Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Pneumokokken-Impfung aus dem Epidemiologischen Bulletin Nummer 2/2026 in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) umgesetzt.
Leistungsanspruch
Kinder und Jugendliche im Alter von 2 bis 17 Jahren mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung in Folge einer Grunderkrankung haben nun, –wie bereits Erwachsene, Anspruch auf eine Impfung gegen Pneumokokken mit einem 20-valenten Konjugatimpfstoff (PCV20). Die bisherige sequenzielle Impfung (PCV13 / PCV15 gefolgt von PPSV23) entfällt.
Indikationsimpfung
Die Impfung ist indiziert bei Personen mit folgenden Grunderkrankungen:
1. Angeborene oder erworbene Immundefekte
2. Sonstige chronische Erkrankungen
3. Anatomische und Fremdkörperassoziierte Risiken für Pneumokokken-Meningitis
Impfschemata
Personen ab zwei Jahren sollen einmalig mit einem PCV20 Impfstoff geimpft werden. Nach einer bereits erfolgten sequenziellen Impfung (PCV13/PCV15 plus PPSV23) oder einer alleinigen PPSV23‑Impfung soll eine Impfung mit PCV20 im Abstand von sechs Jahren nach der PPSV23‑Dosis verabreicht werden. Bei ausgeprägter Immunschwäche kann die Impfung bereits nach einem Jahr erwogen werden.
Personen, die bislang nur eine Impfung mit PCV13 oder PCV15 erhalten haben, sollen PCV20 im Abstand von einem Jahr erhalten.
Keine Wiederholungsimpfung mit PCV20
Ob nach einer PCV20‑Impfung Auffrischimpfungen erforderlich sein werden, ist derzeit unklar. Aufgrund fehlender Daten hat die STIKO hierzu noch keine Empfehlung ausgesprochen.
Abrechnungsnummer
Nach Anlage 2 der SI-RL wird zur Dokumentation sowie Abrechnung der Indikationsimpfung die Nummer 89120 eingesetzt. Diese wird auch nach bereits erfolgter Impfung mit PCV13, PCV15 oder PPSV23 sowie nach einer sequenziellen Impfung mit PCV13 oder PCV15 und PPSV23 angegeben. Da keine Auffrischimpfung vorgesehen ist, entfällt die Abrechnungsnummer 89120 R und kann nicht mehr abgerechnet werden.
Verordnung
Der Impfstoff ist für nach Anlage 1 der SI-RL anspruchsberechtigte GKV‑Versicherte über den Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK Rheinland‑Pfalz/Saarland zu beziehen. (Muster 16, Kostenträgerkennung 106 315 003, Felder 8 und 9).
Beschluss in Kraft seit 14. April 2026