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13. Mai 2022

AU als Papierformular ist bald Vergangenheit

Zum 1. Juli entfällt das bisher genutzte Muster 1

Spätestens zum 1. Juli entfällt das bisher genutzte Muster 1 "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" (AU). Praxen müssen die Daten ab diesem Zeitpunkt elektronisch übermitteln – der Papierausdruck ist weiterhin möglich, falls die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Eigentlich hätte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) schon zu Beginn dieses Jahres starten sollen – zumindest, wenn es nach dem Willen der gesetzgebenden Instanz gegangen wäre. Aus verschiedenen informationstechnischen Gründen war jedoch nur ein kleiner Teil der Niedergelassenen in der Lage, die AU-Daten digital zu übermitteln. Daher musste die Übergangsphase nochmals um ein halbes Jahr verlängert werden.

Die Telematik-Infrastruktur (TI) soll nach und nach neue digitale medizinische Anwendungen ermöglichen, aber auch Prozesse digitalisieren, die bisher papiergebunden waren. Davon ist die AU ein Teil. Weitere Anwendungen wie das elektronische Rezept folgen nach ausführlichen Tests.

Wie das Bundesgesundheitsministerium gegenüber den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern der für die TI zuständigen gematik mitgeteilt hat, wird die eAU spätestens am 1. Juli verpflichtend. Folgende zwei Schritte sollen die endgültige Umstellung auf das elektronische Verfahren ermöglichen.

Schritt 1: elektronischer Versand an die Krankenkassen

Ab dem 1. Juli leiten die Praxen nur diejenigen AU-Daten weiter, die speziell für die Krankenkassen bestimmt sind. Patientinnen und Patienten erhalten für sich und die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber weiterhin einen Papierausdruck auf Basis einer Vorlage aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS), dem sogenannten Stylesheet. Die Übermittlung der eAU erfolgt über den Kommunikationsdienst im Medizinwesen (KIM), der ausschließlich innerhalb der TI verfügbar ist (zum Beispiel KBV-eigener KIM-Dienst kv.dox). Neben der eAU können Praxen darüber auch weitere medizinische Dokumente geschützt an andere Praxen, Krankenhäuser, Krankenkassen und KVen schicken.

Sollten in einer Praxis die technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben sein oder technische Probleme vorliegen, muss hier das eAU-Ersatzverfahren angewendet werden. Das heißt: Die oder der Versicherte erhält eine mittels des Stylesheets erzeugte AU mit allen drei Ausfertigungen auf Papier – eine für die Krankenkasse, eine für die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber und eine für die bzw. den Versicherten selbst. Ein digitaler Nachweis ist nicht erforderlich.

Wichtige Änderung ab dem 1. Juli

Papierausdrucke dürfen nicht mehr auf dem Muster 1 erfolgen, sondern auf Basis des genannten Stylesheets nur noch aus dem PVS heraus erstellt werden. Sie ersetzen das Papier- und das Blankoformular. Die Ausdrucke gibt die Ärztin bzw. der Arzt der bzw. dem Versicherten mit. Den Patientinnen und Patienten obliegt es, den Ausdruck an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zu senden.

Schritt 2: elektronischer Versand an Arbeitgebende

Spätestens ab dem 1. Januar ist es Aufgabe der Krankenkassen, die AU-Daten digital an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber weiterzuleiten. Ärztinnen und Ärzte sind weiterhin verpflichtet, auf Wunsch ihrer Patientinnen und Patienten eine AU auf Papier auszudrucken. Sofern gewünscht, wird für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber auch ein unterschriebener Ausdruck ausgestellt.

Der digitale Vordruck muss in jedem Fall rechtssicher elektronisch signiert werden. Dafür empfiehlt die KBV die Komfortsignatur. Bei diesem Verfahren können Ärztinnen und Ärzte mit ihrem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) und ihrer PIN für einen bestimmten Zeitraum bis zu 250 Signaturen freigeben. Die Signatur einer eAU ist dann durch einen einfachen Mausklick möglich.

Vergütung der Kosten für Papier und Toner

In den Honorarverhandlungen für 2022 wurde die Erstattung möglicher zusätzlicher Kosten für Papier und Toner sowie zusätzlicher Kosten für das PVS im Zusammenhang mit der eAU abschließend geklärt. Der Erweiterte Bewertungsausschuss hat eine Erhöhung des Orientierungswerts (OW) für 2022 auf 11,2662 Cent beschlossen. Damit sind in den für die Praxen relevanten Investitions- und Betriebskosten auch die Steigerungen für Papier- und Tonerkosten erfasst. Im Gegensatz dazu sehen die KBV und die KV RLP die erforderlichen PVS-Kosten für die eAU als über den OW nicht abgebildet an. Aus diesem Grund wird die Forderung nach einer Abbildung der PVS-Kosten erneut in die Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband eingebracht. "Es kann nicht sein, dass bei jeder elektronischen Anwendung immer ein Betrag zusätzlich von den Praxen aufgebracht werden muss, der nicht von den Pauschalen für die TI abgedeckt wird", so das Vorstandsmitglied der KV RLP, Peter Andreas Staub.

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