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Sonstige Produkte zur Wundbehandlung: Regresse vermeidenVerlängerung der Übergangsregelung aktuell noch nicht beschlossen

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), welches die geplante Verlängerung der bestehenden Übergangsregelung für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung bis zum 31. Dezember 2026 beinhaltet, ist aufgrund einer Verzögerung des Gesetzgebungsverfahrens bisher noch nicht verabschiedet worden.  

Aktuelle Informationen

In Anbetracht der vorliegenden Sachlage hat sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gewandt, um eine Klärung herbeizuführen. Infolgedessen empfahl das BMG dem GKV-Spitzenverband, die Übergangslösung zu akzeptieren. 

Der GKV-Spitzenverband folgt diesem Vorschlag in einem aktuellen Schreiben und schlägt den Krankenkassen vor, die bisherigen Regelungen zur Erstattung für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung beizubehalten.

Verordnungsfähigkeit und Regressrisiko

Eine Verlängerung der Übergangsfrist für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu verzeichnen.

Einige Kostenträger wie die Ersatzkassen, die AOK RPS und die IKK Südwest haben die Versorgung der entsprechenden Verbandmittel nach Auslaufen der Übergangsfrist schriftlich bestätigt. 

Da derzeit für andere Kostenträger ausschließlich Empfehlungen und keine konkreten Kostenzusagen vorliegen, empfiehlt die KV RLP bei diesen Patientinnen und Patienten, die betroffenen Produkte nach Fristablauf bis zu einer Klärung nur noch nach vorheriger Genehmigung der Krankenkassen zu verordnen. Andernfalls kann hier ein Regressrisiko entstehen.

Sobald eine neue gesetzliche oder anderweitige Ergänzung bezüglich der Verordnungsfähigkeit der sonstigen Produkte zur Wundbehandlung in Kraft ist, informiert die KV RLP alle Mitglieder. Weiterführende, detailliertere Informationen finden Sie in den Praxisnachrichten der KBV.

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