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25. März 2022

Corona-Sonderregeln für Videosprechstunde und Telefonberatung laufen aus

Andere Corona-Sonderregeln, etwa für die telefonische Krankschreibung, werden verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten nochmals um weitere zwei Monate bis einschließlich zum 31. Mai 2022 verlängert. Bei anderen Corona-Sonderregelungen wie der Videosprechstunde und der telefonischen Konsultation hat der G-BA entschieden, ab 1. April 2022 zu den regulären Richtlinienregelungen zurückzukehren.

Um ein mögliches Infektionsrisiko in Arztpraxen nach wie vor klein zu halten, sollen Versicherte eine Krankschreibung für bis zu sieben Kalendertage bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch erhalten können. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. "Die Sonderregelung hilft, Kontakte in Arztpraxen zu vermeiden und schützt damit Patientinnen und Patienten wie auch die dortigen Mitarbeitenden", so der G-BA in einer Mitteilung.

Viele andere Sonderregelungen laufen Ende März aus. So müssen Patientinnen und Patienten für Folgeverordnungen von Heilmitteln oder häuslicher Krankenpflege ab 1. April wieder in die Praxis kommen. Auch die Abrechnung einer telefonischen Betreuung der Patientinnen und Patienten ist ab April nur noch im normalen Umfang möglich. Die Regelung, wonach Telefonkonsultationen umfangreicher berechnungsfähig sind, läuft aus.

Das Gleiche gilt für die Videosprechstunde, die seit fast zwei Jahren in unbegrenztem Umfang abgerechnet werden konnte. Vor Einführung dieser Sonderregelung durften ärztlich und psychotherapeutisch Niedergelassene maximal 20 Prozent ihrer Patientinnen und Patienten (Behandlungsfälle) in einer Videosprechstunde behandeln. Außerdem durften maximal 20 Prozent einer Gebührenordnungsposition als – sofern vorgesehen – Videosprechstunde abgerechnet werden. Dieser Anteil soll nach einer Vorgabe aus dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz auf jeweils 30 Prozent erhöht werden. Die KBV ist dazu im Gespräch mit den Krankenkassen, um die entsprechende Vereinbarung anzupassen.

Kritik am Auslaufen der Sonderregelung zur Videosprechstunde

KV RLP-Vorstandsmitglied Peter Andreas Staub kritisiert das Auslaufen der bislang unbegrenzten Videobehandlung sowie die Möglichkeit zur Behandlung per Telefon Ende März und fordert eine weitere Verlängerung sowie eine unbeschränkte Abrechnung. Gerade in der sprechintensiven Psychotherapie seien diese Sonderregelungen ein Segen. "So sehr wir es uns auch wünschen, aber die Pandemie ist leider noch nicht vorbei. Angesichts ständig neuer Rekordwerte bei den Corona-Neuinfektionen ist dieser Schritt umso unverständlicher. Menschen mit beispielsweise chronischer Erkrankung werden so gezwungen, die Praxis persönlich aufzusuchen oder bei Quarantäne auf eine Therapie zu verzichten", so der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.

Ebenfalls laufen noch Beratungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband zur Vergütung von Abstrichen bei kurativer Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im EBM. Diese Sonderregelung ist bisher ebenfalls bis zum 31. März befristet.

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