- Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
- Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.
Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)
- In der Nummer 19 der Präambel 2.1 im Anhang 2 EBM wird eine klarstellende Regelung zur Berechnungsfähigkeit der GOP für intraoculare Eingriffe aus Abschnitt 31.2 und 36.2 EBM aufgenommen, wenn der Patient auf Basis von § 33 Abs. 9 SGB V eine Versorgung mit Sonderlinsen wählt, die nicht medizinisch indiziert ist.
- Ziel der Klarstellung ist es, gemäß der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 9 SGB V die Mehrkosten, die durch Versicherte selbst zu tragen sind auf die zusätzlichen Kosten der Intraocularlinsen zu begrenzen.
- Nur ärztliche Leistungen, die nicht als Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung im EBM abgebildet sind, können darüber hinaus privat nach Maßgabe des § 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in Rechnung gestellt werden.
- Für alle Leistungen, die während der Operation durchgeführt werden oder die Teil der postoperativen Überwachung oder Behandlung sind, sind die GOP des EBM abschließend.
- Eine private Liquidation dieser Leistungen ist weder teilweise noch gesamthaft möglich.
- Ebenso ist es ausgeschlossen, eine Privatrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu stellen und lediglich die EBM-Vergütung vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen.
- Etwas anderes gilt nur, sofern der Versicherte explizit eine Kostenerstattung gemäß § 13 SGB V gewählt hat oder im Rahmen der Regelungen des § 18 Abs. 8 Satz 3 Nr. 2 BMV-Ä vor Beginn der Behandlung selbst ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt.