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Liposuktion bei Lipödem unabhängig vom SchweregradWirksam: 1. Juli 2026 | 837. Sitzung des Bewertungsausschusses

  • Alle Beschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.
  • Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Deutschen Ärzteblatt.

Änderungen in Stichpunkten (Beschlusstexte sind maßgeblich)

  • Für die Liposuktion bei Patientinnen und Patienten mit Lipödem unabhängig vom Schweregrad wurde die Vergütung im Abschnitt 31.2.2 (Definierte operative Eingriffe an der Körperoberfläche) sowie für entsprechende belegärztliche Eingriffe im Abschnitt 36.2.2 EBM neu geregelt.
  • Für die Liposuktion an Unterschenkel, Oberarm und Ellenbogen sowie Unterarm wird die neue GOP 31095 (bzw. GOP 36095) in den EBM aufgenommen (Eingriff der Kategorie AA5 entsprechend Anhang 2).
  • Der bereits bestehenden GOP 31096 (bzw. GOP 36096) wird neu die Lokalisation Oberschenkel und Knie zugeordnet (Eingriff der Kategorie AA6 entsprechend Anhang 2).
  • Die bestehenden GOP 31097 und 36097 entfallen.
  • Die bereits bestehenden Zeitzuschläge nach der GOP 31098 (bzw. GOP 36098) werden an die neuen Leistungen angepasst. Sie können bei Simultaneingriffen zu den GOP 31095 und GOP 31096 (bzw. GOP 36095 und GOP 36096) sowie bei Überschreitung der Schnitt-Naht-Zeit von 120 Minuten mit medizinischer Begründung zur GOP 31096 (bzw. GOP 36096) berechnet werden.
  • Die Kostenpauschale 40165 bleibt berechnungsfähig.
  • Im Abschnitt 31.2.2 wurde der Verweis auf die QS-Richtlinie Liposuktion aufgenommen sowie die Pflicht zur Vorlage einer Überweisung, in der eine Vertragsärztin/ein Vertragsarzt der in der QS-Richtlinie Liposuktion festgelegten Fachgruppen bestätigt, dass die entsprechenden Diagnosekriterien und Indikationsvoraussetzungen vorliegen.

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