Die Verordnung von Testosteronpräparaten ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Laut Auswertungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erfolgt ein erheblicher Teil dieser Verordnungen außerhalb der zugelassenen Indikationen (sogenannter Off-Label-Use).
Regressrisiko
In Rheinland-Pfalz zeigen sich Auffälligkeiten insbesondere durch die fehlende Kodierung von Diagnosen, die den medizinisch notwendigen Einsatz von Testosteron in den zugelassenen Indikationen rechtfertigen. In diesem Zusammenhang sind der KV RLP bereits Prüfanträge zu Verordnungen im Off-Label-Use oder aufgrund fehlender Kodierung bekannt.
Zulassung beachten
Die betroffenen Arzneimittel sind zur Testosteronersatztherapie bei männlichem Hypogonadismus zugelassen, sofern ein Testosteronmangel klinisch und labormedizinisch bestätigt wurde. Neben der korrekten Kodierung sind zusätzliche Angaben aus der Fachinformation zu beachten. Die erforderliche Diagnostik, wie beispielsweise die Bestimmung des Testosteron-Serumspiegels, ist vor Beginn und während der Therapie in regelmäßigen Abständen nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.
Regressrisiko vermeiden
Testosteronhaltige Arzneimittel zur Behandlung von Libidoverlust, erektiler Dysfunktion oder zur Steigerung der Leistungsfähigkeit dienen in der Regel der Erhöhung der Lebensqualität und sind gemäß §14 der AM-RL nicht zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig. Zusätzlich sind Testosteronhaltige Arzneimittel zur Steigerung des sexuellen Verlangens laut Anlage II der AM-RL (Lifestyle Arzneimittel) explizit in allen Wirkstärken von der Verordnung ausgeschlossen.
Achten Sie im Rahmen der Verordnung stets auf einen zulassungskonformen Einsatz sowie auf eine genaue ICD-10-Kodierung und eine korrekte, eindeutige und vollständige Dokumentation.