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11. November 2022

Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Anlage III

Verordnungseinschränkung Febuxostat

In Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) sind Verordnungseinschränkungen und -ausschlüsse von ausgewählten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln enthalten. Außerdem beinhaltet sie Hinweise zur Wirtschaftlichkeit von entsprechenden, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.

Entsprechend der Nummer 29 der AM-RL Anlage III sind Gichtmittel von der Verordnungsfähigkeit zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Von diesem Ausschluss ausgenommen, sind folgende Indikationen: 

  • zur Behandlung des akuten Gichtanfalls,
  • bei chronischer Niereninsuffizienz,
  • bei Hyperurikämie bei onkologischen Erkrankungen und
  • soweit ein Therapieversuch mit nichtmedikamentösen Maßnahmen erfolglos geblieben ist.

Nun hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Anlage III der AM-RL um die Nummer 29a Febuxostat erweitert. Demnach kann der Wirkstoff Febuxostat nur noch für Patientinnen und Patienten

  • mit Unverträglichkeit oder hohem Risiko für Unverträglichkeit gegenüber Allopurinol, oder
  • bei denen ein Therapieversuch mit patientenindividuell optimierter Therapie mit Allopurinol erfolglos geblieben ist, 

eingesetzt werden.

Hintergründe

Zur Behandlung der chronischen Hyperurikämie werden die Wirkstoffe Allopurinol und Febuxostat eingesetzt. Der G-BA geht davon aus, mit beiden Wirkstoffen das gleiche Therapieziel zu erreichen. Allerdings sind die Jahrestherapiekosten von Febuxostat mit Mehrkosten gegenüber Allopurinol verbunden. Daher stellt Allopurinol die wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit dar.

Der Beschluss ist seit 8. November 2022 in Kraft.

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29. März 2024