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11. Januar 2023

Arbeitsunfähigkeit: Papierverfahren mit Jahresbeginn abgeschafft

Ausgedruckte AU-Bescheinigung nur noch in Ausnahmefällen

Seit dem 1. Januar 2023 müssen alle Arbeitgebenden die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abfragen. Die Papiermeldung entfällt. Arbeitnehmende müssen sich jetzt lediglich krankmelden.

Bei der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich versicherter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden die Arbeitsunfähigkeitsdaten von der Ärztin oder dem Arzt elektronisch an die Krankenkasse übermittelt. Aus diesen Daten wird eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung (AU-Bescheinigung) generiert. Diese kann dann von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber automatisiert bei der zuständigen Krankenkasse abgerufen werden. Sie enthält den Namen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, Beginn und Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit, das Ausstelldatum sowie eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.

Mit der Umstellung des Verfahrens müssen Arztpraxen ihren Patientinnen und Patienten nicht mehr in jedem Fall eine ausgedruckte AU-Bescheinigung für ihre Arbeitsstelle aushändigen. Dies ist nur noch in Ausnahmefällen erforderlich, zum Beispiel für Arbeitslose oder auf Patientenwunsch.

Über das genaue Verfahren zur elektronischen Übermittlung der AU-Bescheinigung informiert die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände auf ihrer Website.

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29. März 2024