In regelmäßigen Abständen aktualisiert der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Anlage VIIa der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) und fügt weitere Biologika und Biosimilars hinzu.
Seit März 2022 besteht die Anlage VIIa. Darin werden biotechnologisch hergestellte Wirkstoffe, für die mindestens ein Biosimilar oder mehr als ein Originalarzneimittel am Markt verfügbar ist, gelistet. Die tabellarische Übersicht dient als Orientierungshilfe für eine wirtschaftliche Verordnungsweise. Zwar wird die Anlage fortlaufend durch den G-BA aktualisiert, ist aber nicht abschließend zu werten.
Umstellung auf Biosimilars
Durch die Zulassung als Biosimilar gelten Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit als belegt. Im Sinne einer wirtschaftlichen Verordnungsweise bieten sich damit neue Optionen. Ein Therapiewechsel bzw. eine entsprechende Neueinstellung auf ein preisgünstiges Arzneimittel ist im Rahmen der jeweils zugelassenen Anwendungsgebiete patientenindividuell möglich.
Überprüfung von Zulassung und Verfügbarkeit
In der tabellarischen Übersicht fehlt die Angabe, ob die entsprechend aufgeführten Arzneimittel in ihren zugelassenen Anwendungsgebieten pro Wirkstoff übereinstimmen. Die Prüfung der zugelassenen Anwendungsgebiete und möglichen Umstellung im Einzelfall liegt laut dem G-BA bei den verschreibenden Personen.
Hier hilft die Praxisverwaltungssoftware mit zusätzlichen Informationen weiter. Darunter fallen unter anderem die Verfügbarkeit auf dem deutschen Arzneimittelmarkt, Rabattverträge sowie Angaben der Fach- und Gebrauchsinformationen. Ebenso sind über eine Wirkstoffsuche eventuell am Markt befindliche Biosimilars auffindbar.
Austausch durch die Apotheke
Der Austausch eines verordneten Original-Biologika durch ein Biosimilar und umgekehrt findet in der Apotheke in der Regel nicht automatisch statt – auch nicht bei Vorliegen eines Rabattvertrags. Existieren Biosimilars, ist eine reine Wirkstoffverordnung in Bezug auf die Arzneimittelauswahl nicht eindeutig und deshalb nicht zu empfehlen. Daher sollte das gewählte Präparat eindeutig verordnet werden. Bei Bioidenticals, also identischen Kopien von Biosimilars, gelten teilweise spezielle Regelungen zum Austausch.
Wirtschaftlichkeit beachten
Die KV RLP empfiehlt, entsprechend der Allgemeinen Verordnungshinweise der Arzneimittel-Vereinbarung für das Jahr 2025, den Anteil an preisgünstigen Biosimilars deutlich zu erhöhen. Für einige Wirkstoffe und Fachgruppen sind auch spezielle Verordnungsquoten vereinbart. Insbesondere bei Neueinstellungen und parenteralen Zubereitungen können Wirtschaftlichkeitsreserven in vollem Umfang genutzt werden. Diesbezüglich unterstützt Sie der Leitfaden der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ).