Der Gesetzgeber schafft einen verfassungsrechtlich abgesicherten Schutzmechanismus ab – und versucht gleichzeitig, die Folgen mit einem Entschließungsantrag wieder einzufangen. Diesen Widerspruch kritisiert der Vorstand der KV RLP mit Nachdruck.
Der Vorstand der KV RLP lehnt die im Rahmen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes vorgesehene Streichung der gesetzlichen Angemessenheitsprüfung sowie die erneute Einbudgetierung psychotherapeutischer Leistungen ab.
“Es ist ein bemerkenswerter Widerspruch: Während das Bundessozialgericht die Besonderheiten psychotherapeutischer Leistungen verfassungsrechtlich ausdrücklich schützt, streicht der Gesetzgeber genau die Regelungen, mit denen er diese Rechtsprechung bislang umgesetzt hat.” empört sich KV RLP-Vorstandsmitglied und Psychotherapeut Peter Andreas Staub.
Zeitgebundene Leistungen brauchen verlässliche Vergütung
Die Angemessenheitsprüfung beruht auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und trägt der Besonderheit psychotherapeutischer Leistungen Rechnung: Sie werden nahezu ausschließlich persönlich und zeitgebunden erbracht und können nicht beliebig ausgeweitet werden. Die Streichung der gesetzlichen Regelung ändert nichts an diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben.
“Wer die Angemessenheitsprüfung aus dem Sozialgesetzbuch streicht, schafft keine Rechtssicherheit, sondern neue Unsicherheit. Verfassungsrechtliche Maßstäbe lassen sich nicht per Gesetz aufheben”, so Staub.
Besonders kritisch bewertet der Vorstand, dass die Streichung der Angemessenheitsprüfung mit einer erneuten Budgetierung psychotherapeutischer Leistungen verbunden wird. “Zeitgebundene psychotherapeutische Leistungen lassen sich nicht verdichten. Budgetierung trifft deshalb unmittelbar die Versorgung psychisch erkrankter Menschen”, kritisiert Peter Andreas Staub.
Staub merkt an: “Wir begrüßen jedes Bekenntnis zur Sicherung der psychotherapeutischen Versorgung. Umso widersprüchlicher ist es, gleichzeitig die gesetzliche Schutzregelung abzuschaffen, die genau diesem Ziel dient. Ein Entschließungsantrag kann einen Systembruch nicht ersetzen.”
Gericht bestätigt erhebliche rechtliche Zweifel
Der jüngste Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem die Absenkung der psychotherapeutischen Vergütung um 4,5 Prozent vorläufig gestoppt wurde, bestätigt nach Auffassung des Vorstands der KV RLP, dass Eingriffe in die psychotherapeutische Vergütung einer strengen rechtlichen Kontrolle unterliegen.
Der Vorstand der KV RLP fordert den Gesetzgeber auf, die Angemessenheitsprüfung wieder einzuführen und weitere Eingriffe in die psychotherapeutische Vergütung zu verhindern.
Für eine verlässliche psychotherapeutische Versorgung
Zugleich richtet der Vorstand der KV RLP eine klare Botschaft an die Mitglieder: Der Bewertungsausschuss bleibt verpflichtet, für eine sachgerechte Verteilung der zusätzlichen Honorarvolumina zu sorgen. Zudem dürfen laufende antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Behandlungen im Jahr 2027 nicht durch Honorarbegrenzungen benachteiligt werden.
“Die rechtliche und politische Auseinandersetzung ist damit nicht beendet. Wir werden uns weiterhin mit Nachdruck für eine verfassungsgemäße und leistungsgerechte Vergütung psychotherapeutischer Leistungen einsetzen”, erklärt Staub.