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Pneumokokken-Indikationsimpfung für Kinder und Jugendliche: Empfehlungen der STIKO nicht automatisch KassenleistungHinweise zu Impfstoffvorräten und zur Verordnung

Schutzimpfungs-Richtlinie regelt Leistungspflicht 

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) prüft Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) im Rahmen seiner Zuständigkeit und muss spätestens zwei Monate nach deren Veröffentlichung eine Entscheidung zur Umsetzung treffen. Die Frist von zwei Monaten beginnt mit der Veröffentlichung der wissenschaftlichen Begründung der STIKO im Epidemiologischen Bulletin.

Auf Basis dieser Empfehlungen legt der G-BA die Einzelheiten zur Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) fest und kann mit besonderer Begründung hierbei vom entsprechenden Vorschlag abweichen. Daraufhin sind die beschlossenen Änderungen dem Bundesministerium für Gesundheit vorzulegen. Dieses kann die Inhalte innerhalb von vier Wochen beanstanden. Nach der sogenannten Nicht-Beanstandung erfolgt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Erst damit treten die geänderte SI-RL und die angepasste GKV-Leistung rechtsverbindlich in Kraft.

Welche Impfung betrifft dies aktuell?

Pneumokokken-Indikationsimpfung für Kinder und Jugendliche

Neue STIKO-Empfehlung noch keine Kassenleistung

Die STIKO hat am 8. Januar 2026 eine neue Empfehlung zur Pneumokokken-Indikationsimpfung für Kinder und Jugendliche im Alter von 2 bis 17 Jahren mit Risikofaktoren mit einem 20-valenten Konjugatimpfstoff (PCV20) veröffentlicht. Wird diese Empfehlung in die SI-RL aufgenommen, ist der 23-valente Polysaccharid-Impfstoff (PPSV23) nicht mehr indiziert, die sequenzielle Impfung entfällt.

Vorsicht bei Impfstoffvorräten 

Aufgrund von eventuellen Änderungen empfiehlt die KV RLP, Neubestellungen von PPSV23-Impfstoffen vorerst nur in bedarfsgerechter Menge vorzunehmen.

Hinweis zur Verordnung 

Ein Ausstellen im Sprechstundenbedarf ist erst nach Aufnahme der STIKO-Empfehlung in die SI-RL möglich. Zudem muss eine entsprechende Vergütungsregelung zwischen der KV RLP und den Krankenkassen bestehen.

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