Webcode 10032

Prucaloprid/Spasmo-Mucosolvan®: VerordnungshinweiseArzneimittel-Richtlinie

In §13 der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) werden Verordnungsausschlüsse für verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Absatz 1 Satz 6 SGB V geregelt. Betroffene Arzneimittel sind bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Versorgung ausgeschlossen.

Hiervon betroffen sind Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten – einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel – sofern es sich um geringfügige Gesundheitsstörungen handelt, Mund- und Rachentherapeutika, Abführmittel und Arzneimittel gegen Reisekrankheit.

Eine Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist somit, ausgenommen für die in §13 zusätzlich konkretisierten Ausnahmen, nicht möglich.

Überprüfen Sie Diagnosen, Indikationen und Kodierungen

Aufgrund der Beobachtung von Verordnungen betroffener Arzneimittel ohne Kodierung oder zutreffende Diagnose, weist die KV RLP nochmal auf die Beachtung der Verordnungsausschlüsse gemäß §13 AM-RL und die Prüfung und Kodierung der Diagnosen und genannten Ausnahmen für die Verordnung hin.

Somit ist beispielsweise das Abführmittel Prucaloprid – welches zugelassen ist zur symptomatischen Behandlung chronischer Verstopfung bei Erwachsenen, bei denen Laxativa keine ausreichende Wirkung erzielen – nur verordnungsfähig zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase. Für alle anderen Erkrankungen kann Prucaloprid nicht zu Lasten der GKV verordnet werden.

Auch ist das Medikament Spasmo-Mucosolvan® – welches zugelassen ist zur Behandlung von akuten und chronischen Atemwegserkrankungen, die mit spastischen Verengungen, veränderter Sekretbildung und gestörtem Sekrettransport einhergehen, insbesondere spastische Bronchitiden, Emphysembronchitiden und Asthma bronchiale – im Rahmen eines banalen Erkältungshustens nicht verordnungsfähig.

Beachten Sie die Wirtschaftlichkeit

Auch bei zutreffenden Bedingungen für die Verordnung eines von §13 AM-RL betroffenen Arzneimittels, gilt es weiterhin die wirtschaftliche Verordnungsweise zu beachten. So sind zunächst apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Alternativen zu bevorzugen. 

Nach §12 AM-RL sollten diese zu Lasten der Versicherten bzw.  des Versicherten verordnet werden, wenn sie zur Behandlung einer Erkrankung medizinisch notwendig, zweckmäßig und ausreichend sind. In den in Anlage I der AM-RL geregelten Ausnahmefällen sind jedoch auch verschreibungsfreie Präparate zu Lasten der GKV verordnungsfähig.

Die Verordnung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels kann somit unter Umständen unwirtschaftlich sein.

Kontakt

Wir sind gerne für Sie da.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

fliegendes Papierflugzeug

Mit KV INFO, dem Newsletter der KV RLP, sind Sie stets gut informiert.

jetzt abonnieren