18. April 2024