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8. Februar 2023

Arztbewertungen im Internet: mehr als die Hälfte liest sie

Bitkom-Umfrage

Bei der Suche nach Arztpraxen oder anderen medizinischen Einrichtungen informieren sich viele Deutsche im Netz: 55 Prozent der Internetnutzenden lesen zumindest hin und wieder Online-Bewertungen, bevor sie ihre Auswahl treffen. Das ist das Ergebnis einer repräsentativen Befragung des Digitalverbands Bitkom unter 1.144 Menschen in Deutschland ab 16 Jahren. Psychotherapeutische Praxen wurden nicht gesondert abgefragt.

Rund ein Drittel (34 Prozent) der Befragten liest demnach Bewertungen im Internet bei der Auswahl von Ärztinnen und Ärzten, informiert die Bitkom in einer Mitteilung. Ein Fünftel (22 Prozent) liest Online-Bewertungen zu medizinischen Praxen und Einrichtungen. 17 Prozent haben auch selbst schon einmal eine Online-Bewertung zu Ärztinnen und Ärzten oder medizinischen Einrichtungen geschrieben.

Auf entsprechenden Online-Plattformen wie jameda.de, sanego.de oder über Google-Rezensionen teilen die Menschen Erfahrungen, die sie mit Ärztinnen und Ärzten oder den Einrichtungen gemacht haben. 42 Prozent der Internetnutzenden geben allerdings an, Online-Bewertungen zu Ärztinnen und Ärzten bzw. medizinischen Einrichtungen grundsätzlich nicht zu vertrauen.

Bei denen, die sie lesen, spielen Online-Bewertungen mitunter eine große Rolle. Bei der Wahl von Ärztinnen und Ärzten haben die Bewertungen bei 57 Prozent eine "sehr große" oder "eher große" Bedeutung. Für 37 Prozent sind Bewertungen zu Ärztinnen und Ärzten bzw. zu medizinischen Einrichtungen ähnlich wertvoll wie persönliche Empfehlungen von der Familie oder von Freunden.

Mögliche Gegenwehr bei sachlich unzutreffenden Einträgen

Arztbewertungsportale sind durchaus umstritten. Es gibt zum Beispiel Bewertungsportale, bei denen Ärztinnen und Ärzte gegen Geld "Premium"-Einträge erwerben können. Praxen erscheinen dann entweder in einem Anzeigenbereich über der Trefferliste oder sie werden innerhalb der Trefferliste farblich hervorgehoben.

Generell sind Praxen den Gefahren eines Bewertungsportals nicht schutzlos ausgeliefert. So können Praxen nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwahren Tatsachenbehauptungen oder beleidigenden Bewertungen begegnen, indem sie sich an den Betreiber des Portals wenden und von ihm verlangen, den Eintrag zu löschen. Der Portalbetreiber muss den Sachverhalt ermitteln und bewerten, wenn er aufgrund der Beanstandung der Ärztin oder des Arztes eine Rechtsverletzung annehmen kann. Darüber hinaus geben die Arztbewertungsportale den Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit, auf jede Bewertung zu antworten.

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